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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.02.2009 - II ZR 157/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | II ZR 157/08 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Februar 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe, und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die rechtsfehlerhafte Annahme des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Urt. v. 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, ZIP 2008, 1714 Tz. 31), der Schadensersatzanspruch wegen der gerügten Prospektmängel sei verjährt, weil der Kläger die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände bereits mit dem Wissen um die schlechte wirtschaftliche Entwicklung des Fonds erworben habe, ist nicht entscheidungserheblich, weil nach den rechtsfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen kein Prospektmangel vorliegt. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 20.
Unterschrift
668,97 EUR
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher
Vorinstanz
LG Frankfurt/Main; 13.03.2007; 2/19 O 6/06 / OLG Frankfurt/Main; 28.05.2008; 23 U 63/07