BGH
9. Juni 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.06.2020 - 5 ARs 28/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 ARs 28/19 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Juni 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Antragsstellers am 9. Juni 2020 gemäß § 29 EGGVG beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. September 2019 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe, um gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. September 2019 vorzugehen. Dieses hatte unter Zulassung der Rechtsbeschwerde seinen Antrag abgelehnt, die Präsidentin des Oberlandesgerichts Koblenz zu verpflichten, ihm durch Zusendung von Kopien oder einer Datei Einsicht in die senatsinternen Geschäftsverteilungspläne des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz zu gewähren.
Dem Antrag bleibt der Erfolg versagt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat inzwischen die bis dahin umstrittene Frage entschieden, ob der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch besteht und dies grundsätzlich verneint (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 2/18, NJW 2019, 3307 m. Anm. Leitmeier und mwN). Dem schließt sich der Senat an. Da der Antragsteller ausdrücklich nur Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung beantragt hat, war auch nur über diesen Antrag zu entscheiden.
Unterschrift
Cirener Berger Mosbacher
Köhler von Häfen