LG Limburg
17. November 2006
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OLG Frankfurt
4. Mai 2007
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BGH
17. September 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 17.09.2009 - IX ZR 102/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 102/07 |
| Entscheidungsdatum : | 17. September 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 17. September 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2007, berichtigt durch Beschluss vom 1. Juni 2007, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 44.515 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Das Berufungsgericht ist vom Grundsatz ausgegangen, dass der Anwalt zur Anspruchssicherung, insbesondere bei drohendem Rechtsverlust, verpflichtet ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2798; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 507; Zugehör, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 575 f). Mit einzelfallbezogenen Erwägungen hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Prozessstoffes angenommen, dass die Beklagten nicht verpflichtet waren, die von der Beschwerde für geboten gehaltenen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Annahme beruht jedenfalls nicht auf einem zulassungsrelevanten symptomatischen Rechtsfehler.
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Unterschrift
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanz
LG Limburg; 17.11.2006; 4 O 188/06 / OLG Frankfurt/Main; 04.05.2007; 2 U 267/06