BGH
11. November 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 11.11.2010 - IX ZR 186/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 186/10 |
| Entscheidungsdatum : | 11. November 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 11. November 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. August 2010 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5.950 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ist § 544 ZPO bis einschließlich 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Diesen Wert erreicht die Beschwer des Klägers nicht. Sie ergibt sich aus seinem erfolglos gebliebenen Berufungsantrag, der auf Zahlung von 5.950 EUR gerichtet gewesen ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist überdies auch deshalb unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist.
Unterschrift
Kayser Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanz
LG Leipzig; 28.01.2010; 3 O 3026/09 / OLG Dresden; 17.08.2010; 14 U 421/10