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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 28.01.2025 - 12 W (pat) 5/24 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 12 W (pat) 5/24 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Januar 2025 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 11 2018 000 666.2
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Januar 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Herbst, Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher, und der Richterin Dr. Weitzel
ECLI:DE:BPatG:2025:280125B12Wpat5.24.0 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A01D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Oktober 2023 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
• Patentansprüche 1 bis 11 nach Hauptantrag vom 19. Dezember 2024 mit einer redaktionellen Änderung des Ausdrucks "des erste(n) und zweite(n) Lenkhebels" in Patentanspruch 1, Zeilen 11 und 12, • Beschreibung Seiten 1 bis 22 nach Hauptantrag vom 19. Dezember 2024, • Figuren gemäß Veröffentlichung DE 11 2018 000 666 T5.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der PCT-Anmeldung PCT/IB2018/053437 in nationaler Phase, welche als WO 2018 / 211 436 A1 in Englisch und als DE 11 2018 000 666 T5 in deutscher Übersetzung veröffentlicht wurde. Der PCT- Anmeldetag ist der 16. Mai 2018 unter Inanspruchnahme der Priorität der US- Voranmeldung 62/506,879 vom 16. Mai 2017. Die Anmeldung trägt die Bezeichnung "Integriertes Parkbremsensystem für ein Aufsitzrasenpflegefahrzeug". Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A01D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Oktober 2023 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des am 7. Oktober 2022 eingereichten Patentanspruchs 1 gegenüber der Lehre der Druckschrift US 8 240 420 B1 (D1) nicht neu sei.
Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die Druckschriften D1 US 8 240 420 B1 D2 WO 2015/169 381 A1 berücksichtigt worden. Beide Druckschriften werden bereits in dem Internationalen Recherchebericht zu der PCT-Anmeldung genannt.
Gegen diesen, der Anmelderin am 25. Oktober 2023 zugestellten Beschluss richtet sich die am 17. November 2023 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
Im Ladungszusatz vom 16. August 2024 wurde senatsseitig noch die Druckschrift D3 US 6 729 115 B2 genannt.
Die Beschwerdeführerin und Anmelderin stellt zuletzt mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 sinngemäß den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle A01D vom 19. Oktober 2023 aufzuheben und das Patent betreffend die Patentanmeldung 11 2018 000 666.2 im Umfang der Ansprüche 1 bis 11 gemäß Hauptantrag vom 19. Dezember 2024, unter Zugrundelegung der Beschreibung, Seiten 1 bis 22 nach Hauptantrag vom 19. Dezember 2024, und den Figuren gemäß Veröffentlichung DE 11 2018 000 666 T5 zu erteilen. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, auf den zehn weitere Ansprüche zurückbezogen sind, hat lautet nach Korrektur (Unterstreichung) zweier offensichtlicher Schreibfehler in Merkmal 4 (mit einer hinzugefügten Merkmalsgliederung): M1 Aufsitzrasenpflegefahrzeug (10), umfassend: M2 einen Rahmen (60), der funktionsfähig mit einem ersten Antriebsrad (32) und einem zweiten Antriebsrad (32) gekoppelt ist; M3 eine Lenkanordnung (30) umfassend einen ersten Lenkhebel (34) und einen zweiten Lenkhebel (34), M4 wobei der erste und der zweite Lenkhebel (34) funktionsfähig über einen ersten Hydraulikmotor (100) bzw. einen zweiten Hydraulikmotor (100) mit einem entsprechenden ersten und zweiten Antriebsrad (32) gekoppelt sind, um ein Abbiegen des Aufsitzrasenpflegefahrzeugs (10) auf der Grundlage einer Antriebsgeschwindigkeitssteuerung des ersten und des zweiten Antriebsrads (32) in Reaktion auf das Positionieren des ersten und zweiten Lenkhebels (34) zum Steuern des ersten und zweiten Hydraulikmotors (100) zu ermöglichen; M5 eine erste Bremsanordnung (110), die funktionsfähig mit dem ersten Hydraulikmotor (100) gekoppelt ist, um zu ermöglichen, dass eine Bremskraft selektiv auf eine Motorwelle (550) des ersten Hydraulikmotors (100) als Reaktion auf die Bewegung des ersten Lenkhebels (34), von einer innenliegenden zu einer außenliegenden Position, ausgeübt wird; und M6 eine erste Vorspannanordnung (82), die konfiguriert ist, um die Bewegung des ersten Lenkhebels (34) zwischen der innenliegenden und der außenliegenden Position in beiden Richtungen positiv zu unterstützen, M7 wobei der erste Lenkhebel (34) funktionsfähig mit einer ersten Hebelhalterung (80) gekoppelt ist, wobei die erste Vorspannanordnung (82) funktionsfähig mit der ersten Bremsanordnung (110) gekoppelt ist, und wobei die erste Vorspannanordnung (82) ein Teil der ersten Hebelhalterung (80) ist oder funktionsfähig mit dieser gekoppelt ist, M8 wobei die erste Hebelhalterung (80) einen oberen Schwenkträger (200), einen unteren Schwenkträger (210) und eine Rahmenmontagehalterung (220) aufweist, wobei der erste Lenkhebel (34) mit dem oberen Schwenkträger (200) funktionsfähig verbunden ist, M9 wobei der obere Schwenkträger (200) in Reaktion auf die Bewegung des ersten Lenkhebels (34) relativ zum unteren Schwenkträger (210) um eine erste Schwenkachse (212) in Reaktion auf die Bewegung des ersten Lenkhebels (34) zwischen der innenliegenden und der außenliegenden Positionen schwenkt, und M10 wobei der untere Schwenkträger (210) in Reaktion auf die Bewegung des ersten Lenkhebels (34) relativ zu der Rahmenmontagehalterung (220) um eine zweite Schwenkachse (222) vorwärts oder rückwärts schwenkt, während er sich in der innenliegenden Position befindet, M11 und wobei der obere Schwenkträger (200) durch eine Außenwand (300) definiert ist, an der der Lenkhebel (34) angebracht ist und die in Bezug auf die Längsmittellinie des Aufsitzrasenpflegefahrzeugs nach außen weist und wobei der obere Schwenkträger (200) Seitenwände (302) aufweist, die sich von der Außenwand (300) nach innen und unten erstrecken und wobei die erste Schwenkachse (212) sich durch die Seitenwände (302) an einem Abschnitt der Seitenwände (302) erstreckt, der sich unter einem unteren Ende der Außenwand (300) befindet.
Zum Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 sowie zum weiteren Vorbringen der Anmelderin wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung eines Patents in der Fassung des Hauptantrags vom 19. Dezember 2024 führt.
1. Die Anmeldung betrifft ein Aufsitzrasenpflegefahrzeug sowie eine Vorspannanordnung eines Aufsitzrasenpflegefahrzeugs.
a) Nach den Ausführungen in der deutschen Übersetzung der Anmeldung DE 11 2018 000 666 T5, auf die im Folgenden Bezug genommen wird, umfassen Aufsitzrasenmäher Lenkanordnungen, die verwendet werden, um die Bewegung der Aufsitzrasenmäher zu steuern. Die Lenkanordnungen hätten oft die bekannte Form eines Lenkrads. In einigen Fällen würden jedoch auch Lenkhebel verwendet. In jüngerer Zeit würden einige Mäher mit sehr kurzen, beispielsweise nahe Null liegenden Wenderadien versehen. Solche Mäher nutzten separate Lenkhebel, die mit den Antriebsrädern auf jeder jeweiligen Seite des Mähers in Verbindung stünden (Abs. [0004]).
Die Lenkhebel seien typischerweise im Wesentlichen vor dem Bediener angeordnet, um es dem Bediener zu ermöglichen, die Lenkhebel zu ergreifen und zu bedienen, beispielsweise aus einer sitzenden Position. Die Lenkhebel seien dann in Vorwärts- und Rückwärtsrichtung beweglich, um die jeweiligen Räder in entsprechende Richtungen zu drehen, und die Bewegung des Aufsitzrasenmähers zu steuern. Wenn der Aufsitzrasenmäher jedoch nicht bedient werde, beispielsweise wenn der Fahrer beabsichtige, den Mäher zu parken, sei es wünschenswert, einen bequemen und wirksamen Mechanismus bereitzustellen, mit dem eine Feststellbremse eingesetzt werden könne (Abs. [0005]).
b) Eine Aufgabe gibt die Anmeldung nicht explizit an, doch liegt der Anmeldung das technische Problem zugrunde, einen bequemen und wirksamen Mechanismus bereitzustellen, mit dem eine Feststellbremse eingesetzt werden kann, wenn das Aufsitzrasenpflegefahrzeugs nicht bedient wird (vgl. Abs. [0005] letzter Satz).
c) Dieses technische Problem soll durch ein Aufsitzrasenpflegefahrzeug mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst werden.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1A und 3 der Anmeldung zeigen jeweils ein erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel eines Aufsitzrasenpflegefahrzeugs 10 sowie eines Blockdiagramm einiger Lenk- und Bremskomponenten.
Anmeldung Figuren 1A und 3
d) Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule gemäß Hochschulrahmengesetz anzusehen, der über besondere Kenntnisse und mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von Lenk- und Antriebsvorrichtungen für Aufsitzrasenmäher verfügt.
2. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung. a) Gegenstand des Anspruchs ist nach Merkmal M1 ein Aufsitzrasenpflegefahrzeug.
Aus dem Gesamtzusammenhang der Anmeldung ergibt sich für den Fachmann, dass damit vor allem Aufsitzrasenmäher gemeint sind, die jedoch mit verschiedenen Funktionszubehörteilen, beispielsweise Anhängern oder Bodenfräsern, zusätzlich zu Grasschneidkomponenten ausgestattet werden können (Abs. [0003]).
b) Dieses Aufsitzrasenpflegefahrzeug muss nach Merkmal M2 einen Rahmen aufweisen, der funktionsfähig mit einem ersten Antriebsrad und einem zweiten Antriebsrad gekoppelt ist.
Nach der Beschreibung kann der Rahmen eine starre Struktur sein, die konfiguriert ist, um Unterstützungs-, Konnektivitäts- und/oder Interoperabilitätsfunktionen für verschiedene Komponenten des Aufsitzrasenpflegefahrzeugs bereitzustellen (Abs. [0015] letzter Satz). Für den Fachmann ergibt sich daraus, dass der Rahmen - entsprechend der im Fahrzeugbau fachüblichen Definition von "Rahmen" - die tragende Struktur des Aufsitzrasenpflegefahrzeugs ist, an dem zumindest die Antriebsräder aufgehängt sind, und auch die Funktionszubehörteile wie Anhänger oder Bodenfräser angebracht werden können, wobei für den Fachmann selbstverständlich ist, dass dieser Rahmen sämtliche äußeren Kräfte aufnehmen und übertragen muss.
c) Eine Lenkanordnung muss nach Merkmal M3 einen ersten Lenkhebel und einen zweiten Lenkhebel umfassen.
Nach Absatz [0005] sind Lenkhebel typischerweise im Wesentlichen vor dem Bediener angeordnet, um es dem Bediener beispielsweise in einer sitzenden Position zu ermöglichen, die Lenkhebel zu ergreifen und zu bedienen. Die Lenkhebel sind dann in Vorwärts- und Rückwärtsrichtung beweglich, um die jeweiligen Räder in entsprechende Richtungen zu drehen. d) Nach Merkmal M4 sind der erste und der zweite Lenkhebel funktionsfähig über einen ersten Hydraulikmotor bzw. einen zweiten Hydraulikmotor mit einem entsprechenden ersten und zweiten Antriebsrad gekoppelt, um ein Abbiegen des Aufsitzrasenpflegefahrzeugs auf der Grundlage einer Antriebsgeschwindigkeitssteuerung des ersten und des zweiten Antriebsrads in Reaktion auf das Positionieren des ersten und zweiten Lenkhebels zum Steuern des ersten und zweiten Hydraulikmotors zu ermöglichen.
Aus Sicht des Fachmanns beschreibt das Merkmal M4 eine prinzipiell aus Kettenfahrzeugen bekannte Lenkung, bei der die Ketten bzw., wie hier, die Räder auf der linken und der rechten Seite unterschiedlich schnell angetrieben werden, so dass sich das Fahrzeug um die langsamer angetriebene Seite dreht. Auch ist es mit solchen Lenkungen möglich, ein Fahrzeug auf der Stelle um eine stationäre Hochachse zu wenden, indem eine Seite vorwärts und die andere Seite rückwärts angetrieben wird, sog. "Null-Wendekreis"-Mäher (Abs. [0013]).
Um die Räder der beiden Seiten unterschiedlich schnell antreiben zu können, ist nach Merkmal M4 vorgesehen, dass beide Antriebsräder jeweils von einem eigenen Hydraulikmotor angetrieben werden, und die Hydraulikmotoren unabhängig voneinander jeweils über einen eigenen Lenkhebel gesteuert werden.
e) Zusätzlich ist mit Merkmal M5 eine erste Bremsanordnung vorgesehen, die funktionsfähig mit dem ersten Hydraulikmotor gekoppelt ist, um zu ermöglichen, dass eine Bremskraft selektiv auf eine Motorwelle des ersten Hydraulikmotors als Reaktion auf die Bewegung des ersten Lenkhebels, von einer innenliegenden zu einer außenliegenden Position, ausgeübt wird.
Hiermit soll sich das erfindungsgemäße Aufsitzrasenpflegefahrzeug von herkömmlichen Aufsitzrasenpflegefahrzeugen unterscheiden, bei denen ein zusätzlicher Bremshebel, der von der Lenkanordnung getrennt und verschieden ist, verwendet wird (Abs. [0018]).
Unter einer Bewegung des ersten Lenkhebels von einer innenliegenden zu einer außenliegenden Position ist nach der Anmeldung eine Bewegung des Lenkhebels quer zur Fahrtrichtung zu verstehen. Das bedeutet für den Fahrer, dass er den Lenkhebel, den er zur Steuerung der Fahrtrichtung und Fahrgeschwindigkeit nach vorne oder hinten bewegen kann, zusätzlich nach links oder rechts schwenken kann, um die Bremsanordnung zu betätigen. Dies wird aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 und der zugehörigen Beschreibung deutlich: Wenn einer der Lenkhebel 34 vorwärts gedrückt wird, also vom Bediener weg, kann der entsprechende Hydraulikmotor das entsprechende Rad vorwärts antreiben. Wird ein Lenkhebel 34 nach hinten gezogen, also in Richtung des Bedieners, wie durch die Richtungspfeile 68 in Fig. 2 gezeigt, kann der entsprechende Hydraulikmotor das entsprechende Rad nach hinten antreiben (Abs. [0016]). Zusätzlich können die Lenkhebel 34 auch in eine außenliegende Position bewegt werden, indem die Lenkhebel 34 in der durch die Pfeile 70 in Figur 2 gezeigten Richtung nach außen bewegt werden (Abs. [0017]), um damit entsprechend Merkmal M5 eine Bremskraft auf eine Motorwelle auszuüben.
Anmeldung Figur 2 mit hinzugefügter farblicher Markierung der Pfeile 68 und 70
Anspruchsgemäß ist lediglich eine erste Bremsanordnung für den ersten Hydraulikmotor vorgesehen. Nach der Beschreibung kann in dem erfindungsgemäßen Aufsitzrasenpflegefahrzeug auch eine zweite Bremsanordnung für den zweiten Hydraulikmotor angeordnet sein, die mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag zwar nicht zwingend notwendig, aber auch nicht ausgeschlossen ist.
f) Merkmal M6 fordert eine erste Vorspannanordnung, die konfiguriert ist, um die Bewegung des ersten Lenkhebels zwischen der innenliegenden und der außenliegenden Position in beiden Richtungen positiv zu unterstützen.
Nach der Beschreibung unterstützt die Vorspannanordnung die Bewegung in beide Richtungen (d. h. zu und von der außenliegenden Position und innenliegenden Position) positiv, nachdem ein vorbestimmter Bewegungsbetrag in einer jeweiligen Richtung erreicht wurde. Dadurch kann die Vorspannanordnung beispielsweise so ausgebildet sein, dass sie die Lenkhebel in Richtung der außenliegenden Position vorspannt, nachdem der vorbestimmte Bewegungsbetrag von der innenliegenden Position in Richtung der außenliegenden Position ausgeführt wurde, und die Lenkhebel in Richtung der innenliegenden Position vorspannt, nachdem der vorbestimmte Bewegungsbetrag von der außenliegenden Position in Richtung der innenliegenden Position ausgeführt wurde. Damit soll insbesondere das Qualitätsgefühl für das Bewegen der Lenkhebel von der innenliegenden Position in die außenliegende Position verbessert werden (Abs. [0020]). Um dies zu erreichen, können Druckfedern mit hoher Federrate verwendet werden, um ein "Einrastgefühl" zu erhalten, wenn die Lenkhebel in die innenliegenden Positionen bewegt werden, um die Bremsanordnung zu lösen (Abs. [0033]).
Die konkrete Ausgestaltung lässt der Patentanspruch 1 jedoch offen. Jedenfalls muss ein, wie auch immer gearteter, Kraftspeicher vorhanden sein, der eine Kraft aufnimmt, wenn der Lenkhebel von einer mittigen Position nach außen oder innen bewegt wird, und eine Kraft abgibt, wenn der Lenkhebel von außen oder innen in seine mittige Position zurückbewegt wird. Aus Sicht des Fachmanns bedeutet Merkmal M6 lediglich, dass der Bediener die innenliegende und die außenliegende Position beim Betätigen haptisch eindeutig erkennen muss ("spürt").
g) Die Angabe "funktionsfähig mit … gekoppelt ist" (Unterstreichung hinzugefügt) in Merkmal M7 bedeutet aus Sicht des Fachmanns nicht mehr, als dass eine erste Komponente und eine zweite Komponente in einer nicht starren, ansonsten beliebig ausgeführten, mittelbaren oder unmittelbaren Verbindung miteinander stehen. Dieses weite Verständnis wird durch die Beschreibung der Anmeldung gestützt, denn dort ist angegeben, der Ausdruck "funktionsfähige Verbindung" und Varianten davon bezögen sich auf eine direkte oder indirekte Verbindung, die in jedem Fall eine funktionale Verbindung von Komponenten ermöglichten, die funktionsfähig miteinander gekoppelt seien (Abs. [0011] letzter Satz).
Hingegen bedeutet die Angabe in Merkmal M8, dass der erste Lenkhebel mit dem oberen Schwenkträger funktionsfähig verbunden ist, dass die beiden Komponenten in einer im technischen Sinne starren Verbindung miteinander stehen.
h) Mangels anderslautender Erläuterungen in der Anmeldung versteht der Fachmann die Merkmale M7 bis M10 dem fachmännischen Sprachgebrauch entsprechend. Inhaltlich lehren diese Merkmale konstruktive Vorgaben, um die Schwenkbarkeit des Lenkhebels in zwei unterschiedliche Richtungen, nämlich seitlich zwischen der innenliegenden und der außenliegenden Position, sowie vorwärts oder rückwärts, zu erreichen.
Eine beispielhafte Ausgestaltung nach den Merkmalen M7 bis M10 geht aus den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 5A und 6B der Anmeldung hervor. Sie zeigen eine perspektivische Ansicht eines Lenkhebels 34 und Komponenten der Hebelhalterung (Fig. 5A), sowie eine perspektivische Explosionsdarstellung der Verbindungen zwischen dem oberen Schwenkträger 200 und dem unteren Schwenkträger 210 mit der ersten Schwenkachse 212, sowie dem unteren Schwenkträger 210 und der Rahmenmontagehalterung 220 mit der zweiten Schwenkachse 222 (Fig. 6B) gemäß einer beispielhaften Ausführungsform.
Anmeldung Figuren 5A (Ausschnitt) und 6B
i) Nach Merkmal M11 ist der obere Schwenkträger durch eine Außenwand definiert. An dieser Außenwand muss der Lenkhebel angebracht sein, und sie muss in Bezug auf die Längsmittellinie des Aufsitzrasenpflegefahrzeugs nach außen weisen. Von dieser Außenwand sollen sich Seitenwände des oberen Schwenkträgers nach innen und unten erstrecken. Die erste Schwenkachse muss sich durch die Seitenwände an einem Abschnitt der Seitenwände erstrecken, der sich unter einem unteren Ende der Außenwand befindet.
Nachfolgend sind jeweils ein Ausschnitt aus den Figuren 6A und 6B wiedergegeben. Sie zeigen zwei perspektivische Ansichten des oberen Schwenkträgers 200 gemäß einer beispielhaften Ausführungsform mit einer Außenwand 300, zwei Seitenwänden 302 und der ersten Schwenkachse 212.
Anmeldung, Ausschnitte aus den Figuren 6A und 6B
Damit wird der obere Schwenkträger räumlich-geometrisch in einen oberen Bereich mit einer Außenwand und einen unteren Bereich mit zwei Seitenwänden, aber ohne Außenwand aufgeteilt. Welche darüberhinausgehende Profilform diese Bereiche jeweils aufweisen lässt der Anspruch hingegen offen.
3. Die mit dem geltenden Hauptantrag verteidigte Fassung der Anmeldung ist zulässig geändert, denn sie erweitert den Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung nicht.
a) Die mit Einleitung der nationalen Phase eingereichten, ins Deutsche übersetzten Unterlagen, veröffentlicht als DE 11 2018 000 666 T5, sind eine wortgetreue und sachlich zutreffende Übersetzung der englischsprachigen ursprünglichen Anmeldungsunterlagen, veröffentlicht als WO 2018/211436 A1.
Inhaltliche Unterschiede zwischen den Ursprungsunterlagen und deren Übersetzung sind nicht ersichtlich.
b) Die Merkmale M1 bis M6 sind wortgleich mit dem mit Einleitung der nationalen Phase eingereichten übersetzten Patentanspruch 1. Die Merkmale M7 bis M10 sind wortgleich mit den kennzeichnenden Merkmalen der übersetzten Patentansprüche 2 und 3. Das Merkmal M11 geht aus der Beschreibung hervor (Abs. [0028], 3. - 5. Satz der DE 11 2018 000 666 T5).
c) Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 11 gemäß geltendem Hauptantrag unterscheiden sich von der Übersetzung der ursprünglichen Patentansprüche 4 bis 13 lediglich in angepassten Nummerierungen und Rückbezügen, sowie darin, dass im geltenden Patentanspruch 2 gegenüber der Übersetzung des ursprünglichen Patentanspruchs 4 der Ausdruck "in der Nähe eines" zu "benachbart zu einem" geändert wurde. Bei letzterem handelt es sich um eine begriffliche Anpassung der Übersetzung des ursprünglichen Ausdrucks "located proximate to", ohne den Sinngehalt zu verändern.
d) Die Änderungen der Beschreibung sind zulässig, denn sie betreffen die Anpassung an die geänderten Patentansprüche sowie die Streichung von Angaben, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich nicht notwendig sind, und führen zu keinem geänderten Verständnis der Patentansprüche.
4. Die mit dem geltenden Hauptantrag beanspruchte Erfindung ist ausführbar offenbart.
Patentanspruch 1 ist so eindeutig gefasst, dass sein Gegenstand hinreichend sicher bestimmbar ist. Außerdem ist die damit beanspruchte Lehre in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, wie dies oben zur Auslegung des Patentanspruchs 1 ausgeführt ist.
5. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß dem geltenden Hauptantrag ist patentfähig, insbesondere ist er gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Der mit Hauptantrag verteidigte Gegenstand ist neu.
aa) Die Patentschrift US 8 240 420 B1 (D1) steht nicht neuheitsschädlich entgegen, da die Merkmale M4, M5 und M11 des Patentanspruchs 1 nicht vollständig offenbart sind.
Die D1 betrifft einen Lenkhebelmechanismus für einen elektrischen Aufsitzrasenmäher mit Nullwendekreis (Sp. 1 Z. 8 f.). Dieser Lenkhebelmechanismus ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 4 und 5 dargestellt.
D1 Figuren 4 und 5
Beide Figuren 4 und 5 zeigen eine Schnittansicht des Lenkhebelmechanismus 10, der sich gemäß Figur 4 in einer Innenposition und gemäß Figur 5 in einer Außenposition befindet (Sp. 2 Z. 32 - 38). Der Lenkhebelmechanismus 10 ist ein kombinierter Lenk- und Bremssteuerhebelmechanismus (Sp. 1 Z. 14 f.), wobei zur Lenkung eines Rasenmähers ein linker und ein rechter Hebel verwendet werden, die jeweils den Antrieb eines linken und eines rechten Rads ansteuern (Sp. 1 Z. 18 - 23).
Der Lenkhebelmechanismus 10 ist an einem Rahmen 2 eines Rasenmäherfahrzeugs montiert, und umfasst eine Basis 20 sowie eine Hebelanordnung 100 mit einem Hebelabschnitt 110 (Sp. 2 Z. 42 - 49).
Die Hebelanordnung 100 kann um eine Achse A ausgehend von einer Neutralposition nach vorne oder hinten geschwenkt werden (Sp. 2 Z. 54 - 57). Durch die Schwenkposition der Hebelanordnung 100 um die Achse A wird bestimmt, ob ein durch die Hebelanordnung 100 gesteuertes Antriebsrad in eine Rückwärtsrichtung oder eine Vorwärtsrichtung dreht oder stillsteht (Sp. 3 Z. 32 - 52).
Die Hebelanordnung 100 ist auch seitlich zwischen einer Innenposition und einer Außenposition um eine Längsachse schwenkbar an einer Schwenkhalterungsanordnung 160 montiert, so dass die Hebelanordnung 100 seitlich in einen Querschlitz 22A geschwenkt werden kann, wenn sich die Hebelanordnung 100 in einer Neutralposition befindet. Damit kann sich die Hebelanordnung 100 um eine in den Figuren 4 und 5 nicht bezeichnete Achse (Achse B in Figur 2) drehen, so dass sie zwischen einer Innenposition, wie in Figur 4 dargestellt und einer Außenposition wie in Figur 5 gezeigt, geschwenkt werden kann (Sp. 2 Z. 62 - 67). Wenn der Bediener den Lenkhebel aus der Neutralstellung nach außen drückt, wird eine Feststellbremse aktiviert (Sp. 1 Z. 30 - 34).
Dafür ist zwischen der Hebelanordnung 100 und der Schwenkhalterungsanordnung 160 eine Nockenstößelanordnung vorgesehen, so dass die Hebelanordnung 100 in eine der beiden oben beschriebenen Positionen gedrückt wird. Eine Nockenplatte 116 ist am unteren Ende des unteren Hebelelements 112 befestigt. Die Nockenplatte 116 weist eine erste Aussparung 116A und eine zweite Aussparung 116B auf, die beide für die Aufnahme einer Nockenrolle 202 geeignet sind. Die Nockenrolle 202 ist drehbar an einem Nockenstößel 200 montiert. Der Nockenstößel 200 ist wiederum schwenkbar an der Schwenkhalterung 160 montiert, so dass er sich um eine in den Figuren 4 und 5 nicht bezeichnete Achse (Achse C in Fig. 2 und 3) drehen kann. An seinem unteren Ende unterhalb seiner Drehachse ist der Nockenstößel 200 durch eine Druckfeder 170 federvorgespannt, die die Nockenrolle 202 in eine der ersten oder zweiten Aussparungen 116A oder 116B der Nockenplatte 116 drückt. Die Nockenplatte 116 ist so konfiguriert und angeordnet, dass die Nockenrolle 202 dazu neigt, ihre Position entweder in der ersten oder zweiten Aussparung 116A oder 116B beizubehalten und sich nicht in die andere Aussparung bewegt, sofern ein Bediener keine Kraft auf die Hebelanordnung 100 ausübt. Dementsprechend bleibt die Hebelanordnung 100 entweder in der in Figur 4 gezeigten Innenposition oder in der in Figur 5 dargestellten Außenposition, soweit sie nicht gerade vom Benutzer betätigt wird (Sp. 3 Z. 1 - 25).
Wie den Figuren 4 und 5 zu entnehmen ist, weist die Nockenplatte 116 zwischen der ersten Aussparung 116A und der zweiten Aussparung 116B eine Erhebung auf. Wird die Hebelanordnung 100 von der Innenposition zur Außenposition (oder umgekehrt) geschwenkt, muss die Nockenrolle 202 zwischen den beiden Aussparungen 116A und 116B einer konvexen Kurvenbahn folgen, so dass die Nockenrolle 202 am Punkt der höchsten Erhebung der Kurvenbahn die Druckfeder 170 am stärksten, und in den Aussparungen 116A und 116B am wenigsten vorspannt. Das bedeutet, dass die Nockenrolle 202 auf ihrem Weg von einer der beiden Aussparungen 116A oder 116B zur höchsten Erhebung der Kurvenbahn die Druckfeder 170 stetig zunehmend stärker vorspannt, und auf ihrem Weg von der höchsten Erhebung der Kurvenbahn zu einer der beiden Aussparungen 116A oder 116B die Feder 170 stetig entspannt. Damit wird die Hebelanordnung 100 durch die Spannkraft der Feder 170 mittels der Nockenplatte 116 und der Nockenrolle 202 während ihrer seitlichen Schwenkbewegung immer in eine der beiden Endpositionen gedrängt.
Durch die Auswärtsbewegung des Lenkgriffs aus der Neutralstellung wird eine Feststellbremse betätigt. Die Anordnung von Nockenstößel und Nockenelement soll dem Bediener über die Lenkgriffe eine Rückmeldung zur Betätigungsstellung geben (Sp. 1 Z. 40 - 47).
Damit offenbart die D1 mit dem elektrischen Aufsitzrasenmäher ein Aufsitzrasenpflegefahrzeug gemäß Merkmal M1, das einen Rahmen 2 und zwei Antriebsräder sowie eine Lenkanordnung mit zwei Hebelanordnungen 100 als einem ersten und einem zweiten Lenkhebel aufweist, entsprechend der Merkmale M2 und M3.
Da jede Hebelanordnungen 100 bei ihrer Vor- oder Rückbewegung je ein Antriebsrad steuert, sind ein erster und ein zweiter Lenkhebel funktionsfähig mit einem entsprechenden ersten und zweiten Antriebsrad gekoppelt, um ein Abbiegen des Aufsitzrasenpflegefahrzeugs in Reaktion auf das Positionieren des ersten und des zweiten Lenkhebels zu ermöglichen, entsprechend einem Teil von Merkmal M4.
Wenn der Bediener den Lenkhebel aus der Neutralstellung nach außen drückt, wird eine Feststellbremse aktiviert, so dass eine erste Bremsanordnung eine Bremskraft als Reaktion auf die Bewegung eines ersten Lenkhebels von einer innenliegenden zu einer außenliegenden Position ausübt, entsprechend einem Teil von Merkmal M5.
Da die Hebelanordnung 100 durch die Spannkraft der Feder 170 mittels der Nockenplatte 116 und der Nockenrolle 202 während ihrer seitlichen Schwenkbewegung immer in eine der beiden Endpositionen gedrängt wird, ist aus der D1 auch eine erste Vorspannanordnung bekannt, die die Bewegung des als Lenkhebel fungierenden Lenkhebelmechanismus 10 zwischen der innenliegenden und der außenliegenden Position in beiden Richtungen positiv unterstützt, entsprechend Merkmal M6.
Wie die Figuren 2 und 3 der D1 zeigen, umfasst der Lenkhebelmechanismus 10 unter anderem eine äußere Halterung 22, die an dem Rahmen 2 des Mähfahrzeugs befestigt ist, und die Hebelanordnung 100 mit einem Hebelabschnitt 110 und einer Schwenkanordnung 150. Der Hebelabschnitt 110 besteht aus einem unteren Hebelelement 112 und einem daran befestigten Griff 114 (Sp. 2 Z. 43 - 52).
Die Schwenkanordnung 150 umfasst eine Schwenkwelle 152 und eine Schwenkhalterungsanordnung 160. Die Schwenkwelle 152 trägt die Schwenkhalterungsanordnung 160, und ist drehbar unter anderem an der Halterung 22 montiert, sodass sie sich um eine Querachse A drehen kann (Sp. 2 Z. 54 - 59). Um die Querachse A können die Schwenkanordnung 150 und der Hebelabschnitt 110 zwischen einer hinteren Position, einer neutralen Zwischenposition und einer vorderen Position gedreht werden (Sp. 1 Z. 59 - 62).
Das untere Hebelelement 112 ist schwenkbar am oberen Ende der Schwenkhalterungsanordnung 160 zur Drehung um eine Achse B montiert (Sp. 3 Z. 5 - 7). Der Hebelabschnitt 110 kann somit um eine Längsachse zwischen einer Innenposition und einer Außenposition schwenken (Sp. 2 Z. 2 - 4).
Ein Sensor 280 für die Außenposition des Hebels ist an der äußeren Halterung 22 angebracht, und kann erkennen, wenn sich die Hebelanordnung 100 in der Außenposition befindet. Der Außenhebelpositionssensor 280 steht vorzugsweise mit einem Feststellbremsensystem in Verbindung, das beim Empfang eines Außenpositionssignals mindestens eine Feststellbremse aktiviert (Sp. 3 Z. 25 - 31).
Aus den Figuren geht für den Fachmann hervor, dass der Hebelabschnitt 110 nur dann um die Querachse A schwenken kann, wenn sich der Hebelabschnitt 110 in der Innenposition befindet, denn in der Außenposition befindet er sich in einem Querschlitz 22A (Sp. 2 Z. 63).
Damit ist der als erster Lenkhebel fungierende Hebelabschnitt 110 funktionsfähig mit einer ersten Hebelhalterung, nämlich der Baugruppe bestehend aus den Komponenten Schwenkanordnung 150 und Schwenkhalterungsanordnung 160, gekoppelt, wobei die erste Vorspannanordnung, repräsentiert durch die Baugruppe bestehend aus Feder 170, Nockenplatte 116 und Nockenrolle 202, über den Außenhebelpositionssensor 280 funktionsfähig mit dem eine erste Bremsanordnung darstellenden Feststellbremsensystem gekoppelt ist, und wobei die erste Vorspannanordnung, also die Baugruppe bestehend aus Feder 170, Nockenplatte 116 und Nockenrolle 202, ein Teil der ersten Hebelhalterung, also der Baugruppe bestehend aus den Komponenten Schwenkanordnung 150 und Schwenkhalterungsanordnung 160, ist, entsprechend Merkmal M7.
Auch weist die erste Hebelhalterung, also die Baugruppe bestehend aus den Komponenten Schwenkanordnung 150 und Schwenkhalterungsanordnung 160, einen oberen Schwenkträger, nämlich das untere Hebelelement 112, einen unteren Schwenkträger, nämlich die Schwenkhalterungsanordnung 160, und eine Rahmenmontagehalterung, nämlich die äußere Halterung 22, auf, wobei der den ersten Lenkhebel darstellende Hebelabschnitt 110 mit dem oberen Schwenkträger, also dem unteren Hebelelement 112, funktionsfähig verbunden ist, wie mit Merkmal M8 gefordert.
Das als oberer Schwenkträger fungierende untere Hebelelement 112 schwenkt in Reaktion auf die Bewegung des ersten Lenkhebels, also des Hebelabschnitts 110, relativ zur als unterer Schwenkträger fungierenden Schwenkhalterungsanordnung 160 um eine erste Schwenkachse, nämlich die Achse B, in Reaktion auf die Bewegung des ersten Lenkhebels (des Hebelabschnitts 110) zwischen der innenliegenden und der außenliegenden Positionen, entsprechend Merkmal M9.
Der untere Schwenkträger, also die Schwenkhalterungsanordnung 160, schwenkt in Reaktion auf die Bewegung des ersten Lenkhebels, also des Hebelabschnitts 110, relativ zu der Rahmenmontagehalterung, also der äußeren Halterung 22, um eine zweite Schwenkachse, nämlich der Achse A, vorwärts oder rückwärts, während er sich in der innenliegenden Position, also nicht in dem Querschlitz 22A, befindet, entsprechend Merkmal M10.
Der in der D1 beschriebene und in den Figuren dargestellte Lenkhebelmechanismus ist für einen elektrischen Aufsitzrasenmäher vorgesehen, der mithin keine Hydraulikmotoren aufweist (Sp. 1 Z. 48 - 50), so dass das Ausführungsbeispiel nach D1 die Merkmale M4 und M5 nicht vollständig aufweisen kann.
Auch das Merkmal M11 geht aus der D1 nicht hervor:
Wie die Figuren 2 und 3 der D1 zeigen, ist dort das als oberer Schwenkträger fungierende untere Hebelelement 112 als länglicher Stab mit annähernd quadratischem Querschnitt ausgebildet.
Das untere Hebelelement 112 ist ausweislich der Figuren als Vollprofil ausgebildet. Zwar weist auch ein Vollprofil eine Außenwand im Sinne des Merkmals M11 auf. Jedoch ist der daran befestigte Griff 114, der einen Lenkhebel entsprechend Patentanspruch 1 darstellt, an einer Außenwand angebracht, die in Bezug auf die Längsmittellinie des Aufsitzrasenpflegefahrzeugs nach innen und nicht nach außen weist. Da das untere Hebelelement 112 als Vollprofil ausgestaltet ist, erstrecken sich dessen Außenwände zwangsläufig bis unter die als erste Schwenkachse dienende Achse B. Damit offenbart die D1 nicht, dass die erste Schwenkachse sich durch die Seitenwände an einem Abschnitt der Seitenwände erstreckt, der sich unter einem unteren Ende der Außenwand befindet, wie dies der zweite Teil des Merkmals M11 fordert.
bb) Auch die Veröffentlichung WO 2015/169 381 A1 (D2) steht der Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 in der Fassung des geltenden Hauptantrags nicht entgegen, denn sie nimmt nicht die Merkmale M6, M8, M9 und M11 vorweg.
Gegenstand der D2 ist ein Aufsitzrasenpflegefahrzeug (Anspr. 1: riding lawn care vehicle), das in den Figuren 1A und 1B der D2 dargestellt ist. Die Figuren 1A und 1B der D2 sind identisch mit den Figuren 1A und 1B der vorliegenden Anmeldung. Damit ist Merkmal M1 aus der D2 bekannt.
Das Aufsitzrasenpflegefahrzeug 10 weist einen Rahmen 60 (Abs. [0013]), sowie mehrere Antriebsräder, beispielsweise Hinterräder 32 (Abs. [0014]), auf. Der Figur 1B ist eindeutig zu entnehmen, dass der Rahmen 60 funktionsfähig mit dem ersten Antriebsrad 32 und dem zweiten Antriebsrad 32 gekoppelt ist, entsprechend Merkmal M2.
Das Aufsitzrasenpflegefahrzeug 10 kann außerdem eine Lenkanordnung 30 mit separat bedienbaren Lenkhebeln 34 umfassen (Abs. [0011], [0012]), entsprechend Merkmal M3.
Die Lenkbaugruppe 30 kann Hydraulikmotoren 100 umfassen oder anderweitig mit solchen gekoppelt sein, die unabhängig voneinander die jeweiligen Antriebsräder, beispielsweise die Hinterräder 32, auf jeder Seite des Aufsitzrasenpflegefahrzeugs 10 antreiben. Wenn ein Lenkhebel 34 vom Bediener weg nach vorne gedrückt wird, kann der entsprechende Hydraulikmotor das entsprechende Rad nach vorne treiben, und wenn ein Lenkhebel 34 in Richtung des Bedieners nach hinten gezogen wird, kann der entsprechende Hydraulikmotor das entsprechende Rad nach hinten antreiben. Werden beide Lenkhebel 34 im gleichen Maß nach vorne gedrückt, fährt das Aufsitzrasenpflegefahrzeug 10 im Wesentlichen geradeaus vorwärts, da jedem Antriebsrad etwa das gleiche Maß an Vorwärtsantrieb zugeführt wird (Abs. [0014]). Damit offenbart die D2 auch das Merkmal M4.
Die Lenkhebel 34 können auch in eine Außenposition (z. B. in einen Nichtbetriebszustand) bewegt werden, indem die Lenkhebel 34 nach außen in die durch die Pfeile 70 in FIG. 1B gezeigte Richtung bewegt werden (Abs. [0015]). Außerdem ist ein Bremssystem mit einer Bremsbaugruppe 110 vorgesehen, wobei durch die Bewegung des entsprechenden Lenkhebels 34 in die Außenposition die Bremsbaugruppe 110 eingerückt und/oder anderweitig aktiviert wird (Abs. [0016]).
Da jeder der Lenkhebel 34 über eine Hebelhalterung 80 mit einem der Hydraulikmotoren 100 gekoppelt ist (Abs. [0016]), geht aus der D2 auch das Merkmal M5 hervor.
Zwar ist aus der D2 auch ein Vorspannelement 280, beispielsweise eine oder mehrere Federn, bekannt, jedoch dient dieses Vorspannelement 280 lediglich dazu, die mit jedem jeweiligen Hinterrad 32 verbundenen Bremsen zu lösen (Abs. [0028]), nicht jedoch um die Bewegung eines der Lenkhebel zwischen der innenliegenden und der außenliegenden Position in beiden Richtungen positiv zu unterstützen. Damit ist Merkmal M6 aus der D2 nicht bekannt.
Auch ist in der D2 die Ausgestaltung und Anbindung eines Bauteils, das als oberer Schwenkträger angesehen werden kann, weder eindeutig dargestellt, noch näher erläutert, so dass aus der D2 die Merkmale M8, M9 und M11 nicht hervorgehen.
Damit kann es dahingestellt bleiben, ob die D2 die übrigen Merkmale M7 und M10 offenbart.
cc) Auch die in der D1 zitierte Patentschrift US 6 729 115 B2 (D3) offenbart nicht alle Merkmale, insbesondere nicht das Merkmal M11, und steht daher der Neuheit des Gegenstands nach Patentanspruchs 1 in der Fassung des geltenden Hauptantrags ebenso wenig entgegen.
Die D3 offenbart einen Rasenmäher mit Zweihebel-Antriebsradlenkung, wobei die Lenkhebel auch als Feststellbremsen dienen (Sp. 1 Z. 10 f.). Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 sowie 4 und 5 der D3 zeigen eine perspektivische Ansicht eines solchen Zweihebel-Rasenmähers, bei dem die Lenkhebel bei angezogenen Feststellbremsen gestrichelt dargestellt sind (Fig. 1), sowie eine perspektivische Vorderansicht eines einzelnen Lenkhebels und seiner Verbindungsstange, mit neutral positioniertem Lenker (Fig. 4) und dem Lenkarm in der Bremsstellung (Fig. 5).
D3 Figur 1
D3 Figur 4 D3 Figur 5
Der in Figur 1 gezeigte Rasenmäher 10 mit Doppelhebel-Antriebsradlenkung umfasst ein Paar Antriebsräder 12 und 13, die jeweils einzeln hydraulisch von hydrostatischen Pumpen 22 und 24 (vgl. Fig. 4, 5; in Fig. 1 nicht dargestellt) durch die Bewegung benachbarter Lenkhebel 14 und 15 angetrieben werden, die drehbar am Mäher angebracht sind. Der Rasenmäher 10 ist auf einem Rahmen 16 aufgebaut. Das Paar Lenkhebel 14 und 15 steuert die Richtung und Bewegung des Mähers durch ein Paar Axialkolbenpumpen 22 und 24 mit verstellbarer Verdrängung (Sp. 1 Z. 8 - 25).
Die Axialkolbenpumpen 22 und 24 mit variablem Durchfluss werden durch eine Positionierungswelle 25 gesteuert (Sp. 3 Z. 33 f.), die von den Pumpen 24 und 22 nach außen ragt, und an einem vertikal positionierten Schwenkarm 26 befestigt sind. Der Arm 26 wird durch Lenkhebel 14 über eine Verbindungsstange 64, ein Kugelgelenk 62 und eine Lenkhebelstützbasis 30 positioniert. Der Lenkhebel 14 ist schwenkbar an der Trägerbasis 30 angebracht, um eine Bewegung in einer seitlichen Ebene zu ermöglichen, wie durch den Winkel B in FIG. 5 angezeigt. Außerdem ist der Lenkhebel 14 in einer vertikalen Längsebene um Drehzapfen 34 drehbar, die die Stützbasis 30 schwenkbar am Rahmen 16 des Mähers befestigen. Die Längsbewegung des Lenkhebels 14 steuert die Flüssigkeitsabgabe der Pumpe 24 durch Positionierung des Taumelscheibenschwenkarms 26. Die von der Pumpe 24 ausgegebene Flüssigkeit wird zu einem hydraulischen Radmotor 74 geleitet, der wiederum das Rad 12 antreibt (Sp. 3 Z. 42 - 56).
Der Lenkhebel 14 steuert auch die Einstellung einer Feststellbremse am Rad 12 über die folgende Verbindung: Das untere Ende des Hebels 14 ist mit einer Verbindungsstange 36, welche Kugelgelenke 38 an beiden Enden aufweist, verbunden, die Verbindungsstange 36 ist wiederum mit einer Bremsschwenkkurbel 40 verbunden. Die Kurbel 40 ist an Drehpunkten 42 schwenkbar am Rahmen 16 des Rasenmähers montiert und umfasst einen zusätzlichen Arm 44, der schwenkbar mit der Verbindungsstange 46 verbunden ist, die wiederum schwenkbar mit dem Bremshebel 52 verbunden ist. Der Bremshebel 52 dreht sich bei angezogener Bremse um einen Drehpunkt 54, so dass die Enden von Bremsbacken (vgl. in Fig. 4, 5 Bzz. 93) gespreizt werden und die Bremse schließen (Sp. 3 Z. 57 - Sp. 4 Z. 2).
Der aus D3 bekannte Rasenmäher 10 stellt ein Aufsitzrasenpflegefahrzeug entsprechend Merkmal M1 dar, mit einem Rahmen 16, der funktionsfähig mit einem ersten Antriebsrad 12 und einem zweiten Antriebsrad 13 gekoppelt ist, sowie einer Lenkanordnung umfassend einen ersten Lenkhebel 14 und einen zweiten Lenkhebel 15, entsprechend den Merkmalen M2 und M3.
Der erste Lenkhebel 14 und der zweite Lenkhebel 15 sind funktionsfähig über den ersten Hydraulikmotor 74 bzw. den zweiten Hydraulikmotor (ein nicht dargestellter Motor, der mit der Pumpe 22 verbunden ist) mit dem entsprechenden ersten Antriebsrad 12 und dem zweiten Antriebsrad 13 gekoppelt, um ein Abbiegen des Aufsitzrasenpflegefahrzeugs, also des Rasenmähers 10, auf der Grundlage einer Antriebsgeschwindigkeitssteuerung des ersten und des zweiten Antriebsrads 12, 13 in Reaktion auf das Positionieren des ersten Lenkhebels 14 und zweiten Lenkhebels 15 zum Steuern des ersten Hydraulikmotors 74 und des zweiten Hydraulikmotors (der nicht dargestellte Motor, der mit der Pumpe 22 verbunden ist) zu ermöglichen, wie dies mit Merkmal M4 gefordert ist.
Die Feststellbremse am Rad 12 stellt eine erste Bremsanordnung dar, die funktionsfähig mit dem ersten Hydraulikmotor 74 gekoppelt ist, um zu ermöglichen, dass eine Bremskraft selektiv auf eine Motorwelle, nämlich dem in den Figuren 4 und 5 aus dem Hydraulikmotor 74 hervorstehenden Wellenende, des ersten Hydraulikmotors 74 als Reaktion auf die Bewegung des ersten Lenkhebels 14 von einer innenliegenden zu einer außenliegenden Position ausgeübt wird, entsprechend Merkmal M5.
Hingegen geht aus der D3 nicht das Merkmal M6 hervor, wonach eine erste Vorspannanordnung die Bewegung des ersten Lenkhebels zwischen der innenliegenden und der außenliegenden Position in beiden Richtungen positiv unterstützen soll. Denn die einzige Offenbarung einer Feder in der D3 bezieht sich auf die Federunterstützung direkt an einer Bremse (Sp. 4 Z. 27 - 39, Fig. 7 Pos. 89 - 93). Sie dient nicht dazu, die Bewegung eines Lenkhebels zwischen der innenliegenden und der außenliegenden Position in beiden Richtungen positiv zu unterstützen.
Auch kann die D3 die Merkmale M8, M9 und M11 nicht vorwegnehmen, denn in der D3 ist die Ausgestaltung und Anbindung eines Bauteils, das als oberer Schwenkträger angesehen werden kann, weder eindeutig dargestellt, noch näher erläutert.
Die Frage, ob die D3 die Merkmale M7 und M10 offenbart, kann damit dahingestellt bleiben.
b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem geltenden Hauptantrag ist aus dem vorliegenden Stand der Technik auch nicht nahegelegt.
Da wie oben dargelegt, aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D3 ein Aufsitzrasenpflegefahrzeug mit dem Merkmal M11 bekannt ist, kann auch von keiner dieser Entgegenhaltungen für sich oder in beliebiger Kombination untereinander eine Anregung zu diesem Merkmal ausgehen.
Denn für ein Naheliegen hätte es bereits einer Anregung bedurft, das Bauteil, das einen oberen Schwenkträger darstellt, so auszugestalten, dass sich dessen Schwenkachse durch einen unteren Bereich erstreckt, der zwar Seitenwände, jedoch keine Außenwand aufweist. Hierfür ist nichts ersichtlich.
Selbst wenn der Fachmann aus Gründen der Gewichtseinsparung das aus der D1 bekannte, ausweislich der Figuren 1 bis 4 eindeutig als Vollprofil ausgeführte untere Hebelelement 112 beispielsweise als U-, C-, oder Vierkanthohlprofil ausgestalten wollte, würde er ein solches Profil über die gesamte Höhe des unteren Hebelelements 112 vorsehen. Denn aus Gründen der Festigkeit und Stabilität würde er die Außenwand bis unterhalb der Achse B belassen. Eine Anregung dazu, ein entsprechendes U-, C-, oder Hohlprofil nicht über die gesamte Höhe, sondern nur im oberen Bereich des oberen Schwenkträgers zu erstrecken, und ausgerechnet in dem unteren Bereich, in dem sich die Achse B befindet, die schließlich die auf das untere Hebelelements 112 einwirkenden Kräfte aufnimmt, keine Außenwand vorzusehen, wie dies Merkmal M11 fordert, ist nicht zu erkennen.
5. Bei den in Patentanspruch 1 vorgenommenen, im Beschlusstenor aufgeführten Korrekturen handelt es sich um die Berichtigung einer offensichtlichen grammatikalischen Unrichtigkeit.
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt hat, die oder der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Rothe Herbst Maierbacher Weitzel