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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 18.11.2004 - 6 W (pat) 43/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 43/02 |
| Entscheidungsdatum : | 18. November 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 43/02 Verkündet am 18. November 2004 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 01 007.9-25 …
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Riegler, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Müller
BPatG 154 6.70 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 14. Januar 1998 eingegangene Patentanmeldung P 198 01 007.9-25, für die die Priorität der DE 197 50 118.4 vom 13. November 1997 in Anspruch genommen ist, mit Beschluss vom 18. Februar 2002 aus den Gründen des Bescheids vom 22. Dezember 2000 zurückgewiesen. In diesem Bescheid hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass das mit dem geltenden, mit der Eingabe vom 9. Oktober 1998 eingereichten Anspruch 1 beanspruchte Profilteil für die Befestigung einer Lichtkuppel an einem Lichtkuppelkranz ua im Hinblick auf die DE 38 09 020 A1 nicht mehr neu sei.
Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er beantragt,
das Patent auf der Grundlage der mit der Eingabe vom 9. Oktober 1998 eingereichten Patentansprüche 1 - 7, im übrigen mit den ursprünglichen Unterlagen zu erteilen.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
"Profilteil für die Befestigung einer Lichtkuppel an einem Lichtkuppelkranz mit einem ersten im wesentlichen horizontalen Bereich (2), der auf der Oberseite (31) des Lichtkuppelkranzes (30) aufliegt und der Befestigung der Lichtkuppel (40) dient, und einem zweiten im wesentlichen zu der Lichtkuppelkranzaußenseite parallel verlaufenden Bereich (4), gekennzeichnet durch ein Befestigungselement (9), das so lang ausgebildet ist, dass es zur Befestigung des Profilteils (1) an dem Lichtkuppelkranz (30) sowie der Befestigung wenigstens einer der entlang des Lichtkuppelkranzes (30) verlaufenden Dachabdichtschichten (5, 6) durch den Lichtkuppelkranz (30) hindurchführbar ist".
Wegen der Ansprüche 2 bis 7 sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Gegen die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche 1 bis 7 bestehen keine Bedenken. Das mit dem Anspruch 1 beanspruchte Profilteil beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Durch die DE 38 09 020 A1 - vgl insbesondere die Figur 1 - ist bereits ein
- Profilteil (Profil 6) für die Befestigung einer Lichtkuppel an einem Lichtkuppelkranz bekannt geworden (Fig 1) - mit einem ersten im wesentlichen horizontalen Bereich (Auflageschenkel 6a), der auf der Oberseite des Lichtkuppelkranzes aufliegt und der Befestigung der Lichtkuppel dient (Fig 1) - und einem zweiten im wesentlichen zu der Lichtkuppelkranzaußenseite parallel verlaufenden Bereich (Schenkel 6b), - wobei ein Befestigungselement (Schraube 14), zur Befestigung des Profilteils (Profil 6) an dem Lichtkuppelkranz sowie der Befestigung wenigstens einer der entlang des Lichtkuppelkranzes verlaufenden Dachabdichtschichten (Dachfolie 12 und Fig 1) vorgesehen ist.
Somit unterscheidet sich das Profilteil nach dem Anspruch 1 von dem bekannten Profilteil lediglich noch dadurch, dass das Befestigungselement so lang ausgebildet ist, dass es durch den Lichtkuppelkranz hindurchführbar ist.
Bei diesem Unterschied handelt es sich jedoch lediglich um eine einfache handwerkliche Maßnahme, die der Fachmann, etwa ein Dachdeckermeister, im Bedarfsfall trifft, wenn die Schraube 14 entsprechend der DE 38 09 020 A1 die auftretenden Belastungen nicht aufnehmen kann. Die Länge der Schraube bzw das Vorsehen eines den Lichtkuppelkranz durchsetzenden Befestigungselements sind Maßnahmen, die dem Fachmann durch die statischen Verhältnisse vorgegeben werden.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht mithin nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Unteransprüche fallen mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1.
Dr. Lischke Riegler Schmidt-Kolb Müller
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