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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 27.12.2006 - 2 BvR 2343/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 2343/06 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Dezember 2006 |
Vollständiger Text
Normenkette
BVerfGG § 93a BVerfGG § 93a Abs. 2 BVerfGG § 93b StPO § 358 StPO § 358 Abs. 1
Vorinstanz
BGH 5 StR 140/06 vom 28.09.2006
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2343/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2006 - 5 StR 140/06 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Es fehlt an einem Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind aufhebende und zurückverweisende Revisionsentscheidungen nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar (vgl. BVerfGE 78, 58 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. August 2000 - 1 BvR 2328/96 -, NJW 2001, S. 216 ). Dies gilt auch dann, wenn das revisionsgerichtliche Erkenntnis ein freisprechendes Strafurteil kassiert hat und die Aufhebungsansicht des Rechtsmittelgerichts über § 358 StPO das neue Tatgericht bindet.
Der Ausschluss der Anfechtbarkeit solcher Revisionsentscheidungen ist Folge von deren fehlender Beschwer. Auch nach Aufhebung und Zurückverweisung ist eine zu Gunsten des Angeklagten ausfallende Entscheidung in der Sache - ein neuerlicher Freispruch - noch möglich. Zum Freispruch können prozessuale und materiell-rechtliche Gründe führen, die nicht an der von § 358 Abs. 1 StPO vermittelten Bindungswirkung teilhaben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Oktober 2001 - 2 BvR 1198/01 -, NStZ-RR 2001, S. 45 ).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.