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Über die Entscheidung
| Zitat : | BSG, Entscheidung vom 06.03.2000 - B 11 AL 243/99 B |
|---|---|
| Gericht : | BSG |
| Aktenzeichen : | B 11 AL 243/99 B |
| Entscheidungsdatum : | 6. März 2000 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
LSG Stuttgart; 06.10.1999; L 3 AL 1998/99
Vorinstanz
SG Karlsruhe; 12.04.1999; S 15 AL 1493/98
Leitsatz
1. Wenn die Bundesanstalt für Arbeit gegenüber einem vorrangigen Leistungsträger einen Erstattungsanspruch iS. von §§ 103, 104 SGB X hat, so ist für die rückwirkende Aufhebung eines Bewilligungsbescheides kein Raum, da die von der Bundesanstalt für Arbeit gewährte Leistung aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X als die von dem vorrangigen Leistungsträger zu gewährende Sozialleistung gilt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 107 Abs. 1, § 103, § 104 ;
Gründe
I
Der im September 1934 geborene Kläger bezog ab August 1995 Rente wegen Berufsunfähigkeit. Nachdem sein Anspruch auf Krankengeld erschöpft war, bewilligte die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) ihm ab 11. September 1996 Arbeitslosengeld (Alg).
Im Januar 1997 bewilligte der Rentenversicherungsträger dem Kläger Altersrente für Berufsunfähige, und zwar laufend ab 1. März 1997. Die Nachzahlung (für die Zeit ab 1. Oktober 1996) verrechnete der Rentenversicherungsträger mit der bezogenen Rente wegen Berufsunfähigkeit; es verblieb ein Nachzahlungsbetrag von 4.157,15 DM. Eine Neuberechnung der Altersrente ergab später einen weiteren Nachzahlungsbetrag von 1.252,40 DM.
Mit Bescheid vom 4. Februar 1997 hob die BA die Alg-Bewilligung ab 1. Oktober 1996 auf und forderte das bis zum 29. Januar 1997 gezahlte Alg (8.661,90 DM) vom Kläger zurück, soweit der Rentenversicherungsträger nicht erstatte. Dies geschah zunächst nur in Höhe von 3.235,88 DM und nach der Rentenneuberechnung in Höhe von 800,75 DM. Widerspruch hat der Kläger nicht erhoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die Beklagte den verbliebenen Rückforderungsanspruch nach den Zahlungen des Rentenversicherungsträgers mit 4.625,27 DM fest. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Während das Sozialgericht (SG) die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB X), § 118 Abs 1 Nr 4 Arbeitsförderungsgesetz ( AFG), § 50 Abs 1 SGB X gestützt hat, hat das Landessozialgericht (LSG) angemerkt, daß Gegenstand des Rechtsstreits ausschließlich die Höhe der Rückforderung nach § 50 Abs 1 SGB X unter Berücksichtigung des Erstattungsanspruchs sei; denn die Beklagte habe sich in den angefochtenen Bescheiden auf den bestandskräftigen Bescheid vom 4. Februar 1997 gestützt. Daß die Beklagte und das SG die Rechtslage nochmals zutreffend erläutert hätten, ändere hieran nichts.
Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Mit ihr wird geltend gemacht, die Revision sei wegen der grundsätzlichen Rechtsfrage zuzulassen, ob in einem Fall, in dem ein Widerspruch gegen einen Bescheid, der auf einen bestandskräftigen Bescheid Bezug nehme, im Widerspruch gleichzeitig auch ein Antrag nach § 44 SGB X liegen könne. Von grundsätzlicher Bedeutung sei ferner die Frage, ob auf ein gesondertes Vorverfahren ausnahmsweise verzichtet werden könne, wenn im Widerspruchsbescheid erstmalig ein Antrag nach § 44 SGB X abgelehnt werde. Schließlich sei die Revision zuzulassen, weil das LSG unter Verletzung des § 106 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG) nicht auf eine Ergänzung des Klagantrags hingewirkt habe, die Beklagte im Rahmen einer Untätigkeitsklage zu verpflichten, den Bescheid vom 4. Februar 1997 aufzuheben. Die Beklagte hat von einer Stellungnahme, zu der sie unter Hinweis auf verschiedene Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) gebeten war, abgesehen.
II
Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht nur auszuführen, welche Rechtsfrage im erstrebten Revisionsverfahren geklärt werden kann, sondern auch, daß diese Rechtsfragen klärungsbedürftig sind, dh nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht geklärt sind, obwohl eine Klärung im allgemeinen Interesse, also über den gegebenen Einzelfall hinaus, zur Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich erscheint (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 39 und 59; BVerwG NJW 1999, 304). Jedenfalls hieran fehlt es. Mit keinem Wort legt die Beschwerde dar, weshalb die Beantwortung der beiden von ihr für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Fragen nach den anwendbaren Vorschriften, Rechtsprechung und Lehre auf Schwierigkeiten stößt. Es kann daher auch offenbleiben, ob beide Fragestellungen überhaupt Rechtsfragen betreffen und, wenn das der Fall ist, sich unabhängig von Besonderheiten des Einzelfalles beantworten lassen.
2. Eine Verletzung der Pflicht des Vorsitzenden, darauf hinzuwirken, daß sachdienliche Anträge gestellt werden (§ 106 Abs 1 SGG), auf der das angefochtene Urteil beruhen und die Revisionszulassung rechtfertigen könnte (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), ergibt sich nicht daraus, daß das LSG dem Kläger nicht empfohlen hat, zusätzlich die Verpflichtung der Beklagten zu beantragen, den Bescheid vom 4. Februar 1997 aufzuheben. Es kann dahingestellt bleiben, ob nach Ansicht des erkennenden Senats ein solcher Antrag sachdienlich gewesen wäre, wie der Kläger meint. Denn bei der Beurteilung, ob der Vorinstanz ein Verfahrensmangel unterlaufen ist, ist die Rechtsauffassung der Vorinstanz, hier also die des LSG, zugrunde zu legen (vgl BSGE 2, 84, 87 = SozR Nr 20 zu § 162 SGG; BSGE 2, 121, 123 f; 10, 97, 102; SozR Nr 133 zu § 54 SGG). Die Beschwerde zeigt indes nicht auf, daß nach der Rechtsauffassung des LSG ein solcher Hinweis sich aufgedrängt hätte. Das wäre auch nicht möglich gewesen. Denn das LSG hat - im Gegensatz zum SG - die Aufhebung der Alg-Bewilligung (und auch die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung des Aufhebungsbescheids) nicht als zulässigen Streitgegenstand angesehen; außerdem hat es die Erörterungen des SG in dieser Beziehung als zutreffend bezeichnet; es teilt also die Auffassung des SG, daß die rückwirkende Aufhebung der Alg-Bewilligung rechtmäßig war. Von daher war eine Empfehlung, den Klagantrag zu ergänzen, nicht angezeigt, zumal der Kläger vor dem LSG von Verbandsvertretern vertreten war, von denen es Sachkunde erwarten konnte.
Allerdings dürfte die Aufhebung der Alg-Bewilligung für die Zeit vor Erlaß des Bescheides vom 4. Februar 1997, die die BA allein auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X gestützt hat, entgegen der Auffassung von SG und LSG zu beanstanden sein. Soweit ein Alg-Empfänger für die Zeit, für die er Alg bezieht, Anspruch auf Altersrente hat, steht der BA als nachrangigem Leistungsträger gegenüber dem vorrangigen Träger der Rentenversicherung ein Erstattungsanspruch zu (§§ 103, 104 SGB X). Dies hat zur Folge, daß, soweit der Erstattungsanspruch besteht, der Anspruch auf Altersrente als erfüllt gilt (§ 107 Abs 1 SGB X). Der Träger der Rentenversicherung hat daher dem Sozialleistungsberechtigten insoweit die Rente nicht zuzuerkennen. Die Erfüllungsfiktion tritt mit der Entstehung des Erstattungsanspruchs, also unabhängig davon ein, ob ein Erstattungsanspruch geltend gemacht worden ist oder werden kann (BSG USK 86122; SozR 3-1300 § 107 Nr 10; BVerwG Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr 22; BVerwGE 87, 31, 35 = Buchholz 435.12 § 104 SGB X Nr 1). § 107 SGB X soll Doppelzahlungen an den Sozialleistungsberechtigten vermeiden und die Aufhebung der nachrangigen Leistung nebst Rückforderung entbehrlich machen; der Ausgleich soll unter den Sozialleistungsträgern stattfinden, ohne daß der Sozialleistungsberechtigte behelligt wird (BSG SozR 3-1300 § 107 Nr 10 mwN; BVerwG aaO). Es besteht daher kein Wahlrecht des erstattungsberechtigten Trägers, auf einen Erstattungsanspruch und damit auf die Erfüllungsfiktion zu verzichten und sich statt dessen nach den §§ 45, 48, 50 SGB X an den Sozialleistungsberechtigten zu halten (BSG aaO). Erkennt der Träger der Rentenversicherung dem Alg-Empfänger den Anspruch auf Rente trotz eines Erstattungsanspruchs der BA auch für die Vergangenheit zur Auszahlung zu, erscheint hiernach fraglich, ob die BA überhaupt gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X, § 152 Abs 3, § 118 Abs 1 Nr 4 AFG die Alg-Bewilligung für die Vergangenheit aufheben darf, um gemäß § 50 Abs 1 SGB X vom Alg-Empfänger diese Leistung zurückfordern zu können.
Ist ein Erstattungsanspruch der BA dagegen nicht gegeben, zB weil der Rentenversicherungsträger geleistet hat, bevor er von der Alg-Zahlung Kenntnis erlangt hatte, steht die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X der Aufhebung der Alg-Bewilligung für die Vergangenheit nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X wegen Zuerkennung der Altersrente zwar nicht entgegen. Läßt sich die Aufhebung der Alg-Bewilligung für die Vergangenheit jedoch nur darauf stützen, daß nach Antragstellung oder nach der Alg-Bewilligung Rente für die Vergangenheit erzielt worden ist (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X), ist die Aufhebung, wie das BSG wiederholt entschieden hat, nur in Höhe der Rente für die Vergangenheit bzw der dem Alg-Empfänger verbliebenen Rentennachzahlung rechtmäßig (SozR 1300 § 48 Nr 22; BSGE 60, 180, 184 f = SozR 1300 § 48 Nr 26; vgl SozR 3-1300 § 48 Nr 37). Jedenfalls dies hat die BA übersehen, als mit dem Bescheid vom 4. Februar 1997 die Alg-Bewilligung ab 1. Oktober 1996 gänzlich und ohne Rücksicht auf die Höhe der auf die vergangene Alg-Bezugszeit entfallenden Rentennachzahlung aufgehoben worden ist. Nach § 44 SGB X ist es daher Pflicht der BA, den Bescheid vom 4. Februar 1997 entsprechend aufzuheben, wenn ein Tatbestand nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 oder Nr 4 SGB X nicht gegeben ist.
Da die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, ist die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.