OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2025 - 6 B 1248/25
VG Gelsenkirchen 22. Oktober 2025
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OVG Nordrhein-Westfalen 27. November 2025
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OVG Nordrhein-Westfalen 1. April 2026

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Sachverhalt
Der Antragsgegner begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines erstinstanzlichen Eilbeschlusses im Prüfungsverfahren. Streitgegenstand ist die Bewertung einer Prüfungsleistung nach Rücktritt aus triftigem Grund und die Frage der unverzüglichen Glaubhaftmachung gemäß § 19 Abs. 2 StudO-BA Teil A.

Entscheidungsgründe
Die Ablehnung stützt sich auf § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO. Das Gericht verneint eine offensichtliche oder überwiegende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses und betont die restriktive Auslegung der aufschiebenden Wirkung nach § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine Folgenabwägung ergibt keinen dringenden Aussetzungsgrund, da keine unumkehrbaren Nachteile drohen.

Praxishinweis
Im Beschwerdeverfahren gegen erstinstanzliche Eilentscheidungen ist die Aussetzung der Vollziehung nur ausnahmsweise bei Evidenz der Rechtswidrigkeit oder dringender Folgenabwägung möglich. Die Anforderungen an die unverzügliche Anzeige und Glaubhaftmachung eines Prüfungsrücktritts sind streng, jedoch nicht bereits bei verzögerter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verletzt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2025 - 6 B 1248/25
    Gericht : OVG Nordrhein-Westfalen
    Aktenzeichen : 6 B 1248/25
    Entscheidungsdatum : 27. November 2025
    Amtliche Quelle :

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