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BGH
15. Dezember 2022
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.12.2022 - III ZA 11/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZA 11/22 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Dezember 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandgerichts Celle vom 15. Juni 2022 - 11 U 78/21 - wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns auf Bezahlung von Pflegeleistungen in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 17.723,87 EUR nebst Zinsen verurteilt. Ihre Berufung hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen möchte sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde wenden.
II.
Gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat den Streitwert - entsprechend dem Klageantrag - zutreffend auf 17.723,87 EUR festgesetzt. Dieser Wert entspricht dem Interesse der Beklagten an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 EUR wird somit nicht erreicht. Die Nichtzulassungsbeschwerde müsste als unzulässig verworfen werden (vgl. Musielak/Voit/Ball, ZPO, 19. Aufl., § 544 Rn. 21).
Unterschrift
Herrmann Reiter