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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 05.07.2005 - 2 C 6/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 C 6/05 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Juli 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 01.04.2004; VGH 1 UE 2716/03
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Bayer{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. April 2004 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. August 2003 sind wirkungslos.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des für erledigt erklärten Verfahrens den Parteien zu gleichen Teilen aufzuerlegen, denn der Ausgang des Rechtsstreits war offen. Zwar war die Beklagte nicht berechtigt, den Kläger wegen der Unterbesetzung der Dienststelle am Flughafen F. aus dem Kreis der Bewerber um die ausgeschriebene Stelle heraus zu nehmen (vgl. Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - ZTR 2005, 275; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen). Ob die Beklagte aber verpflichtet war, dem Kläger die Stelle zu übertragen, hing davon ab, ob der Kläger besser als seine Mitbewerber geeignet war. Dazu haben die Tatsachengerichte keine Feststellungen getroffen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1, Halbsatz 2 GKG.