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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 11.08.2022 - 9 W (pat) 21/21 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 21/21 |
| Entscheidungsdatum : | 11. August 2022 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2014 006 474.3 (hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr)
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. August 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie des Richters Dr.-Ing. Baumgart, der Richterin Kriener und des Richters Dipl.- Ing. Univ. Sexlinger beschlossen:
1. Der Antrag des Patentanmelders auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2022:110822B9Wpat21.21.0 2. Die Beschwerde des Anmelders gilt als nicht eingelegt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Anmelder der Patentanmeldung 10 2014 006 474.3 mit der Bezeichnung "Türeinbruchschutzvorrichtung und Verfahren zum Sichern einer Tür gegen Einbruch", die auf Unterlagen zurückgeht, die am 29. April 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht worden sind.
Der Anmelder hatte in dem unter dem Aktenzeichen 10 2014 003 339.2 als Doppelanmeldung zum hiesigen Verfahren geführten Patentanmeldeverfahren mit Schreiben vom 6. März 2014 und vom 19. Mai 2014 einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt, der mit Beschluss der Patentabteilung 25 vom 11. August 2014 bewilligt worden ist. Am 14. Mai 2014 hatte die Prüfungsstelle dem Anmelder mitgeteilt, dass die Anmeldung 10 2014 003 339.2 versehentlich angelegt worden sei und sie nunmehr gelöscht werde. Mit Antrag vom 22. Dezember 2014 hat der Anmelder beantragt, die bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf das hiesige Verfahren zu beziehen, was auch erfolgt ist.
Die Prüfungsstelle für Klasse E05B hat mit den Prüfungsbescheiden vom 19. Februar 2015 und vom 24. November 2015 dargelegt, dass der Gegenstand des eingereichten Anspruchs 1 - auch in der vom Anmelder eingereichten geänderten Fassung vom 28. August 2015 - nicht patentfähig sei. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2016, eingegangen beim DPMA am 18. Juli 2016, hat der Anmelder nochmals geänderte Patentansprüche 1 bis 9 eingereicht und hilfsweise die Durchführung einer Anhörung beantragt. Mit Prüfungsbescheid vom 29. November 2018 hat die Prüfungsstelle dargelegt, dass auch die nunmehr vorgelegten Patentansprüche 1 und 2 mangels Neuheit der jeweiligen Gegenstände nicht gewährbar seien und auf den Schriftsatz des Anmelders vom 29. Juli 2019, wonach die Anmeldung weiterverfolgt werde, mit Ladung vom 28. April 2021 zur Anhörung am 21. Juli 2021 geladen. Der Anmelder ist zu der Anhörung am 21. Juli 2021 nicht erschienen. Während der Anhörung hat die Prüfungsstelle daraufhin versucht, mit ihm zumindest telefonisch in Kontakt zu treten. Nach dem Ende der Anhörung hat der Anmelder telefonisch mitgeteilt, er habe bereits vor etwa vier Wochen schriftlich um die Aufhebung des Anhörungstermins gebeten, weil er aus familiären Gründen den Termin nicht wahrnehmen könne. Das Schreiben ist bislang nicht zu der Patentamtsakte gelangt.
Die Prüfungsstelle für Klasse E05B hat mit Beschluss vom 21. Juli 2021, der in der Anhörung am 21. Juli 2021 verkündet worden war und am 16. August 2021 mit Einschreiben durch Übergabe an den Anmelder versendet wurde, die Patentanmeldung zurückgewiesen. Dem Beschluss war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.
Dagegen wendet sich der Anmelder mit beim DPMA am 18. August 2021 eingegangenem Schriftsatz vom 16. August 2021. Er widerspricht darin u.a. dem "Bescheid vom August 2021", erklärt, er habe aus familiären und Corona-bedingten Gründen den Anhörungstermin nicht wahrnehmen können, habe dies postalisch am 10. Juni 2021 mitgeteilt, übersendet eine Kopie dieses Schreibens und bittet um einen Anhörungstermin.
Mit Schreiben vom 2. September 2021 hat die Prüfungsstelle dem Anmelder mitgeteilt, dass sein Schreiben vom 16. August 2021 als Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Juli 2021 gewertet werde. Innerhalb der Beschwerdefrist sei eine Beschwerdegebühr zu entrichten, weil die Beschwerde sonst als nicht eingelegt gelte. Ebenso hat die Prüfungsstelle den Anmelder auf die Möglichkeit hingewiesen, für die Beschwerdegebühr einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen. Weiter hat die Prüfungsstelle am 12. Oktober 2021 als Erwiderung auf den Schriftsatz des Anmelders vom 6. Oktober 2021, in dem er darauf hinweist, dass er bisher keine Gebührenrechnung erhalten habe, erneut auf das Schreiben vom 2. September 2021 verwiesen sowie darauf, dass Gebührenrechnungen nicht ausgestellt würden. Die Zahlung der Beschwerdegebühr ist bisher nicht erfolgt.
Der Senat hat den Anmelder mit Bescheid vom 18. Mai 2022 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde mangels Zahlung der dafür erforderlichen Gebühr als nicht wirksam eingelegt anzusehen sein dürfte, die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr mangels rechtzeitigen Gesuchs um Verfahrenskostenhilfe nicht gehemmt sein dürfte und auch die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für den Verfahrenskostenhilfeantrag nicht vorliegen dürften.
Mit beim DPMA am 30. Oktober 2021 eingegangenem Schriftsatz vom 27. Oktober 2021 sowie mit Schriftsatz vom 30. Juni 2022 hat der Anmelder sinngemäß den Antrag gestellt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E05B des DPMA vom 21. Juli 2021 aufzuheben und Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders gilt nach § 6 Abs. 2 PatKostG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt, nachdem die Zahlung der Beschwerdegebühr nicht erfolgt ist. Die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr war auch nicht durch einen vom Anmelder rechtzeitig eingelegten Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gehemmt (§ 134 PatG) und schließlich ist der sinngemäße Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einreichung des Verfahrenskostenhilfegesuchs nicht begründet (§ 123 Abs.1 PatG). 1. Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E05B des Deutschen Patent- und Markenamts, mit der die Patentanmeldung zurückgewiesen worden ist, ist nach § 73 Abs. 1 und 2 PatG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde einzulegen. Innerhalb dieser Monatsfrist ist auch die Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro zu bezahlen, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 1 PatKostG.
Der Anmelder hat mit beim DPMA am 18. August 2021 eingegangenem Schreiben vom 16. August 2021 dem Beschluss widersprochen. Dieses Schreiben ist als Beschwerdeeinreichung auszulegen, worauf der Anmelder mit Schreiben des DPMA vom 2. September 2021 zugleich mit dem Hinweis auf die Zahlungsverpflichtung sowie die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, ausdrücklich hingewiesen wurde.
Die Beschwerdegebühr ist nicht gezahlt worden mit der Folge des § 6 Abs. 2 PatKostG, wonach die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.
2. Der Lauf der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist auch nicht durch einen Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe nach §§ 130 bis 132 PatG gemäß § 134 PatG gehemmt gewesen. Danach wird die Frist zur Zahlung einer Gebühr bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des auf das Gesuch um Verfahrenskostenhilfe ergehenden Beschlusses gehemmt.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021, eingegangen am 30. Oktober 2021, hat der Anmelder gegenüber dem DPMA beantragt, das Verfahren durch die vorliegende Verfahrenskostenhilfe wiederaufzunehmen. Auch wenn zugunsten des Anmelders darin ein im anhängigen Beschwerdeverfahren eingereichter Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gesehen wird (vgl. insoweit auch Schulte, PatG, 10. Aufl., § 135 Rn. 3), ist die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr nach § 134 PatG nur gehemmt, wenn der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe vor Ablauf der Monatsfrist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gestellt wird. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe durch das DPMA wirkt nicht für das Beschwerdeverfahren, insoweit bedarf es eines gesonderten Antrags auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, worauf der Anmelder mit Schreiben des DPMA vom 2. September 2021 hingewiesen worden ist (§ 135 Abs. 1 PatG, § 119 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Schulte, a.a.O., § 135 Rn. 10; Benkard, PatentG, 11. Aufl., § 135 Rn. 5; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 135 Rn. 4). Die Monatsfrist zur Zahlung der Beschwerdegebühr beginnt mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Anmelder, der am 16. August 2021 mit Einschreiben versendet und damit nach § 127 Abs.1 PatG i. V. m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwZG am 19. August 2021 als zugestellt gilt und endet somit am 19. September 2021 (§ 73 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG). Das Gesuch des Anmelders auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vom 27. Oktober 2021 für das Beschwerdeverfahren ist erst am 30. Oktober 2021 und somit nach Fristende eingegangen.
3. Ebenso führt der in dem Schreiben des Anmelders und Antragstellers vom 27. Oktober 2021 sinngemäß enthaltende Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Verfahrenskostenhilfe nicht zum Erfolg. Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrags mit der Wirkung der Hemmung der Zahlungsfristen ist nach § 123 Abs. 2 PatG unter anderem auch ein substantiiertes Vorbringen dazu, warum der Anmelder ohne Verschulden daran gehindert war, den Verfahrenskostenhilfeantrag rechtzeitig einzureichen.
Die Ausführungen des Anmelders in dem Schreiben vom 27. Oktober 2021, er habe erst an diesem Tag durch ein Telefonat mit einem Sachbearbeiter des DPMA davon erfahren, dass eine Beschwerde anhängig und dafür eine Gebühr zu bezahlen sei, ist durch die dem Anmelder bereits in den Schreiben der Prüfungsstelle des DPMA vom 2. September 2021 und vom 12. Oktober 2021 enthaltenden entsprechenden Hinweise und Informationen eindeutig widerlegt. Das weitere Vorbringen des Anmelders vom 30. Juni 2022 auf den rechtlichen Hinweis des Senats vom 18. Mai 2022 bezieht sich allein auf Umstände im Zusammenhang mit der vom Anmelder versäumten Anhörung vor der Prüfungsstelle vom 21. Juli 2021 und lässt insoweit keinerlei Rückschlüsse dafür zu, warum der Anmelder im August/September 2021 ohne Verschulden daran gehindert war, ein Gesuch auf Verfahrenskostenhilfe innerhalb der Monatsfrist nach § 134 PatG einzureichen. (§ 123 Abs. 1 PatG).
Somit ist die beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zurückzuweisen.
4. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine solche war vom Anmelder nicht beantragt worden, § 78 Nr. 1 PatG und ist vom Senat auch nicht als sachdienlich erachtet worden, § 78 Nr. 3 PatG.
III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten elektronisch einzulegen.
Hubert Kriener Sexlinger Baumgart