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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.01.2010 - I ZR 213/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZR 213/07 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Januar 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Anders als in dem dem Senatsurteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 64/07 - FIFA-WM-Gewinnspiel zugrunde liegenden Fall hat die Beklagte im Streitfall die Teilnahmebedingungen für das von ihr veranstaltete Gewinnspiel mit der in dem Werbespot gemachten Angabe
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nicht in einer den Erfordernissen des § 4 Nr. 5 UWG entsprechenden Weise klar und eindeutig angegeben. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Fall 1 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Unterschrift
Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann Koch
Vorinstanz
LG Berlin; 19.07.2006; 97 O 21/06 / KG Berlin; 23.11.2007; 5 U 143/06