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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 25.05.2007 - 2 StR 198/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 198/07 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Mai 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Dadurch, dass der Angeklagte in den Fällen II 14 und II 15 der Urteilsgründe nicht wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt wurde, ist er nicht beschwert.
Unterschrift
Bode Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck