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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 29.11.2023 - 4 Ni 16/22 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 4 Ni 16/22 |
| Entscheidungsdatum : | 29. November 2023 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
4 Ni 16/22 (EP)
(Aktenzeichen) BESCHLUSS
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das europäische Patent 1 632 013
(DE 50 2004 012 606)
hier: Urteilsberichtigung
ECLI:DE:BPatG:2023:291123B4Ni16.22EP.0 hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 29. November 2023 durch den Vorsitzenden Richter Voit, den Richter Dipl.-Ing. Müller, die Richterin Werner M.A. sowie die Richter Dipl.-Ing. Altvater und Dipl.-Ing. Tischler
beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 18. Juli 2023 wird auf Seite 22 dahingehend berichtigt, dass der letzte Absatz wie folgt lautet (Änderungen gegenüber der unberechtigten Fassung unter- bzw. gestrichen):
"Auch soweit die Klägerin geltend macht, mit der ursprünglichen Formulierung habe der Fachmann ausschließlich eine Handlung durch eine benutzende Person verbunden, dagegen habe das Urteil des Landgerichts im Verletzungsverfahren zwischen den Parteien genüge für eine Parametrierung im Sinne des Merkmals M1.5.1 auch eine Schnittstelle zur initialen Übergabe von Parameter bei der Herstellungsfirma oder auch eine Lernparametrierung durch Start einer Abgleichfahrt bei Betätigung des Bedieneinheit genügen lassen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis."
Gründe
I.
Der Senat hat mit Urteil vom 18. Juli 2023, das in vollständig abgefasster Form den Prozessbevollmächtigten der Parteien am 2. Oktober 2023 zugestellt worden ist, das Streitpatent unter Klageabweisung im Übrigen in eingeschränkter Fassung aufrechterhalten.
Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2023, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Klägerin beantragt, das Urteil vom 18. Juli 2023 wie tenoriert zu berichtigen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie weder schriftsätzlich noch in den mündlichen Verhandlungen vorgebracht habe, dass für eine Parametrierung im Sinne des Merkmals M1.5.1 auch eine Schnittstelle zur initialer Übergabe von Parameter bei der Herstellungsfirma oder eine Lernparametrierung durch Start einer Abgleichfahrt bei Betätigung des Bedieneinheit genüge. Sie habe vielmehr mögliche divergierende Auslegungen des Begriffs "Parametrierung" im Vergleich zu "Einstellung der Parameter" anhand des landgerichtlichen Urteils illustriert. Dies ergebe sich aus der
ECLI:DE:BPatG:2023:291123B4Ni16.22EP.0 Klageschrift vom 10. April 2021 (Seite 27, zweiter Absatz), in der sie die vorgenannte Auslegung des Landgerichts in indirekter Rede zitiert habe. Sie habe sich diese Rechtsauffassung des Landgerichts nicht zu eigen gemacht.
Der Senat hat der Beklagten mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 Gelegenheit zur Stellung zum Berichtigungsantrag gegeben; die Beklagte hat sich dazu bisher nicht geäußert.
II.
Das Urteils des Senats vom 18. Juli 2023 war auf den fristgerechten Antrag der Klägerin entsprechend § 96 Abs. 1 PatG wegen offenbarer Unrichtigkeit (im Tatbestand) wie aus dem Tenor ersichtlich zu berichtigen, obwohl die betreffende Passage sich in den Entscheidungsgründen des Urteils befindet.
1. Nach § 96 PatG - der insoweit § 320 ZPO entspricht - können Unrichtigkeiten im Tatbestand eines Urteils, bei denen es sich nicht um Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten i. S. d. § 85 PatG handelt, auf Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung berichtigt werden. Unrichtigkeiten im Sinne dieser Vorschrift sind alle tatsächlichen Feststellungen, die sowohl den Sachverhalt als auch den Verfahrensgang betreffen können und denen die Wirkung des § 314 ZPO zukommt, nicht aber auch die rechtliche Würdigung, Schlussfolgerungen oder die Beweiswürdigung des Gerichts.
Dabei kommt es nicht darauf an, an welcher Stelle die Tatsachen in der Entscheidung festgestellt werden. Zum Tatbestand gehört damit auch das in den Entscheidungsgründen enthaltene tatsächliche Vorbringen (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 96 Rn. 2; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 320 Rn. 7 m.w.N.; BPatG, Beschluss vom 26. April 2021 - 6 Ni 15/19 (EP)). Zum Tatbestand gehört auch die Wiedergabe der Würdigung des Standes der Technik durch die Beteiligten; nähere Angaben darüber braucht der Tatbestand nicht zu enthalten; werden sie jedoch in den Tatbestand aufgenommen, dann müssen sie auch richtig wiedergegeben werden. Der Berichtigung zugänglich sind demnach unrichtige, in der Entscheidung enthaltene Angaben, bei denen sich Wille und Ausdruck decken, der Tatbestand also das angibt, was das Gericht sagen wollte, das Gesagte jedoch unklar oder sachlich unrichtig ist (Benkard/Schäfers/Schnurr, Patentgesetz, 12. Aufl. 2023, § 96 Rn. 4 mit Nachweisen zur Rechtsprechung).
Dabei ist aus Gründen der Verfahrensökonomie eine weite Auslegung geboten (Benkard/Schäfers, Patentgesetz, 12. Aufl. 2015, § 96 Rn. 4 mit Nachweisen zur Rechtsprechung;
ECLI:DE:BPatG:2023:291123B4Ni16.22EP.0 Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 96 Rn. 4). Die Unrichtigkeit muss offenbar, also aus der Entscheidung selbst oder aus jederzeit erreichbaren Unterlagen klar erkennbar sein, d. h. für jeden Dritten aus den Unterlagen selbst oder damit eng in Zusammenhang stehenden Umständen der richtige Inhalt feststellbar sein (Benkard/Schäfers/Schnurr, Patentgesetz, 12. Aufl. 2023, § 96 Rn. 6).
2. Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Urteils vom 18. Juli 2023 ist gemäß § 96 Abs. 1 PatG statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des schriftlichen Urteils gestellt.
Die Berichtigung war auch veranlasst, weil das Urteil vom 18. Juli 2023 eine tatbestandliche Unrichtigkeit im Sinne des § 96 Abs. 1 PatG aufweist.
In Klageschrift vom 10. April 2021 (Seite 27, zweiter Absatz) gibt die Klägerin die Auslegung des Landgerichts im Urteil vom 19. November 2020 im parallelen Verletzungsverfahren aus dem Streitpatent betreffend die Frage der Parametrierung im Sinne des Streitpatents [im landgerichtlichen Urteil unter B. II. 2. c)] in indirekter Rede wieder. Dies bestätigt auch der unmittelbare Vergleich der Klage im hiesigen Nichtigkeitsverfahren mit dem genannten und dieser als Anlage GaA8 beigefügten landgerichtlichen Urteil vom 19. November 2020. Eine ausdrückliche Erklärung dazu, ob die Klägerin sich diese Auslegung zu eigen macht, enthält die Nichtigkeitsklage nicht.
III.
Über die Berichtigung konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da eine solche auch nicht beantragt worden ist, § 95 Abs. 2 Satz1 PatG.
Die Entscheidung über die Berichtigung ist nicht anfechtbar, § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 319 Abs. 3 ZPO.
Voit Müller Werner Altvater Tischler
ECLI:DE:BPatG:2023:291123B4Ni16.22EP.0