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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 05.12.2017 - 2 BvR 222/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 222/11 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Dezember 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| der D… GmbH, |
- Bevollmächtigte:
Krohn Rechtsanwälte,
Esplanade 41, 20354 Hamburg -
| gegen |
| hier: | Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts |
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
am 5. Dezember 2017 einstimmig beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 EUR (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Der festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt demnach mindestens 5.000 EUR und wenn die Verfassungsbeschwerde auf Grund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000 EUR (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16 -, juris, Rn. 36).
Insbesondere aufgrund der besonderen Schwierigkeit der Sache und des damit verbundenen Aufwands für das anwaltliche Tätigwerden sowie unter Berücksichtigung des Streitwerts im zivilrechtlichen Ausgangsverfahren von 200.000 EUR entspricht vorliegend eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 20.000 EUR billigem Ermessen (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Huber | Kessal-Wulf | König |