Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 17.08.2011 - 1 WDS-AV 6/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 WDS-AV 6/11 |
| Entscheidungsdatum : | 17. August 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 1 WDS-AV 6.11
In dem Wehrbeschwerdeverfahren BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BVerwG 1 WDS-AV 6.11 In dem Wehrbeschwerdeverfahren wird der Antrag des BMVg vom 11. April 2011 auf Gebührenfestsetzung für ein Tätigwerden der Bevollmächtigten der Antragstellerin im Rahmen des Antrags gem. § 3 Abs. 2 WBO im Beschwerdeverfahren PSZ I 7 - 25-05-10 741/10 gemäß Kostennote vom 7. April 2011 zurückgewiesen.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 1 WDS-AV 6.11
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
wird der Antrag des BMVg vom 11. April 2011 auf Gebührenfestsetzung für ein Tätigwerden der Bevollmächtigten der Antragstellerin im Rahmen des Antrags gem. § 3 Abs. 2 WBO im Beschwerdeverfahren PSZ I 7 - 25-05-10 741/10 gemäß Kostennote vom 7. April 2011 zurückgewiesen.
Gründe
I Der Bundesminister der Verteidigung hat für das vorgerichtliche Wehrbeschwerdeverfahren, welches durch Abhilfe beendet wurde, im Bescheid vom 19. Januar 2011 folgende Kostengrundentscheidung getroffen:
1...
2. Ihnen sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten war notwendig.
Die Bevollmächtigten der Antragstellerin beantragten mit Schriftsatz vom 31. Januar 2011 gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung, die der Antragstellerin erwachsenen notwendigen Aufwendungen für ein Tätigwerden im Rahmen des Antrags gemäß § 3 Abs. 2 WBO festzusetzen. Diese Kostenrechnung wurde mit E-Mail-Schreiben vom 21. Februar 2011 zurückgenommen, gleichzeitig wurde eine Neuberechnung vorgelegt.
Nach weiterem Schriftwechsel erfolgte mit Datum vom 7. April 2011 die Vorlage einer förmlichen Kostenrechnung mit der Bitte um Ausgleichung mit folgendem Inhalt:
"Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen
Angelegenheiten § 14, Nr. 2400 VV RVG 240,00 EUR
Zwischensumme der Gebührenpositionen 240,00 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation
Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 260,00 EUR
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 49,40 EUR
zu zahlender Betrag 309,40 EUR"
Mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 11. April 2011 wurde die Kostenrechnung vom 7. April 2011 dem Bundesverwaltungsgericht - 1.Wehrdienstsenat - zur Festsetzung vorgelegt.
Die Höhe der geltend gemachten Gebühren ist aus Sicht des BMVg nicht angemessen. Unter Ausführung der Rechtsmeinung des BMVg ergäbe sich ein Erstattungsbetrag von 249,90 EUR, der wie folgt errechnet wurde:
"Geschäftsgebühr Nr. 2401 VV 190,00 EUR
Pauschale Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Nettobetrag 210,00 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV 39,90 EUR
Gesamtbetrag 249,90 EUR"
Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt wurde als Vertreter des Bundesministers der Verteidigung (§ 21 Abs. 3 Satz 2 WBO) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Er äußerte sich mit Schreiben vom 30. Mai 2011 (Az.: III WBL-AV 38/11) unter Darlegung seiner Rechtsmeinung und bat um Festsetzung der zu erstattenden Gebühren in Höhe von 119 EUR, die wie folgt errechnet wurden:
"Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV-RVG 80,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 EUR
Zwischensumme 100,00 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 19,00 EUR
Erstattungsbetrag 119,00 EUR"
Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 wurde folgende Neuberechnung vorgelegt:
"Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV-RVG 80,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale 16,00 EUR
Zwischensumme 96,00 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 18,24 EUR
Erstattungsbetrag 114,24 EUR"
Zur Fragestellung des Gerichts zur Anwendung des § 16 Nr. 1 und § 17 Nr. 1 RVG haben sich die Antragstellerin und der BWDA geäußert. Beide gehen unter Bezugnahme auf die Kommentierung zum RVG davon aus, dass es sich bei dem vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren und dem Antragsverfahren nach § 3 Abs. 2 WBO auf vorläufigen Rechtsschutz um verschiedene Angelegenheiten nach § 17 Nr. 1 RVG im Rahmen des Beschwerdeverfahrens PSZ I 7 - 25-05-10 741/10 handelt, über deren Kostenerstattung im Bescheid des BMVg vom 19. Januar 2011 entschieden wurde. Auf die jeweils gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen. Gemäß Schreiben des BMVg vom 1. Juni 2011 an den BWDA erfolgte die Zahlung zum Vorgang 741/10 (Dr. Katja Seidel) für das Beschwerdeverfahren i.H.v. 357,00 EUR am 27. Januar 2011.
II Die Stellung eines Antrags nach § 3 Abs. 2 WBO stellt keine verschiedene Angelegenheit im Sinne des RVG dar und löst damit keinen eigenen Gebührenanspruch aus; der Antrag auf Kostenfestsetzung ist zurückzuweisen.
Für die Entscheidung sind als normative Regelungen die §§ 15, 16 und 17 RVG zu betrachten.
In § 15 RVG ist nur für gerichtliche Angelegenheiten der Umfang der Angelegenheit geregelt (Abs. 2 Satz 2). Für außergerichtliche Aufträge fehlt es an einer gesetzlichen Regelung. Nach der allgemein gültigen Definition ist "Angelegenheit" der Rahmen der Interessenvertretung durch den Anwalt im Geschäftsbesorgungsvertrag (s. Gebauer/Schneider Anwaltskommentar RVG, 2. Auflage 2004 Rn. 16 zu § 7). Abgegolten werden mit der nur einmal zu zahlenden Gebühr sämtliche Tätigkeiten des Anwalts innerhalb des Rahmens des erteilten Auftrags. Nach Rechtsprechung und Literatur sind drei Kriterien kennzeichnend für eine Angelegenheit:
1. Der Tätigkeit muss ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegen;
2. Die Tätigkeit muss sich im gleichen Rahmen (= Auftrag) halten;
3. Zwischen den einzelnen Handlungen der anwaltlichen Tätigkeit muss ein innerer Zusammenhang bestehen (vgl. Gebauer/Schneider a.a.O. Rn. 21 und 22 zu § 15).
Vorliegend war Gegenstand des Auftrags die Verhinderung von Rechtsnachteilen der Beschwerdeführerin durch Weitergabe von Informationen zur Entlassung aus gesundheitlichen Gründen an die Approbationsbehörde. Die Einlegung der Beschwerde und die Stellung des Antrages nach § 3 Abs. 2 WBO sind Handlungen im Hinblick auf die dargelegten Kriterien. Somit handelt es sich um eine Angelegenheit. Der innere Zusammenhang wird auch dadurch deutlich, dass die Behörde auch ohne Antrag - von Gesetzes wegen - aufgefordert ist, darüber zu entscheiden, ob die Vollziehung der Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen ist oder andere einstweilige Maßnahmen zu treffen sind (§ 3 Abs. 2 Satz 1 WBO).
Ergänzend zu § 15 RVG sind § 16 Nr. 1 und § 17 Nr. 1 RVG als gesetzlich beschriebene Beispiele für dieselbe Angelegenheit bzw. verschiedene Angelegenheiten zu betrachten. Wobei der Fall der Aussetzung der Vollziehung im Zusammenhang mit einer Verwaltungsentscheidung nicht geregelt ist.
Im Ergebnis richtig ist die Auffassung § 16 Nr. 1 RVG ist nicht einschlägig, weil sich diese Regelung mit einstweiligen Maßnahmen und deren Änderung befasst.
§ 17 Nr. 1 RVG ist nicht einschlägig, weil es nicht zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen ist. Nach der bereits in § 16 RVG verwendeten Satztechnik werden die zuerst genannten Verfahren dem zuletzt mit und abgegrenzten gerichtlichen Verfahren gegenübergestellt. Nr. 1 von § 17 regelt, dass jedes der genannten außergerichtlichen Verfahren im Verhältnis zu einem gerichtlichen Verfahren eine gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheit darstellt (s. Gebauer/Schneider a.a.O. Rn. 16 zu § 17 RVG, Hartmann Kostengesetze Rn. 3 zu § 16 RVG und Rn. 3 zu § 17 <"alle diese Verwaltungsverfahren können in ein gerichtliches Verfahren münden"> sowie LSG Baden-Württemberg Urteil vom 13.12.2006 - L 5 KA 5567/05 - Leitsatz 2).
Somit werden aus den einzelnen Verwaltungsverfahrensarten erst verschiedene Angelegenheiten, wenn ein weiterführendes Gerichtsverfahren folgt. Unstrittig ist es im Antragsverfahren nach § 3 Abs. 2 WBO wegen der erfolgten Abhilfe im Hauptsachebeschwerdeverfahren nicht zu einer negativen Entscheidung als Voraussetzung für die Erlangung von gerichtlichem Rechtsschutz nach § 3 Abs. 2 Satz 2 WBO gekommen.
Die grundsätzlich für eine Vertretung in einer Verwaltungsangelegenheit entstehende Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG für das Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 1 RVG kann nicht neben der Gebühr für das Beschwerdeverfahren der Hauptsache geltend gemacht werden, dies folgt aus § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren der Hauptsache wurde bereits erstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss ist die Erinnerung zulässig. Sie ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, zu erheben.
Soldaten können die Erinnerung auch schriftlich oder mündlich bei ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Abs. 2 und § 11 Buchst. b WBO bei den dort bezeichneten Vorgesetzten erheben; wird sie mündlich erhoben, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vorgesetzte unterschreiben muss und der Soldat unterschreiben soll.
Leipzig, den 17. August 2011
Unterschrift
Sprengel, Oberamtsrat