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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 16.10.2018 - 1 BvR 896/17 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 896/17 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Oktober 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| der S… GmbH, |
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte W. Hippke & Partner,
Leisewitzstraße 37 a + b, 30175 Hannover -
| gegen |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durchden Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Masing,
Paulus
am 16. Oktober 2018 einstimmig beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.500 EUR (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin beruht auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. In der Regel beträgt der Gegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 25.000 EUR, bei Verfassungsbeschwerden gegen im Verfahren nach § 495a ZPO ergangene Entscheidungen aber 12.500 EUR (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2017 - 1 BvR 1304/13 -, juris, Rn. 2 ff.).
Unterschrift
| Kirchhof | Masing | Paulus |