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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 03.03.2004 - 7 B 23/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 23/04 |
| Entscheidungsdatum : | 3. März 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Greifswald; 04.12.2003; VG 2 A 2434/96
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Sailer{GESPERRT:ENDE} und die Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Gödel{GESPERRT:ENDE} und N e u m a n n beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Kläger zu 1 hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 4. Dezember 2003 mit Schriftsatz vom 25. Februar 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.