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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 10.04.2003 - 5 C 3/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 C 3/02 |
| Entscheidungsdatum : | 10. April 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 21.03.1995; OVG 10 L 1228/93
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Rothkegel{GESPERRT:ENDE} und Prof. Dr. B e r l i t beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. März 1995 und des Verwaltungsgerichts Stade vom 27. Januar 1993 sind wirkungslos.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in einem außergerichtlichen Vergleich übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 einzustellen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind unwirksam (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Im Hinblick auf die im außergerichtlichen Vergleich getroffene Kostenregelung und die offenen Erfolgsaussichten der Revision entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben.