Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 02.11.1984 - 2 StR 112/84 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 112/84 |
| Entscheidungsdatum : | 2. November 1984 |
Vollständiger Text
Leitsatz
1. Unabhängig vom Eingangsstempel der Geschäftsstelle ist die Frist des § 275 StPO auch dann gewahrt, wenn der Vorsitzende das vollständige und mit allen Unterschriften versehene Urteil am letzten Tag der Frist in seinem Dienstzimmer durch Ablage auf den für den Abtrag vorgesehenen Platz auf den Weg zur Geschäftsstelle gegeben hat.
2. Zur Verurteilung wegen Steuerhehlerei bei Bezug von Schweröl nach MinöStG .
Leitsatz
AO § 374 Abs. 1 ; MinÖStDV § 75 Abs. 2;
Fundstellen
NStZ 1985, 174
StV 1985, 135 (Datum: 31.10.84)
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte Margarete P. wegen Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung, die Angeklagten Josef P. und Bernd H. unter Freisprechung im übrigen wegen Steuerhehlerei zu Freiheitsstrafen verurteilt; die Vollstreckung der gegen Josef P. verhängten Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihren Revisionen rügen alle Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Angeklagten Margarete P. und Bernd H. beanstanden außerdem das Verfahren.
I. Die Verfahrensrügen der Angeklagten Margarete P. und Bernd H., die Urteilsurkunde sei verspätet zu den Akten gelangt, haben keinen Erfolg. Zwar trägt der Eingangsstempel der Geschäftsstelle das Datum vom ersten Tag nach Ablauf der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmten Frist. Jedoch ergibt die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden, daß er das vollständige und mit allen Unterschriften versehene Urteil am letzten Tag der Frist in seinem Dienstzimmer durch Ablage auf den für den Abtrag vorgesehenen Platz auf den Weg zur Geschäftsstelle gegeben hat. Damit ist die Frist gewahrt (BGHSt 29, 43 ).
II. Die auf die Sachrügen vorgenommene Prüfung des Urteils hat hinsichtlich der Verurteilung der Angeklagten Margarete P. wegen der Hinterziehung von Umsatzsteuer keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
Jedoch haben die Rechtsmittel Erfolg, soweit die Angeklagten wegen Steuerhehlerei verurteilt worden sind.
Nach den Urteilsfeststellungen betrieb der Angeklagte Josef P. in den Jahren 1976 bis 1980 ein Mineralölhandels- und Transportgeschäft. Seine Ehefrau, die Angeklagte Margarete P., erledigte die Buchführung. Der Angeklagte Bernd H., beider Schwiegersohn, war als Fahrer angestellt. Unter anderem belieferte die Firma P. - teils als Spediteur, teils im Eigenhandel - Großbetriebe mit Schweröl, das im Regelfall von Raffinerien in Frankfurt am Main bezogen wurde.
In der Zeit vom 25. Juni 1976 bis 30. August 1980 übernahm der Angeklagte Bernd H. im Einvernehmen mit den beiden Mitangeklagten und entsprechend der von diesen getroffenen Vorbereitungen in Mainz von Tankschiffkapitänen 260 mal je 24 bis 30 t, insgesamt 7.866.192 kg Schweröl (Heizöl 5) zum halben Marktpreis und fuhr es mit dem Tankzug der Firma zu einer in der Nähe gelegenen industriell betriebenen Glashütte.
Die Angeklagten Margarete und Josef P. berechneten der Glashütte jeweils einen knapp unter dem Marktpreis liegenden Preis, ließen sich den Betrag mit Scheck bezahlen und verbrachten das Geld auf Privatkonten, ohne die Vorgänge in den Geschäftsunterlagen zu verbuchen. Weitere Feststellungen über die Herkunft des Schweröls konnte das Landgericht nicht treffen, ausgenommen die, daß es sich nicht um Schiffsbodenrestölmengen handelte.
Schweröl dieser Art unterlag zur Tatzeit einem Regelsteuersatz von 49,65 DM für 100 kg, durfte jedoch unter Steueraufsicht zum Verheizen verwendet werden zum ermäßigten Steuersatz von 1,50 DM für 100 kg (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Mineralölsteuergesetzes ( MinöStG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1978 (BGBl. I 1669)).
Die Strafkammer nimmt einerseits an, daß die ermäßigte Steuer von 1,50 DM für 100 kg von einem Vorbesitzer (z.B. Importeur oder Raffinerie) entrichtet worden war und daß die Angeklagten darauf, sogar auf eine Vorentrichtung von 2 DM für 100 kg, vertrauten.
Sie ist andererseits davon überzeugt, daß "ein Vorbesitzer - etwa der Tankschiffkapitän - die Ware jeder steuerlichen Aufsicht entzogen hatte" (wodurch nach ihrer Auffassung "die um 48,15 DM erhöhte und bisher bedingt gewesene Mineralölsteuer unbedingt" geworden war), jedoch den Unterschiedsbetrag nicht entrichtet hat. Da den Angeklagten die Tatsache der durch einen Vorbesitzer an dem Mineralöl begangenen Steuerhinterziehung bewußt gewesen sei, sieht das Landgericht im Erwerb und der Weiterveräußerung des Mineralöls durch die Angeklagten den Tatbestand der Steuerhehlerei als erfüllt an (UA Bl. 9, 17, 20, 21). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
1. Das festgestellte Verhalten der Angeklagten erfüllt nicht den Tatbestand der Steuerhehlerei.
a) Hinsichtlich des von den Angeklagten bezogenen und weitergelieferten Schweröls war gemäß § 25 Abs. 1 MinöStDV in Verbindung mit der Anlage hierzu "die steuerbegünstigte Verwendung und die Verteilung an andere zur steuerbegünstigten Verwendung" - hier zum Verheizen - allgemein erlaubt unter der Voraussetzung, daß das Mineralöl "nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes versteuert" war. Diese Voraussetzung war, nicht ausschließbar, schon beim Vorbesitzer gegeben.
Die Erwägung, daß die Zollbehörde auf Grund der Maßnahmen der Angeklagten zur Verschleierung der Herkunft des Mineralöls, die eine Nachprüfung der Teilversteuerung unmöglich machen, unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten möglicherweise zu einem anderen Ergebnis kommen könnte (s. die Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen vom 30. Juli 1984 S. 3), kann an der strafrechtlichen Beurteilung auf der Grundlage des angefochtenen Urteils nichts ändern.
b) aa) Allerdings bestimmt § 25 Abs. 2 MinöStDV, daß der "Steueraufsicht" unterliegt, "wer Mineralöl auf Grund einer allgemeinen Erlaubnis steuerbegünstigt verwendet".
Es erscheint indessen schon zweifelhaft, ob sich diese Vorschrift auch auf den Verteiler bezieht. Da in Absatz 1 neben der "Verwendung" ausdrücklich die "Verteilung" angeführt ist, liegt der Schluß nahe, daß sie in Absatz 2, wo sie unerwähnt bleibt, nicht gemeint ist. Demgegenüber deutet die Tatsache, daß § 25 MinöStDV ursprünglich nur aus dem Wortlaut der jetzigen Absätze 2 bis 4 bestand und die Anlage schon damals auch den Verteiler betraf, darauf hin, daß mit der Einfügung des jetzigen Absatzes 1 (durch Art. 1 Nr. 9 der sechzehnten Änderungsverordnung vom 21. Juli 1976 - BGBl. I 1862) nur die bis dahin bestehende Regelung verdeutlicht werden sollte.
Die Frage bedarf aber hier nicht der Entscheidung. Denn die Vorschrift kann nur dort wirksam werden, wo eine Steueraufsicht - unmittelbar kraft Gesetzes oder infolge einer auf Grund des Gesetzes getroffenen behördlichen Anordnung - tatsächlich besteht. Das war hier nicht der Fall. § 25 Abs. 2 MinöStDV bestimmte im einzelnen nur, daß die Steuerbehörden Überwachungsmaßnahmen anordnen und selbst ergreifen konnten. Desgleichen begründet § 48 MinöStDV Duldungs- und Mitwirkungspflichten dessen, der "für sich oder andere Mineralöl befördert", nur für den Fall, daß ein mit der Steueraufsicht betrauter Amtsträger mit dem entsprechenden Verlangen an ihn herantritt. Damit kann sich der in § 25 Abs. 2 MinöStDV genannten Steueraufsicht nur derjenige entziehen, gegen den derartige konkrete Maßnahmen angeordnet oder ergriffen worden sind. Daß die Strafkammer hinsichtlich der ihr unbekannten Vorbesitzer sich von einem solchen Sachverhalt nicht überzeugt haben kann und dies mit ihren Urteilsausführungen auch nicht gemeint hat, bedarf keiner Erörterung. Auch hinsichtlich der Angeklagten ergeben die Urteilsfeststellungen nicht, daß eine derartige konkrete Steueraufsicht bestanden hätte.
bb) Weiter bestimmt § 25 Abs. 3 MinöStDV unter anderem, daß für den "Bezug ... des Mineralöls" § 22 Abs. 1 MinöStDV entsprechend gilt.
Nach Satz 1 dieser Vorschrift darf derjenige, der auf Grund der allgemeinen Erlaubnis des § 25 Abs. 1 MinöStDV tätig wird, Mineralöl von (gemäß § 45 Abs. 1 MinöStDV) "angemeldeten" Herstellungsbetrieben, Steuerlagern oder Verteilern beziehen. Inwieweit diese Einschränkung noch für den Mineralölbezug von Verteilern gilt - obschon nach § 45 Abs. 3 MinöStDV und der hierzu ergangenen Dienstanweisung des Bundesministers der Finanzen vom 31. Oktober 1977 (Vorschriftensammlung Bundesverwaltung V 0372 Abs. 3) zahlreiche Verteiler von der Anmeldepflicht befreit sind - und ob gegebenenfalls ihre Nichtbeachtung steuerliche Auswirkungen haben könnte, kann offen bleiben. Jedenfalls ergeben die Urteilsgründe nicht, daß einem Vorbesitzer (oder den Angeklagten) diese Voraussetzung gefehlt hätte.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 4 MinöStDV hat "der Lieferer" in Fällen der hier erörterten Art "die einzelnen Lieferungen durch Empfangsbestätigungen des Empfängers oder mit Zulassung der Dienststelle des Hauptzollamts, welche die Steueraufsicht ausübt, durch betriebliche Versandpapiere glaubwürdig zu belegen, die den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie Art, Menge und steuerlichen Zustand des Mineralöls und Zeitpunkt der Lieferung enthalten".
Nach den Urteilsfeststellungen haben weder die jeweiligen Schiffskapitäne hinsichtlich der Lieferungen an die Angeklagten, noch die Angeklagten hinsichtlich der Lieferungen an die Glashütte entsprechende Unterlagen gesammelt; sie haben vielmehr schon deren Entstehen bewußt vereitelt und damit gegen die Vorschrift verstoßen. Jedoch kann dieser Verstoß nach Sinn und Zweck der Gesamtregelung nicht das Unbedingtwerden der den ermäßigten Satz übersteigenden Steuerschuld zur Folge haben. Die Vorschrift verlangt keine Mitteilung an die Behörde. "Belegen" bedeutet hier nur, daß die Unterlagen gesammelt und betriebsintern aufbewahrt werden müssen, damit die Steuerbehörde in konkreten Verdachtsfällen Ansatzpunkte für weitere Nachforschungen erhalten kann (Gotterbarm in Schädel/Langer/Gotterbarm, Mineralölsteuer/Mineralölzoll, 5. Aufl. § 8 MinöStG Rdn. 243 bis 245). Die Zahl solcher Fälle ist jedoch verglichen mit der Gesamtzahl der in § 22 Abs. 1 Satz 3 MinöStDV angesprochenen und in der Praxis vorkommenden Lieferungen verschwindend gering, zumal bei Berücksichtigung der Regelungen des § 45 Abs. 3 MinöStDV und der hierzu ergangenen Dienstanweisung vom 31. Oktober 1977 (s. oben), nach denen bestimmte Verteiler noch nicht einmal ihren Gewerbebetrieb bei der Zollbehörde anmelden müssen. In aller Regel werden die Belege unter dem genannten Gesichtspunkt keine praktische Bedeutung erlangen, ihr Vorhandensein oder Fehlen wird also unbemerkt bleiben. Damit ist es ausgeschlossen, an diesen Sachverhalt steuerrechtliche Folgen zu knüpfen.
Unter den gegebenen Umständen und bei Berücksichtigung der Tatsache, daß die Glashütte das Schweröl ebenfalls kraft allgemeiner Erlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 MinöStDV bezogen und zum Verheizen verwendet hat, erfüllt weder das Verhalten eines Vorbesitzers noch das der Angeklagten selbst den Tatbestand des § 23 Abs. 3 Nr. 2 MinöStDV oder einer sonstigen Vorschrift, auf Grund deren die den ermäßigten Steuersatz übersteigende Steuerschuld unbedingt geworden wäre. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 AO sind ebenfalls nicht erfüllt. Schließlich kann auch die Tatsache, daß die Angeklagten die in §§ 140 ff. AO festgelegten Mitwirkungspflichten verletzt haben, an dem Ergebnis nichts ändern (vgl. § 379 ff AO ), was keiner weiteren Erörterung bedarf. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils rechtfertigen somit nicht den Vorwurf der Steuerhehlerei.
2. Unabhängig davon begegnen die Beweiswürdigung und die Feststellungen zur subjektiven Tatseite durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, die Angeklagten hätten um die Steuerhinterziehung der Vortäter und das Unbedingtwerden der vollen Steuer gewußt und dies billigend in Kauf genommen, maßgeblich auf die Kenntnisse der Angeklagten in Bezug auf den Verkehr mit leichtem Heizöl gestützt. Sie hätten "die enorme Steuerersparnis (gekannt), wenn die Ware an der steuerlichen Kontrolle vorbeigeführt wurde. Wegen des parallelen Vorgangs beim leichten Heizöl" hätten sie gewußt, "daß in einem solchen Fall" - gemeint ist das Vorbeiführen von steuerbegünstigtem Schweröl an der steuerlichen Kontrolle - der volle Steuersatz zu zahlen sei (UA Bl. 16). Da es sich aber wegen der in beiden Fällen grundlegend unterschiedlichen Regelung der Steueraufsicht in Wirklichkeit nicht um "parallele" Vorgänge handelt, hat die Strafkammer damit eine unzutreffende Annahme zur Grundlage ihrer Schlußfolgerung gemacht. Bei dieser Sachlage besagt es auch nichts, wenn sie ausführt, die Angeklagten hätten "auch diese Umstände eingeräumt" (UA Bl. 17, 19).
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Steuerhehlerei ist nach allem aufzuheben.
III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
In der vom Gericht zugelassenen Anklage ist den Angeklagten der Verkauf und die Lieferung der 7.866.192 kg Schweröl an die Glashütte (als Steuerhinterziehung, weil diese Veräußerung außerhalb der Steueraufsicht erfolgt sei) zur Last gelegt. Im Anklagesatz hat die Staatsanwaltschaft erwähnt, daß die Herkunft dieses Schweröls - anders als vier weitere Mengen, deren Lieferung den Angeklagten in einem anderen Anklagepunkt als vier Unterschlagungen angelastet worden sind - nicht habe geklärt werden können. In der Darstellung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses hat die Staatsanwaltschaft ausgeführt, daß auch hinsichtlich der 260 Lieferungen von 7.866.192 kg Schweröl der Verdacht der Unterschlagung bestehe, insoweit jedoch schon vor Anklageerhebung "das Verfahren gem. § 154a Strafprozeßordnung auf die 4 vorstehend dargelegten Vorfälle beschränkt" worden sei.
Soweit jene Lieferungen ebenfalls Handlungen im Sinne einer (eventuell vollendeten, aber noch nicht beendeten) Unterschlagung oder einer (nach Unterschlagung durch andere Personen begangenen) Hehlerei sein können, gehören auch sie zu der in der Anklage bezeichneten Tat, die grundsätzlich Gegenstand der Urteilsfindung ist (§ 264 StPO ). Diese von der Staatsanwaltschaft ausgeschiedene Gesetzesverletzung muß gegebenenfalls wieder in das Verfahren einbezogen werden (BGHSt 22, 105, 106; 32, 84; BGH, Beschluß vom 23. Juni 1983 - 4 StR 297/83 mit weiteren Nachweisen). Überdies empfiehlt sich die Prüfung, ob die in der Anklageschrift als vier rechtlich selbständig gewertete Unterschlagungen - hinsichtlich deren das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde - und die hier erörterten 260 Lieferungen Teilakte einer fortgesetzten Handlung sein können.