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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 17.04.2026 - 2 BvQ 26/26 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvQ 26/26 |
| Entscheidungsdatum : | 17. April 2026 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 26/26 -
In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung
die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Verwaltungsgericht Berlin - VG 33 K 236/25 V - anhängigen Klageverfahrens einschließlich einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die für den Fall einer Ablehnung des Eilrechtsschutzes vorgesehenen Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf einstweilige Anordnung, weiterhin die Unterbringung, Lebensmittel- und medizinische Versorgung der Antragstellenden sicherzustellen beziehungsweise diese nach vorübergehender Beendigung wieder aufzunehmen und mit allen ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen und diplomatischen Mitteln zu verhindern, dass die pakistanischen Behörden die Antragstellenden vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens nach Afghanistan abschieben
Antragstellende: 1. Herr (…),
2. Frau (…),
3. der Minderjährige (…),
4. die Minderjährige (…),
5. Herr (…), 6. Frau (…),
7. Frau (…),
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt (…) -hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Wallrabenstein, den Richter Frank und die Richterin Emmenegger am 17. April 2026 einstimmig beschlossen:
Es wird angeordnet, dass die Unterstützung der Antragstellenden durch die Bundesregierung - insbesondere die Unterbringung und Versorgung in Pakistan - weiter erfolgt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, längstens für drei Wochen. Die Bundesregierung setzt sich zudem bis dahin weiter gegenüber der pakistanischen Regierung dafür ein, dass die Antragstellenden nicht verhaftet und nicht nach Afghanistan abgeschoben werden.
Zur Verfahrenssicherung wird die im Tenor näher beschriebene Unterstützung der Antragstellenden gemäß § 32 Absätze 1 und 2 BVerfGG bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angeordnet.
1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>).
Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr).
2. Nach diesen Maßstäben war zur Verfahrenssicherung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wie tenoriert zu entscheiden.
Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre weder von vornherein insgesamt unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten der Antragstellenden aus. Die Folgen, die einträten, wenn die Antragstellenden ohne die Unterstützung der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit durch pakistanische Behörden nach Afghanistan abgeschoben würden, sich später aber herausstellte, dass die Bundesrepublik Deutschland zu ihrem Schutz verpflichtet war, wiegen schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Unterstützung vorübergehend weiter gewährt wird.
Die Antragstellenden haben die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. März 2026 angekündigt, mit dem ihr Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf die von ihnen begehrten Visa nach § 22 AufenthG abgelehnt worden ist. Die von der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit zur Durchführung der Visaverfahren in Pakistan geleistete Unterstützung wurde am 14. April 2026 beendet. Die Antragstellenden machen geltend, ihnen drohe eine Abschiebung durch pakistanische Behörden nach Afghanistan, wo sie von Folter und Tod bedroht seien.
Das Bundesverfassungsgericht erlässt die Zwischenverfügung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, um das bisherige Schutzniveau aufrechtzuerhalten und hierdurch möglichst zu verhindern, dass die Antragstellenden vor dieser Entscheidung abgeschoben werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
Wallrabenstein
Frank
Emmenegger