BGH, Beschluss vom 16.11.2021 - VIII ZA 5/20
LG Berlin 13. Februar 2020
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BGH 8. Dezember 2020
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BGH 26. Oktober 2021
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BGH 16. November 2021
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BGH 12. März 2024

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1. Sachverhalt
Der Kläger begehrt vor dem AG Berlin-Mitte und LG Berlin Schadensersatz bzw. Unterlassung gegen die Beklagte. Streitgegenstand sind zivilrechtliche Ansprüche, die auf deliktischer Haftung und vertraglichen Verpflichtungen beruhen.

2. Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet unter Bezugnahme auf §§ 823 BGB und §§ 280, 281 BGB. Die Klage wird abgewiesen, da der Kläger keinen hinreichenden Nachweis eines Schadens oder einer Pflichtverletzung erbringt. Die Beweislast für die Kausalität und Pflichtverletzung liegt beim Kläger.

3. Praxishinweis
Für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gem. §§ 823, 280 BGB ist eine sorgfältige Beweisführung zur Pflichtverletzung und zum Schaden unerlässlich. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Beweislastverteilung zugunsten der Beklagten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 16.11.2021 - VIII ZA 5/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZA 5/20
Entscheidungsdatum : 16. November 2021
Amtliche Quelle :

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