Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 18.09.2007 - 27 W (pat) 71/07 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 27 W (pat) 71/07 |
| Entscheidungsdatum : | 18. September 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 71/07 An Verkündungs Statt zugestellt am: (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 306 40 389.7
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht sowie die Richter Schwarz und Dr. van Raden
BPatG 154 08.05 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 35, 37, 38, 39, 41 und 42
angemeldete Wortmarke 306 40 389.7
infoServe
hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen, weil dem angemeldeten Zeichen jede Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die aus den zwei Bestandteilen "info" - als Abkürzung für "Information" - und "Serve" - englisch für "Service, Dienst, Dienstleistung" - ergebe für die angesprochenen Kreise einen ohne weiteres verständlichen Sachbegriff, nämlich in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, dass diese Informationsdienstleistungen darstellten bzw. für solche geeignet oder bestimmt seien.
Dagegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit der sie sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Sie ist der Ansicht, das angemeldete Zeichen weise eine untypische Wortbildung auf, die eine ausreichende Unterscheidungskraft begründe. Auch ein Freihaltungsbedürfnis bestehe mangels beschreibender Eigenschaft nicht. In dem angefochtenen Beschluss werde nicht ausreichend nach der Schutzfähigkeit für die einzelnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen differenziert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn der Eintragung der Marke steht jedenfalls das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Der Anmeldemarke fehlt trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche (konkrete) Eignung, als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen (BGH GRUR 1999, 1089 - YES; 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; 2003, 1050 - Cityservice). Die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich wegen der Art der beanspruchten Waren und Dienstleistungen um Fachkreise aus der Datenverarbeitung ebenso wie um die Allgemeinheit handelt, werden die Kennzeichnung "InfoServe" nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der angebotenen Waren und Dienstleistungen ansehen, sondern nur als eine beschreibende Angabe im Hinblick auf deren Eigenschaften im Zusammenhang mit Informationsdienstleistungen. Dies gilt ausnahmslos für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen, denn entgegen der Ansicht der Anmelderin, die einen eindeutigen Sinngehalt der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die unterschiedlichen Produkte vermisst, ist es unerheblich, durch welche Maßnahmen oder konkrete Eigenschaften bei den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Bezug zur Informationsdienstleistung im Einzelnen erreicht werden soll oder kann. Es reicht aus, dass das angesprochene Publikum die Bezeichnung als einen reinen Sachhinweis in diese Richtung versteht.
Bei dieser Sachlage konnte es dahingestellt bleiben, ob es sich auch um eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhaltende beschreibende Angabe handelt, wofür nach Ansicht des Senats allerdings einiges spricht.
Dr. Albrecht Schwarz Dr. van Raden
Ju