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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 21.07.2003 - 34 W (pat) 3/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 34 W (pat) 3/03 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Juli 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 101 30 444.7
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich sowie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein
BPatG 152 10.99 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle 11.22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. September 2002 aufgehoben.
Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung gemäß PatG § 42 Abs 3 zurückgewiesen, weil die Anmelderin der Aufforderung vom 15. April 2002, Patentansprüche nachzureichen, nicht nachgekommen ist. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde und beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Zur Begründung legt sie vor: Erfinderbenennung und 5 Patentansprüche.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Mit ihrem Beschwerdevorbringen hat die Anmelderin den Mangel, der dem Zurückweisungsbeschluß zugrunde lag, ausgeräumt. Die Sache war gemäß PatG § 79 Abs 3 Nr 1 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, da dieses in der Sache noch nicht entschieden hat.
Ch. Ulrich Hövelmann Dr. Barton Dr. Frowein
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