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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 25.04.2002 - 34 W (pat) 31/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 34 W (pat) 31/01 |
| Entscheidungsdatum : | 25. April 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 31/01 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 38 04 945.7-42 …
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. April 2002 durch den Richter Dr.-Ing. Barton als Vorsitzendem und die Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen
BPatG 152 10.99 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B65D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. März 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Container
Anmeldetag: 18. Februar 1988
Die Priorität der dänischen Anmeldung Nr 845/87 vom 19. Februar 1987 ist in Anspruch genommen.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 9 und Beschreibung Seiten 1 bis 8 und 2A gemäß Anlage zum Bescheid des Senats vom 11. April 2002, Zeichnung 3 Blatt mit Figuren 1 bis 5, eingegangen am Anmeldetag.
Gründe
I
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, der Gegenstand des seinerzeit geltenden Patentanspruchs 1 ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der deutschen Patentschrift 507 750. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat am 2. April 2002 neun neugefaßte Patentansprüche und eine daran angepaßte Beschreibung vorgelegt. Der Berichterstatter des Senats hat die Anmelderin telefonisch auf mehrere Mängel in diesen Unterlagen hingewiesen. Mit Bescheid vom 11. April 2002 hat der Senat der Anmelderin neun Patentansprüche und neun Seiten Beschreibung vorgeschlagen, in denen diese Mängel beseitigt sind.
Der Patentanspruch 1 hat in der vom Senat vorgeschlagenen Fassung folgenden Wortlaut:
Container mit zwei einander gegenüberliegenden Seitenwänden (2, 3) und mindestens einem Zwischenboden aus Metall oder Kunststoff als Ladefläche, wobei der Zwischenboden bei Nichtgebrauch hochschwenkbar und bei Gebrauch in eine horizontale Ausrichtung herabschwenkbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Zwischenboden aus einer ersten und einer zweiten Zwischenbodenhälfte (5, 4) besteht, von denen jede gelenkig mit einer der zwei gegenüberliegenden Seitenwände (2, 3) verbunden ist und die jeweils in die horizontale Ausrichtung herabschwenkbar sind,
daß die erste Zwischenbodenhälfte (5) hinter ihrer der zweiten Zwischenbodenhälfte (4) zugeordneten Vorderkante ein Abstützelement (12) und die zweite Zwischenbodenhälfte (4) an ihrer der ersten Zwischenbodenhälfte (5) zugeordneten Vorderkante mindestens einen korrespondierenden Vorsprung (13) aufweist, und dass das Abstützelement (12) und der Vorsprung (13) beim Herabschwenken der Zwischenbodenhälften (5, 4) derart ineinandergreifen, dass sie die Zwischenbodenhälften (5, 4) in der horizontalen Ausrichtung gegen weiteres Herunterklappen sperren.
Die Patentansprüche 2 bis 9 betreffen Ausgestaltungen des Containers nach Patentanspruch 1.
Die Anmelderin hat den Vorschlägen des Senats am 15. April 2002 zugestimmt. Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.
Auf Nachfrage des Senats hat die Anmelderin mitgeteilt, daß im parallelen dänischen Prüfungsverfahren die US 3 981 510 und die DK 14 81 60 B genannt worden sind.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Ihre Gegenstände sind mit sämtlichen beanspruchten Merkmalen den ursprünglich eingereichten Unterlagen entnehmbar.
Der Container gemäß Patentanspruch 1 ist patentfähig. Er ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Von dem in der US 3 981 510 beschriebenen Container unterscheidet er sich zumindest dadurch, daß seine Zwischenbodenhälften jeweils mit einer der zwei gegenüberliegenden Seitenwände verbunden sind. Bei dem Container gemäß der US 3 981 510 sind die Zwischenbodenhälften hingegen nur mit der Rückwand verbunden. Bei den Behältern nach der deutschen Patentschrift 507 750 und der DK 14 81 60 B sind Zwischenböden nicht vorgesehen.
Der offensichtlich gewerblich anwendbare Container nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Er geht aus von einem Container, wie er bspw in der US 3 981 510 gezeigt und beschrieben ist und bei dem sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 verwirklicht sind. In teilweiser Übereinstimmung mit dessen Kennzeichen besteht dort auch jeder Zwischenboden aus einer ersten und einer zweiten Zwischenbodenhälfte, die bei Gebrauch jeweils in eine horizontale Ausrichtung herabschwenkbar sind. Bei diesem bekannten Container ist die Handhabbarkeit der an der Rückwand befestigten Zwischenbodenhälfte beim Herabschwenken als nachteilig empfunden worden. Dem Anmeldungsvorschlag ist deshalb die Aufgabe zugrunde gelegt worden, einen Container mit mindestens einem einfach handhabbaren Zwischenboden zu schaffen. Diese Aufgabe wird mit dem Container gemäß dem Patentanspruch 1 gelöst. Durch die Verbindung jeder Zwischenbodenhälfte mit einer der zwei gegenüberliegenden Seitenwände sind die Zwischenbodenhälften leicht von vorn zu ergreifen. Da das Abstützelement und der zugehörige Vorsprung beim Herabschwenken der Zwischenbodenhälften derart ineinandergreifen, daß diese in der horizontalen Ausrichtung gegen ein weiteres Herunterklappen gesperrt sind, kann auf weitere bauliche Maßnahmen verzichtet werden, die die Zwischenbodenhälften in ihrer horizontalen Ausrichtung halten.
Eine Anregung den aus der US 3 981 510 vorbekannten Container entsprechend der beanspruchten Lösung zu verändern, enthält diese Schrift ersichtlich nicht. Gleiches gilt - entgegen der Ansicht der Prüfungsstelle - für die deutsche Patentschrift 507 750. Bei der in dieser Schrift beschriebenen, mit Holzleisten versteiften, zusammenlegbaren Pappkiste ist am oberen Rand zweier gegenüberliegender Seitenwände jeweils eine Deckelhälfte (b, c) derart angelenkt, daß sie von einer nach oben und außen gerichteten Stellung für das Beladen oder Entleeren in eine horizontale Verschlußstellung herabschwenkbar ist. Um ein selbsttätiges Öffnen der geschlossenen Pappkiste zu vermeiden, ist die Stoßkante der einen Deckelhälfte (c) außen und innen mit je einer vorn überragenden Versteifungsleiste (i, f) derart ausgerüstet, daß die andere Deckelhälfte (b) mit ihrer Stoßkante zwischen die Leisten (i, f) eingeschoben werden kann. Ferner sind an den Deckelhälften seitlich Lappen (d) angeordnet, deren Unterkanten sich nach dem Schließen des Deckels auf an der Vorder- und Rückwand angeordneten Innenversteifungsleisten (g) setzen, um ein Eindrücken des Deckels nach innen zu vermeiden (vgl deutsche Patentschrift 507 750 S 1 Z 29 bis 35, S 2 Z 70 bis 90).
Der Senat hat erhebliche Bedenken, ob der Fachmann bei seiner Suche nach Lösungen für die vorstehend genannte Aufgabe sich auf dem Gebiet der Pappkisten umgesehen hätte. Aber selbst dann, wenn man dies unterstellt, so konnte die deutsche Patentschrift 507 750 den Fachmann allenfalls anregen,
- die erste und die zweite Zwischenbodenhälfte des Containers nach der US 3 981 510 gelenkig mit je einer der zwei einander gegenüberliegenden Seitenwände zu verbinden - ferner eine der Vorderkanten der beiden Zwischenbodenhälften derart mit zwei überragenden Versteifungsleisten zu versehen, daß die Vorderkante der anderen Zwischenbodenhälfte zwischen diese Leisten geschoben werden kann, - und schließlich zur Verhinderung des weiteren Herunterklappens der horizontal ausgerichteten Zwischenbodenhälften an der Rückwand und an einer ergänzend vorzusehenden Vorderwand jeweils eine horizontale Versteifungsleiste als Auflage vorzusehen.
Das entspricht aber ganz offensichtlich nicht der beanspruchten Lösung des Anmeldungsvorschlags.
Da der Container nach der DK 14 81 60 B keinen Zwischenboden aufweist, konnte diese Schrift den Fachmann nicht anregen, die Zwischenbodenhälften des Containers nach der US 3 981 510 in der beanspruchten Weise anzuordnen und im Bereich ihrer Vorderkanten auszubilden.
Da auch eine Zusammenschau der drei genannten Schriften keinen Hinweis auf den beanspruchten Container geben konnte, ist der Patentanspruch 1 gewährbar.
Die Patentansprüche 2 bis 9 enthalten Ausgestaltungen des Containers nach Patentanspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Gemeinsam mit dem Hauptanspruch sind daher auch die Unteransprüche gewährbar.
Dr. Barton Hövelmann Dr. Frowein Ihsen
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