Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 10.08.2005 - 2 StR 229/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 229/05 |
| Entscheidungsdatum : | 10. August 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. August 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenkläger ergeben hat.
2. Soweit die Nebenkläger erstmals am 27. Januar 2005 die Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts vom 10. November 2004 beanstanden, wird die hierin zu sehende sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO) wegen Versäumung der Wochenfrist als unzulässig verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck