BVerwG
25. Februar 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 25.02.2008 - 10 B 140/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 B 140/07 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Februar 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 19.06.2007; VGH A 2 S 853/06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juni 2007 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die der Sache nach geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Zur Begründung bezieht sich die Beschwerde im Wesentlichen auf die Beschwerdebegründung, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Beschwerdeverfahren - BVerwG 10 B 129.07 - wegen Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht vorgelegt hat. In diesem Verfahren hat der Senat die Beschwerde durch Beschluss vom 18. Februar 2008 verworfen, weil weder die Grundsatz- noch die Verfahrensrügen ordnungsgemäß erhoben worden sind. Auf die Ausführungen in diesem Beschluss nimmt der Senat Bezug. Soweit sich die Beschwerde zusätzlich auf neue tatsächliche Umstände bezieht, geht die Gehörsrüge von vornherein ins Leere. Im Übrigen geht die ergänzende Beschwerdebegründung zur individuellen Verfolgung des Klägers und zur aktuellen Entwicklung im Irak, insbesondere im Nordirak, im Kern nicht über die Beschwerdebegründung im Verfahren - BVerwG 10 B 129.07 - hinaus.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.