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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 16.11.2021 - VIII ZA 5/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIII ZA 5/20 |
| Entscheidungsdatum : | 16. November 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2021 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Bünger, Kosziol, Dr. Schmidt und Dr. Reichelt
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine (noch einzulegende) Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3. März 2020 wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des im Berufungsverfahren gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 20. Februar 2020 wäre bereits nicht statthaft, da eine solche in diesen Fällen im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 127 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2012 - III ZA 27/12, juris Rn. 4) und sie durch das Berufungsgericht auch nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO)
Aus dem gleichen Grund wäre auch eine Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung als unzulässig bezüglich einer angeblichen Versäumung der Frist zur hinreichenden Begründung ihrer Berufung gegen die Abweisung der Widerklage nicht statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung nicht wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen, sondern in der Sache entschieden.
Unterschrift
Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
Dr. Schmidt Dr. Reichelt
Vorinstanz
AG Berlin-Mitte; 02.11.2018; 123 C 108/15 / LG Berlin; 03.03.2020; 67 S 369/18