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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 22.12.2004 - 3 B 132/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 132/04 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Dezember 2004 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 02.11.2004; VGH 10 S 711/04
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 2. November 2004 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 2. November 2004 ist unzulässig. Der Beschwerdeführer wird entgegen dem Erfordernis von § 67 VwGO weder durch einen Rechtsanwalt vertreten noch hat er einen Revisionszulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO entsprechend den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, den der Senat dem Hinweis des Beschwerdeführers entnimmt, dass er keinen Rechtsanwalt bezahlen könne, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg bietet, nachdem der Beschwerdeführer einen Revisionszulassungsgrund nicht dargetan hat, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Unterschrift
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert