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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 08.07.2024 - 28 W (pat) 69/23 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 69/23 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Juli 2024 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2024:080724B28Wpat69.23.0 betreffend die Marke 30 2018 110 212 (hier: Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Uhlmann und des Richters Dr. Poeppel am 08. Juli 2024 beschlossen:
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin und Nichtigkeitsantragstellerin begehrt die Rückzahlung der Beschwerdegebühr, nachdem sie die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Nichtigkeitsantrags durch die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückgenommen hat.
Die Beschwerdeführerin hat am 3. Mai 2021 beim Deutschen Patent- und Markenamt Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der am 13. September 2018 angemeldeten und am 9. Oktober 2018 eingetragenen Wortmarke 30 2018 110 212 Tremmory gestellt mit der Begründung, die Marke sei bösgläubig angemeldet worden. Der angemeldete Begriff bezeichne ein Musikzubehör, welches seit vielen Jahren von der Fa. X … hergestellt werde und unter diesem Begriff als Produktbezeichnung bereits vor Anmeldung der angegriffenen Marke einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht habe. Die Antragstellerin vertreibe diese Waren seit Jahren für die Herstellerin. Der Inhaber der angegriffenen Marke habe keinen eigenen Benutzungswillen, sondern trete für einen Gesellschafter der in Auflösung befindlichen Herstellerin auf. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat dem ihm am 17. Mai 2021 zugestellten Antrag am 30. Juni 2021 widersprochen. Am 15. Dezember 2022 ist die angegriffene Marke auf den Beschwerdegegner umgeschrieben worden.
Mit Beschluss vom 23. Oktober 2023 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurückgewiesen, da eine hinreichende Darlegung der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG nicht erfolgt sei. Gegen diesen ihr am 27. Oktober 2023 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 27. November 2023 Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf ihren bisherigen Vortrag verwiesen.
Am 11. April 2024 hat sie die Beschwerde zurückgenommen, nach dem die angegriffene Marke auf sie umgeschrieben worden ist.
Sie stellt den Antrag,
die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
II.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist unbegründet.
Weder sind Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich, die die Anordnung der Rückzahlung gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG rechtfertigen, noch ist der Rechtsgrund für die Zahlung der Gebühr durch die Rücknahme der Beschwerde entfallen.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr kann gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG ausnahmsweise angeordnet werden, wenn Gründe vorliegen, die die Einbehaltung der Beschwerdegebühr unbillig erscheinen lassen, etwa bei schwerwiegenden Mängeln im Verfahren oder in der rechtlichen Beurteilung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, ohne die die Beschwerde nicht erforderlich gewesen wäre. Derartige Mängel sind weder vorgetragen noch aus dem Sach- und Streitstand ersichtlich.
Mit der Einlegung einer rechtswirksamen Beschwerde ist die - fristgemäß - eingezahlte Beschwerdegebühr verfallen. Daran ändert auch die spätere Rücknahme der Beschwerde nichts. Die Beschwerde war wirksam erhoben und gilt nicht gemäß § 6 Abs. PatKostG als zurückgenommen. Die Rücknahme ist erst nach Einzahlung der Gebühr und Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt, der Rechtsgrund der Zahlung ist damit nicht entfallen (Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl. 2024, § 71, Rn. 59 f., Schulte, Patentgesetz, 11. Aufl. 2022, § 10 PatKostG Rn. 9).
Mittenberger-Huber Uhlmann Poeppel