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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 15.07.2009 - 7 C 6/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 C 6/09 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Juli 2009 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 24.03.2009; OVG 13 A 990/08
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte hat ihre Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2009 mit Schriftsatz vom 8. Juli 2009 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschrift
Sailer Guttenberger Schipper