BGH
15. November 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.11.2021 - 6 StR 468/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 468/21 |
| Entscheidungsdatum : | 15. November 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Tenor
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird im Fall II.2.a) der Urteilsgründe die Höhe des Tagessatzes auf einen Euro festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat es im Fall II.2.a) unterlassen, die Tagessatzhöhe festzusetzen. Dieser Festsetzung bedarf es auch dann, wenn - wie hier - aus einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 4 StR 504/20 mwN). Der Senat setzt die Höhe des Tagessatzes in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 503/08) auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.
Unterschrift
Sander König Feilcke
Tiemann von Schmettau
Vorinstanz
Landgericht Saarbrücken; 16.06.2021; 8 KLs 2/21 64 Js 1732/20