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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 09.07.2008 - 28 W (pat) 117/07 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 117/07 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Juli 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 306 13 517.5
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152 08.05
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
Tec Drive
für die Waren
"Werkzeuggeräte, insbesondere Elektrowerkzeuggeräte und deren Teile, Bohrmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Tischbohrmaschinen, Bohrfutter (Maschinenteile), Bohrhämmer und Meiselhämmer, Schrauber, Nutfräsgeräte (elektrisch), Schleif-, Trenn- und Schruppgeräte (elektrisch), insbesondere Schwingschleifgeräte, Winkelschleifgeräte, Dreieckschleifgeräte, Exzenterschleifgeräte, Bandschleifgeräte und Sander; Winkelpoliergeräte, Geradschleifgeräte; Blechscheren; Sander; Knabbergeräte (elektrisch), Klebepistolen (elektrisch), Heißluftpistolen (elektrisch), Tacker (elektrisch), Tisch- und Handkreissägen (Maschinen), Stichsägen (Maschinen), Kapp- und Gehrungssägen (Maschinen), Säbelsägen (Maschinen), Bandsägemaschinen, Hobelmaschinen, Fräsmaschinen, Tischbandschleifmaschinen; die vorstehenden Waren auch als akkuangetriebene Handwerkzeuggeräte; handbetätigte Geräte für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; elektrisch betriebene und handbetriebene Gartenmaschinen und -geräte, Heckenscheren, Häcksler, Rasenmäher, Rasentrimmer, Schneidegeräte, Sägen; Akkumulatorpackungen für die in Klasse 7 aufgeführten Geräte, Ladegeräte für Akkumulatorpackungen". Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine beschreibende Sachaussage mit dem Bedeutungsgehalt "technischer Antrieb" handle. In diesem Sinne könne die Wortfolge zur Beschreibung produktbezogener Merkmale i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen. Insbesondere der angesprochene Fachverkehr werde in ihr lediglich einen Hinweis darauf entnehmen, dass die fraglichen Waren über einen besonderen technischen Antrieb verfügten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dem angemeldeten Zeichen lasse sich keineswegs ein relevanter Sachhinweis auf Eigenschaften der beanspruchten Waren entnehmen. Bei der Wortkombination "Tec Drive" handle es sich um eine sprachunübliche, mehrdeutige Zusammensetzung, deren Sinngehalt für die beteiligten Verbraucher nicht hinreichend deutlich zu erfassen sei. Eine relevante Verwendung der Wortfolge im Verkehr könne ebenfalls nicht nachgewiesen werden.
Zur Vorbereitung der mündlichen Hauptverhandlung hat der Senat der Anmelderin verschiedene Fundstellen zur Gebräuchlichkeit der englischen Wortfolge "Tec Drive" und ihres deutschsprachigen Pendants "Technischer Antrieb" übermittelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde führt nicht zum Erfolg. Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht wegen bestehender absoluter Schutzhindernisse zurückgewiesen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie aus Angaben bestehen, die zur Bezeichnung von Produktmerkmalen der fraglichen Waren oder Dienstleistungen dienen können. Fremdsprachige Begriffe fallen dann unter den Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wenn davon auszugehen ist, dass ihre beschreibende Bedeutung von den angesprochenen, inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres als solche erkannt werden wird. Davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden, zumal insoweit nicht nur die allgemeinen Endverbraucher, sondern stets auch die am Handel mit den fraglichen Waren beteiligten Fachkreise zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413, Rdn. 24, 26, 32 - Matratzen Concord/Hukla), die regelmäßig über besonders gute Sprachkenntnisse verfügen.
Die angemeldete Marke setzt sich aus dem allgemein gebräuchlichen englischen Kürzel "Tec" und dem englischen Begriff "Drive" zusammen und wird von breiten Kreisen des inländischen Publikums mit dem naheliegendsten Bedeutungsgehalt "technischer Antrieb" übersetzt werden, wie dies bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat. Mit diesem Begriffsinhalt ist die Wortfolge ohne weiteres geeignet auf einen zentralen produkttechnischen Aspekt der beanspruchten Waren hinzuweisen. Sie wird auch in diesem Sinne als Sachhinweis verwendet, ebenso wie der entsprechende deutschsprachige Sachbegriff "technischer Antrieb" bzw. "technische Antriebe". Entsprechende Belege hat der Senat der Anmelderin mit gerichtlichem Zwischenbescheid vom 5. Juni 2008 übermittelt, ohne dass diese hierzu Stellung genommen hätte. Soweit die Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung weitere Deutungsmöglichkeiten der Wortfolge "Tec Drive" anführt, mögen diese zwar - abstrakt betrachtet - gegeben sein. Vor dem Hintergrund der Bekanntheit des Sachbegriffs "technischer Antrieb" und im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren, sind andere Übersetzungsvarianten im vorliegenden Fall jedoch fernliegend und daher irrelevant. Im Übrigen wird auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen (vgl. etwa EuGH, GRUR 2004, 146, Rdn. 32 - Doublemint), nach der ein Wortzeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein wesentliches Merkmal der fraglichen Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, was hier auf der Hand liegt. Bereits aus der Formulierung "dienen können" des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt sich zudem, dass es insoweit nur auf die Eignung einer Bezeichnung ankommt, als beschreibende Angabe verwendet werden zu können (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147, Rdn. 32 - DOUBLEMINT BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch).
Die angemeldete Marke ist zudem wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Das Merkmal der Unterscheidungskraft bezieht sich also auf die zentrale Funktion einer Marke, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Aus dieser Hauptfunktion einer Marke ergibt sich das im Zusammenhang mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu berücksichtigende Interesse, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren, wie dies von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in den letzten Jahren immer wieder hervorgehoben wurde (vgl. hierzu Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8, Rdn. 40 f. m. w. N.). Um diesem Allgemeininteresse angemessen Rechnung tragen zu können, ist auch im Hinblick auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eine strenge und umfassende Prüfung unerlässlich (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 59 - Libertel).
Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist somit nicht etwa als eine Art nachrangiger Ausnahmetatbestand zu sehen, der eine "großzügige", den Schutz der angemeldeten Marke im Zweifel zulassende Eintragungspraxis rechtfertigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029, Rdn. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Vielmehr bedarf es positiver Feststellungen dazu, ob aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher bei einer Marke die Herkunftsfunktion im Vordergrund steht. Weitere mögliche Funktionen - wie beispielsweise eine produktbeschreibende Hinweis- oder Werbefunktion - dürfen daneben nur von untergeordneter Bedeutung sein (vgl. nochmals EuGH a. a. O., Rdn. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Angesichts des dargestellten produktbeschreibenden Aussagegehalts der angemeldeten Marke kann im vorliegenden Fall aber gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Herkunftsfunktion für die beteiligten Verkehrskreise im Vordergrund steht. Bei dieser Sachlage widerspricht die beantragte Eintragung der angemeldeten Marke dem im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu berücksichtigenden Allgemeininteresse, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren.
Die Beschwerde musste somit erfolglos bleiben.
Die vorliegende Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem eine mündliche Verhandlung von den Verfahrensbeteiligten nicht beantragt wurde und auch nach Wertung des Senats nicht sachdienlich gewesen wäre (§ 69 MarkenG).
Stoppel Werner Schell
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