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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 18.05.2020 - 4 B 35/19 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 B 35/19 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Mai 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Kassel; 12.09.2017; VGH 9 C 1498/12.T
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und Dr. Hammer beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 24. Juli 2019 - 4 B 1.18 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger zu 1 bis 3, zu 4 bis 7, zu 8 bis 11 und zu 12 und 13 tragen die Kosten des Rügeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils als Gesamtschuldner zu je 1/4.
Gründe
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg.
Die Kläger machen geltend, der Senat habe Beschwerdevorbringen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht zur Kenntnis genommen und erwogen. Diese Rüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Sie haben daher keinen Anspruch auf Fortführung des Verfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht lediglich dazu, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, ihrer (Rechts-)Auffassung zu folgen. Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2592/18 - NStZ 2020, 115 = juris Rn. 11 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42). Dagegen ist die Anhörungsrüge kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie gibt dem unterlegenen Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch darauf, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 4 A 6.19 - juris Rn. 4). Die Anhörungsrüge dient namentlich nicht dazu, die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen zu überprüfen (BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - 3 B 3.09 - juris Rn. 5 und vom 23. August 2016 - 4 B 25.16 - juris Rn. 15).
1. Der Senat hat die zum Gebot der Problembewältigung in der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung formulierte Grundsatzfrage zur Kenntnis genommen und sich damit befasst (BA Rn. 11 ff.). Er hat sie als nicht entscheidungserheblich erachtet, weil der Verwaltungsgerichtshof tragend darauf abgestellt habe, dass die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle mit Hilfe der in den Planergänzungsbeschlüssen angeordneten Sicherungsmaßnahmen unterschritten werde (BA Rn. 14). Die Beschwerde hält diese Auslegung für fehlerhaft. Das führt nicht auf einen Gehörsverstoß. Namentlich stellt die von den Klägern für richtig gehaltene Auslegung nicht die einzig "vertretbare Analyse" des Urteils dar. Die einleitenden Ausführungen zu § 74 Abs. 2 und 3 HVwVfG (UA S. 25) zeigen, dass der Verwaltungsgerichtshof seiner Würdigung die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle zugrunde gelegt hat.
2. Die Rüge, der Senat habe die Frage zur Abwägungsrelevanz des Aufwands für die physisch-reale Vornahme von Schutzmaßnahmen nicht als Frage grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gewürdigt, missversteht die Ausführungen im Beschluss vom 24. Juli 2019. Der Beschluss verneint die Entscheidungserheblichkeit der als grundsätzlich bezeichneten Frage, weil die betroffenen Grundeigentümer den Aufwand nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs durch das ihnen eingeräumte Wahlrecht vermeiden können (BA Rn. 16). In diesem Fall muss der Aufwand nicht ermittelt und abgewogen werden. Warum die Frage nach der Abwägungsrelevanz gleichwohl entscheidungserheblich sein soll, erschließt sich nicht. Die Zulassung einer Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt aber die Entscheidungserheblichkeit der für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Frage voraus (vgl. BA Rn. 10 m.w.N.).
3. Der Senat hat das Vorbringen zu der Frage, ob es für eine Schutzauflage in Form des Aufwendungsersatzes nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unerheblich ist, ob das Sicherheitsrisiko reduziert wird, wenn es nicht nur den durch die Schutzmaßnahme begünstigten Grundeigentümer, sondern auch Dritte betrifft, zur Kenntnis genommen und sich dazu verhalten. Der Verwaltungsgerichtshof habe nicht angenommen, dass rechtlich unerheblich sei, ob das wirbelschleppenbedingte Sicherheitsrisiko durch die Schutzauflage physisch-real reduziert wird (BA Rn. 19). Valide Anhaltspunkte für die Behauptung, das Dachklammerprogramm in Flörsheim werde im Ergebnis nur max. 50 % der von der Wirbelschleppengefahr betroffenen Dächer erfassen, hat die Vorinstanz verneint (UA S. 45). Insoweit fehlt es schon an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen. Ab welchem physisch-realen Erfüllungsgrad eine signifikante Risikominderung anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
4. a) Fehl geht auch die Rüge, der Senat habe die Frage übergangen, ob bei teilweiser Nachholung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) die künftigen Umweltauswirkungen erfasst werden müssen oder es ausreicht, die seit Inbetriebnahme der Anlage eingetretenen Umweltauswirkungen zu betrachten. Der Beschluss sieht die Frage als nicht entscheidungserheblich an, weil die Vorinstanz die nachträglich vorgelegte Schadensanalyse auch als geeignete Grundlage für die Prognose zukünftiger Umweltauswirkungen bewertet habe. Im Übrigen müsse die Frage, ob sich ergänzende UVP-Gutachten darauf beschränken können, die seit der Inbetriebnahme einer Anlage eingetretenen Umweltauswirkungen zu erfassen, anhand der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und sei einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. Juli 2017 - Rs. C-196/16 und C-197/16 - [ECLI:EU:C:2017:589) erachtet der Beschluss als nicht einschlägig (BA Rn. 22). Die Kläger halten das für rechtsfehlerhaft. Diese Kritik zielt aber nicht auf einen Gehörsverstoß.
b) Die Kläger vermissen Ausführungen zu der Frage, ob bei teilweiser Nachholung einer UVP auf eine ergänzende zusammenfassende Darstellung verzichtet werden kann, wenn die nachgeholte Prüfung ergibt, dass zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Der Senat habe sich insoweit nur zum Erfordernis einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung verhalten. Diese Rüge geht an der Begründung des Beschlusses vom 24. Juli 2019 vorbei. Danach verfehlt die Beschwerde die Darlegungsanforderungen, weil der Verwaltungsgerichtshof die mit der aufgeworfenen Grundsatzfrage unterstellten erheblichen zusätzlichen Umweltauswirkungen durch Wirbelschleppen aufgrund der Schutzvorkehrungen verneint hat (BA Rn. 23). Diese Feststellung gilt gleichermaßen für die zusammenfassende Darstellung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV zu § 3 Abs. 2 GKG, einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.