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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - XI ZR 185/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XI ZR 185/10 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Dezember 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp
am 21. Dezember 2010
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. April 2010 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).
Der Wert des Klageantrages zu 1. auf Freistellung von allen Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils entspricht dem Betrag des Finanzierungsdarlehens in Höhe von 17.895,21 EUR. Der Wert des Klageantrages zu 2. auf Feststellung eines weiteren Vermögensschadens ist mit 10% dieses Betrages, also mit 1.789,52 EUR zu bemessen. Der Feststellung des Annahmeverzuges (Klageantrag zu 3.) kommt im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung kein eigener wirtschaftlicher Wert zu. Dasselbe gilt für die mit dem Klageantrag zu 4. begehrte Herausgabe der als Kreditsicherheit abgetretenen Lebensversicherung (Senat, Beschluss vom 23. Februar 2010 - XI ZR 219/09, juris). Auch die mit dem Klageantrag zu 5. geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten sind nicht zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO), so dass die Beschwer der Klägerin insgesamt nur 19.684,73 EUR beträgt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 19.684,73 EUR.
Unterschrift
Wiechers Ellenberger Maihold
Matthias Pamp
Vorinstanz
LG Essen; 07.05.2009; 6 O 113/08 / OLG Hamm; 19.04.2010; I-31 U 79/09