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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 16.09.2003 - 9 A 58/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 58/03 |
| Entscheidungsdatum : | 16. September 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. September 2003 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 120 000 EUR festgesetzt.
Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 5. September 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 5 ZPO und orientiert sich an der Streitwertfestsetzung im Verfahren BVerwG 9 VR 13.02 .