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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 21.12.1995 - 2 BvR 2033/95 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 2033/95 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Dezember 1995 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. AG Garmisch-Partenkirchen Beschluß; 29.11.1994; 2 Ls 47 Js 9516/92
Vorinstanz
II. LG München II Beschluß; 16.05.1995; 1 Qs 58/95
Vorinstanz
III. OLG München Beschluß; 17.07.1995; 2 Ws 765/95
Leitsatz
Wird sofort im Anschluß an eine Hauptverhandlung mit demselben Angeklagten eine mündliche Verhandlung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache durchgeführt und die Bewährung auch sofort widerrufen, so ist dem Verurteilten über die hiergegen gegebenen Rechtsmittel zumindest dann eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung zu erteilen, wenn dies auch nach der unmittelbar vorhergehenden Verurteilung geschah. Andernfalls kann bei ihm der Eindruck entstehen, daß es sich um ein einheitliches Verfahren handelte und daß daher das Rechtsmittel der Berufung gegen die Verurteilung auch das richtige Rechtsmittel gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung war.
Normenkette
GG Art. 19 Abs. 4 ; StPO § 35a § 44 § 45 ;
Fundstellen
DRsp IV(448)169Nr. 6
NJW 1996, 1811
NStZ-RR 1996, 138
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen, durch die eine Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen und dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden ist.
I. Der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Berufssoldat, war durch Urteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 8. September 1992 - 2 Ls 47 Js 9515/92 - wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden war. Am 29. November 1994 wurde er in einem weiteren Verfahren 2 Ls 47 Js 23272/94 durch das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen erneut wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer Strafe wegen zweier Vergehen der Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Nach Verkündung dieser Entscheidung wies das Amtsgericht den anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer mündlich auf die zulässigen Rechtsmittel hin und händigte ihm zudem eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung aus. Unmittelbar im Anschluß an die Hauptverhandlung beraumte das Amtsgericht in dem früheren, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 2 Ls 47 Js 9516/92 mündlich Termin zur Verhandlung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung an. Eine Ladung hierzu hatte der Beschwerdeführer nicht erhalten. Nach fünfminütiger mündlicher Verhandlung verkündete das Amtsgericht einen Beschluß, durch den mit Rücksicht auf die erneute Straffälligkeit des Beschwerdeführers die Strafaussetzung widerrufen wurde. In diesem Verfahren erteilte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer lediglich eine mündliche Rechtsmittelbelehrung; ein entsprechendes Merkblatt wurde ihm nicht ausgehändigt.
Am 5. Dezember 1994 ging beim Amtsgericht ein eigenhändiger Schriftsatz des Beschwerdeführers vom Vortage ein, der den Betreff "47 Js 23272/94" trägt und in dem es heißt:
"Hiermit lege ich Berufung gegen das Urteil vom 29.11.1994 ein. Ob wir das gesamte Verfahren anfechten oder uns nur auf das Strafmaß beschränken, wird Ihnen in den nächsten Tagen noch mitgeteilt."
Auf diese Berufung hin wurde die vom Amtsgericht verhängte Strafe um drei Monate verkürzt und zur Bewährung ausgesetzt.
In der Berufungsverhandlung in diesem Verfahren 2 Ls 47 Js 23272/94 am 28. Februar 1995 hatte die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß der Beschluß über den Widerruf der Strafaussetzung seit dem 7. Dezember 1994 rechtskräftig sei. Daraufhin machte der - nunmehr anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. März 1994 geltend, seine Rechtsmittelschrift vom 4. Dezember 1994 sei bei vernünftiger Auslegung dahin zu verstehen, daß auch der Beschluß über den Widerruf der Bewährung angefochten werde. Zudem erhob er vorsorglich sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß und suchte um Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist nach. Diese Frist habe er, falls sie durch die Verkündung des Beschlusses vom 29. November 1994 überhaupt in Lauf gesetzt worden sei, ohne Verschulden versäumt. Er sei der Auffassung gewesen, mit seiner Rechtsmittelschrift vom 4. Dezember 1994 auch sofortige Beschwerde erhoben zu haben; dieser Irrtum gereiche ihm angesichts der besonderen Umstände des Falles, die durch das Fehlen einer Ladung zur mündlichen Verhandlung über den Widerruf der Strafaussetzung und den zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Hauptverhandlung im Verfahren 2 Ls 47 Js 23272/94 gekennzeichnet seien, nicht zum Verschulden. Von der Versäumung der Beschwerdefrist hätten er und sein Verteidiger erst in der Berufungsverhandlung am 28. Februar 1995 Kenntnis erhalten.
Durch Beschluß vom 16. Mai 1995 - 1 Qs 58/95 - wies das Landgericht München II das Wiedereinsetzungsgesuch und - der Sache nach - auch die sofortige Beschwerde zurück. Der Beschwerdeführer habe die mit der Verkündung des Beschlusses vom 29. November 1994 in Lauf gesetzte Frist zur Erhebung der sofortigen Beschwerde versäumt. Die Rechtsmittelschrift vom 4. Dezember 1994 habe diese Frist nicht gewahrt, da sie nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich als Berufung auf zufassen sei. Auch ein Wiedereinsetzungsgrund sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe seine irrige Auffassung, bei seinem Gesuch vom 4. Dezember 1994 handele es sich (auch) um eine sofortige Beschwerde, durch Einholen anwaltlichen Rats oder Nachfrage bei Gericht vermeiden können; daß er dies unterlassen habe, gereiche ihm zum Verschulden.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht München durch Beschluß vom 17. Juli 1995 - 2 Ws 765/95 -, dem Verteidiger des Beschwerdeführers zugegangen am 8. August 1995. Das Wiedereinsetzungsgesuch sei zwar zulässig; doch gereiche es dem voll geschäftsfähigen Beschwerdeführer zum Verschulden, wenn er den objektiven Inhalt seiner eigenen Erklärung verkenne.
II. Gegen die Entscheidungen des Amts-, Land- und Oberlandesgerichts hat der Beschwerdeführer am 8. September 1995 - und damit rechtzeitig - Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG rügt. Das Amtsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens verletzt, indem es ohne vorherige Ladung, ohne Hinweis auf die Möglichkeit eines Vertagungsantrags und ohne ausreichende Erörterung der Sache über den Widerruf der Bewährung mündlich verhandelt und entschieden habe. Land- und Oberlandesgericht seien durch Art. 19 Abs. 4 GG jedenfalls gehalten gewesen, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Indem er sich bei der Abfassung seiner Rechtsmittelschrift vom 4. Dezember 1994 an der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung orientiert habe, habe er die ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt walten lassen. Für die Einholung anwaltlichen Rats oder eine Nachfrage bei Gericht habe kein Anlaß bestanden.
Nachdem der Beschwerdeführer am 10. November 1995 in Vollstreckungshaft genommen worden ist, hat er mit Schriftsatz vom 17. November 1995 um den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nachgesucht, durch die die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 8. September 1992 - 2 Ls 47 Js 9516/92 - bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt werden soll.
III. Zu der Verfassungsbeschwerde hat sich das Bayerische Staatsministerium der Justiz geäußert. Es vertritt die Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei, soweit sie sich gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung richte, wegen mangelnder Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig; im übrigen sei sie aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidungen unbegründet.
IV. 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Beschlüsse des Land- und des Oberlandesgerichts richtet, nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an (S 93b BVerfGG), weil dies zur Durchsetzung der in Art. 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG) und die Verfassungsbeschwerde insoweit offensichtlich begründet ist (§ 93c BVerfGG).
Die Beschlüsse des Land- und des Oberlandesgerichts verletzen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 40, 272 [275]; 84, 34 [49]; 84, 59 [77], st. Rspr); die Gerichte dürfen bei der Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228 [234]; 77, 275 [284]) . Hierbei sind sie gehalten, die Grundsätze rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung zu beachten (vgl. BVerfGE 75, 183 [190]; vgl. ferner BVerfGE 55, 72 [93 f.]; 69, 126 [140]); Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert in seinem Funktionsbereich auch das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 75, 183 [190 f.] - zur entsprechenden Rechtslage bei Art. 103 Abs. 1 GG).
Der Grundsatz fairer Verfahrensführung verwehrt es den Gerichten insbesondere, aus eigenen oder ihnen zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen Verfahrensnachteile für die Beteiligten abzuleiten (vgl. BVerfGE 75, 183 [190]; 78, 123 [126]) Geht es um die Wahrung von Fristen, so schließt er es aus, die Verantwortung für eine Säumnis auf den Bürger abzuwälzen, deren Ursache allein in der Sphäre des Gerichts liegt (vgl. BVerfGE 69, 381 [386 f.]) . Eine andere Beurteilung kann nur geboten sein, wenn der Bürger mögliche und ihm zumutbare Anstrengungen unterlassen hat, von sich aus zum Wegfall des Hindernisses beizutragen, das der Wahrung der Frist entgegensteht; wer der Wahrnehmung seiner Rechte mit vermeidbarer Gleichgültigkeit gegenübersteht, wird nicht geschützt (vgl. BVerfGE 42, 120 [126 f.] - zu Art. 103 Abs. 1 GG).
b) Danach durfte dem Beschwerdeführer die erbetene Wiedereinsetzung nicht versagt werden.
aa) Die Rechtsmittelbelehrung im Verfahren über den Bewährungswiderruf entsprach nicht den Anforderungen des Strafverfahrensrechts. Zwar schreibt § 35a StPO für Rechtsmittelbelehrungen keine bestimmte Form vor. Es entspricht jedoch ständiger, vom Schrifttum gebilligter fachgerichtlicher Rechtsprechung, daß ein nicht anwaltlich vertretener, rechtsunkundiger Angeklagter ergänzend durch Aushändigung eines Merkblatts zu belehren ist, wenn es sich um eine schwierige Belehrung handelt; dies folgt aus der richterlichen Fürsorgepflicht (vgl. etwa OLG Hamm, VRS Bd. 59, S. 347 [348]; OLG Köln, OLGSt Nr. 1 zu § 35a StPO, S. 2 m.w.N.; Maul in: Karlsruher Kommentar, StPO, 2. Aufl., § 35a, Rdn. 10; Paulus in: KMR Kommentar zur Strafprozeßordnung, § 35a, Rdn. 12; J. Meyer, ZSW Bd. 93 (1981), S. 507 [527])
Eine solche Situation war hier gegeben. Es kann dahinstehen, ob bereits der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Hauptverhandlung im Verfahren 2 Ls 47 Js 23272/94 und der mündlichen Verhandlung über den Bewährungswiderruf, der Belehrungen über unterschiedliche Rechtsmittel innerhalb weniger Minuten erforderlich machte, die Aushändigung eines Merkblatts in beiden Verfahren gebot. Denn das Ausgangsverfahren weist darüber hinaus weitere Besonderheiten auf, die eine umfassende schriftliche Belehrung notwendig erscheinen ließen. Daß das Amtsgericht am 29. November 1994 auch über den Widerruf der Bewährung verhandelte, obwohl es den Beschwerdeführer lediglich zur Hauptverhandlung im Verfahren 2 Ls 47 Js 23272/94 geladen hatte, mußte bei diesem den Eindruck hervorrufen, gegen ihn werde ein einheitliches Verfahren geführt. In dieser Annahme konnte er sich bestärkt sehen, nachdem er allein im Verfahren 2 Ls 47 Js 23272/94 eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung erhalten hatte; dies konnte bei ihm die Vorstellung erwecken, das ihm ausgehändigte Formular gebe über die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe abschließend und umfassend Auskunft. In dieser Situation war eine bloß mündliche Rechtsmittelbelehrung in dem Widerrufsverfahren nicht ausreichend.
bb) Für den Beschwerdeführer bestand kein Anlaß, diesen Verfahrensfehler durch eine Rückfrage bei Gericht oder die Einholung anwaltlichen Rats innerhalb der Beschwerdefrist aufzufangen. Derartige Schritte hätten nur dann geboten sein können, wenn der Beschwerdeführer über die einzulegenden Rechtsmittel im Zweifel sein mußte. Dies war nach der unvollständigen, aber eindeutigen schriftlichen Belehrung nicht der Fall.
cc) Da sich der Beschwerdeführer bei der Abfassung seiner Rechtsmittelschrift vom 4. Dezember 1994 ersichtlich an dem ihm ausgehändigten Merkblatt orientiert hat, die Versäumung der Beschwerdefrist mithin allein auf der unzureichenden Belehrung durch das Amtsgericht beruht, war es dem Landgericht und dem Oberlandesgericht durch den Grundsatz des fairen Verfahrens verwehrt, ihm diese Säumnis im Wiedereinsetzungsverfahren als Verschulden anzulasten.
c) Die Entscheidungen über das Wiedereinsetzungsgesuch beruhen auf diesem Fehler. Da das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des § 45 StPO ausdrücklich als gegeben erachtet hat, liegt es nahe, daß dem Wiedereinsetzungsgesuch bei Beachtung der dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen worden wäre.
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung richtet, ist ihre Annahme nicht angezeigt, weil sie mangels Erschöpfung des Rechtswegs derzeit unzulässig ist (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Wird dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts gewährt, können seine hiergegen erhobenen Einwendungen vom Landgericht geprüft werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Der Beschwerdeführer hat sein mit der Verfassungsbeschwerde verfolgtes Ziel, die Frage des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung einer erneuten gerichtlichen Überprüfung zuzuführen, erreicht. Da dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bei fehlender Entscheidungsreife der Hauptsache entsprochen worden wäre, war insoweit ebenfalls Auslagenerstattung anzuordnen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.