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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 28.02.1996 - 6 B 65/95 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 B 65/95 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Februar 1996 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG München vom 08.10.1991 - Az.: VG M 5 K 91. 551 -; II. VGH München vom 28.06.1995 - Az.: VGH 3 B 94. 2405 -
Normenkette
GG Art. 12;
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1, § 132 Abs. 2 Nrn. 1, 3
Leitsatz
»Lassen nach der Beweiswürdigung eines Gerichts die ausführlichen Bewertungsvermerke der Prüfer in einem juristischen Staatsexamen Gründe für deren Befangenheit nicht erkennen und fehlen sonstige Anhaltspunkte für eine Befangenheit, ist es nicht geboten, die Prüfer als Zeugen zu der Frage ihrer Befangenheit zu vernehmen.«
Gründe
Die Klägerin unterzog sich als Wiederholerin im Termin 1990/2 der ersten juristischen Staatsprüfung. Mit Bescheid vom 8. Januar 1991 teilte ihr das Bayerische Staatsministerium der Justiz - Landesjustizprüfungsamt - mit, daß sie die Prüfung nicht bestanden habe. Ihre dagegen erhobene Klage und die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof hatten keinen Erfolg. Auf die von der Klägerin eingelegte Revision hin hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen. Mit dem angegriffenen Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen. Mit der Beschwerde erstrebt die Klägerin die vom Verwaltungsgerichtshof verweigerte Zulassung der Revision.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des Beruhens des Urteils auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben.
1. Die Klägerin macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe dadurch einen Verfahrensfehler begangen, daß er trotz nachweisbar gegebener Anhaltspunkte für eine mangelnde Objektivität des Erstkorrektors es unterlassen habe, den Sachverhalt - insbesondere durch Vernehmung des Prüfers als Zeugen - weiter aufzuklären. Darüber hinaus habe das Gericht seine Auffassung, Anhaltspunkte für eine fehlende Objektivität des Prüfers seien nicht gegeben, auf Annahmen tatsächlicher Art gestützt, ohne den diesen Annahmen zugrundeliegenden Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht aufgeklärt zu haben. Im einzelnen stützt die Klägerin die Verfahrensrüge auf folgende Punkte:
a) Dem Verwaltungsgerichtshof habe sich aufdrängen müssen, daß der Erstprüfer bei der Bewertung der Prüfungsarbeit der Klägerin befangen gewesen sei:
- Er sei auf die von der Klägerin vorgetragenen Einwendungen, eine Subsumtion des Sachverhalts unter die Voraussetzungen des § 103 II StrVollzG sei vorgenommen worden, mit keinem Wort eingegangen, sondern habe dazu lediglich ausgeführt, "Ich halte die Ausführungen der Klägerin aus den in der Stellungnahme vom 13. 07. angegebenen Gründen weiterhin für eine unzureichende Prüfungsleistung". Daraus ergebe sich, daß der Erstprüfer offensichtlich nicht willens gewesen sei, auf die von der Klägerin vorgebrachten Rügen inhaltlich einzugehen, sondern daß er sich auf seine einmal getroffene Bewertung eindeutig festgelegt habe.
- Der Prüfer habe in seiner Stellungnahme bezüglich der von der Klägerin auf den Seiten 10 bis 12 gemachten Ausführungen zur Zunahme und zu den möglichen Ursachen der Umweltkriminalität hinsichtlich der Frage, in welcher Reihenfolge die prüfungsrelevanten Gesichtspunkte zu behandeln seien, deutlich gemacht, daß er ausschließlich den von ihm selbst gewählten Aufbau (in der Musterlösung) akzeptiere und nicht bereit sei, eine andere als die von ihm vorgegebene Prüfungsreihenfolge als ebenso sachgerecht zu bewerten.
Trotz dieser greifbaren Anhaltspunkte für eine Befangenheit habe der Verwaltungsgerichtshof den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt, sondern sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß Gründe für eine fehlende Objektivität des Prüfers nicht gegeben seien.
Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Ein Aufklärungsmangel liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung gehalten war, den Sachverhalt weiter aufzuklären, und wenn dazu geeignete Beweismittel vorhanden waren. Das hat die Beschwerde darzulegen. Im vorliegenden Fall fehlen in der Beschwerdebegründung hinreichend konkrete Ausführungen darüber, aus welchem Grunde die von der Beschwerde vermißte Zeugenvernehmung der Prüfer mehr Aufschluß über deren angebliche Befangenheit ergeben könnte als deren wiederholte schriftliche Vermerke zu den Prüfungsleistungen der Klägerin. Wenn nach der Beweiswürdigung des Gerichts die ausführlichen Bewertungsvermerke der Prüfer Gründe für deren Befangenheit nicht erkennen lassen und sonstige Anhaltspunkte für eine Befangenheit fehlen, ist es entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht geboten, die Prüfer als Zeugen zu vernehmen und etwa danach zu befragen, ob sie sich z.B. aus Prestigegründen auf die Erstkorrektur endgültig festgelegt hätten. Solche allgemeinen Fragen sind zur Aufklärung des Sachverhalts nicht geeignet. Anders wäre es, wenn bestimmte Prüfervermerke erläuterungsbedürftig wären oder wenn sonstwie Anlaß bestünde, die Prüfer zu konkreten Vorgängen, die Rückschlüsse auf ihre Befangenheit zuließen, näher zu befragen. Dies ist in der Beschwerdebegründung substantiiert darzulegen. Daran fehlt es hier. Davon abgesehen reichen die hier vom Berufungsgericht verwendeten Beweismittel aus, um zu der Feststellung zu gelangen, daß Gründe für die Annahme einer Befangenheit nicht gegeben seien:
aa) Die Tatsache allein, daß beide Prüfer an ihrer ersten Bewertung festgehalten haben, rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, daß sich Prüfer mit den Einwendungen eines Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung auseinandersetzen und dabei unter Vermeidung früherer Begründungsmängel angeben, daß und aus welchen Gründen sie ihre bei der ersten Bewertung einer Arbeit vorgegebene Note nach wie vor für zutreffend halten. Etwas anderes gilt allerdings, wenn sich die Prüfer von vornherein dahin festgelegt haben, daß eine Änderung der Note nicht in Betracht kommt (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421. 0 Prüfungswesen Nr. 314).
bb) Daraus, daß der Erstprüfer in seiner zweiten Stellungnahme u. a. auf die Einwendungen der Klägerin zu Teil II Nr. 3 lediglich ausgeführt hat: "Ich halte die Ausführungen der Klägerin aus den in der Stellungnahme vom 13. Juli 1994 angegebenen Gründen weiterhin für eine unzureichende Prüfungsleistung", läßt sich nicht schließen, daß er nicht willens war, auf die von der Klägerin vorgebrachten Rügen inhaltlich einzugehen, und daß er sich auf seine einmal getroffene Bewertung festgelegt hatte. Er hat in seiner ersten Stellungnahme vom 13. Juli 1994 dargelegt, daß § 103 Abs. 2 StVollzG zwar erwähnt, aber nicht in seinen tatbestandlichen Merkmalen erörtert worden sei. Er hat außerdem ausgeführt, eine Subsumtion des Sachverhalts unter die gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschrift "wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen" sei nicht erfolgt. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Begründung der Bewertung war nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht geeignet, die Beanstandung des Prüfers, sie habe nicht das Tatbestandsmerkmal des § 103 Abs. 2 StVollzG "schwere oder mehrfach wiederholte Verfehlung" geprüft, zu widerlegen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung seiner Entscheidung zutreffend dargelegt hat, reichte der Hinweis auf § 82 Abs. 2 Satz 2 und § 102 Abs. 1 StVollzG allein nicht aus, um zu begründen, weshalb es sich bei der Flucht um eine "schwere oder mehrfach wiederholte Verfehlung" gehandelt hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter ausgeführt, daß auch der nicht näher begründete Satz "Erheblich ist der Pflichtverstoß überdies", lediglich geeignet war, ein disziplinarisches Fehlverhalten an sich, nicht aber "eine schwere und wiederholte Verfehlung" zu belegen. Angesichts dieses Sachverhalts ergab sich für den Erstprüfer keine zwingende Veranlassung, noch einmal die in seiner ersten Bewertung erhobene Beanstandung der Ausführungen der Klägerin zu wiederholen, so daß daraus nicht der Vorwurf der Befangenheit erhoben werden kann. Für den Verwaltungsgerichtshof bestand deshalb insoweit keine Veranlassung zu weiterer Sachverhaltsaufklärung.
cc) Auch die weitere Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe weitere Nachprüfungen anstellen müssen, weil der Erstprüfer zum Ausdruck gebracht habe, er akzeptiere ausschließlich den von ihm selbst gewählten Aufbau (in der Musterlösung) und sei nicht bereit, eine andere als die von ihm vorgegebene Prüfungsreihenfolge als ebenso sachgerecht zu bewerten, greift nicht durch. Anhaltspunkte für eine Befangenheit in dieser Hinsicht mußten sich dem Verwaltungsgerichtshof aus folgenden Gründen nicht aufdrängen:
Der Erstprüfer hat in seinen beiden Bewertungen verdeutlicht, worin er die Mängel der Ausführungen der Klägerin auf den S. 10 ff. ihrer Arbeit gesehen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend festgestellt, daß er damit die Anforderungen erfüllt hat, die der Senat in seinem Urteil vom 16. März 1994 (BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421. 0 Prüfungswesen Nr. 329) an den Inhalt von Prüferbewertungen von allgemeinen Fachthemen gestellt hat.
Auch die von der Klägerin beanstandeten Sätze in der Prüferbewertung:
"Welche Gesichtspunkte er (der Prüfling) dabei nach Auffassung des Prüfers hätte ansprechen sollen, ergibt sich aus der Zusammenstellung auf S. 1 des Begründungsblattes, ebenso welcher Aufbau nach Auffassung des Prüfers sachgerecht gewesen wäre"
und
"In welcher Reihenfolge der Prüfling die relevanten Gesichtspunkte behandelt, ist selbstverständlich ihm überlassen. Sind alle wesentlichen Gesichtspunkte erörtert, entspricht die Prüfungsleistung sicher durchschnittlichen Anforderungen. Die nach Auffassung des Prüfers sachgerechte Prüfungsreihenfolge wird sich im Rahmen der Notenskala in einer besseren Bewertung niederschlagen",
rechtfertigen nicht den Vorwurf der Befangenheit.
Es wäre allerdings fehlerhaft und würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine sachgerechte Prüferbewertung widersprechen, wenn damit gemeint wäre, nur der Aufbau der vom Prüfer vorgegebene Musterlösung sei allein richtig. Der Senat hat in seinem Urteil vom 16. März 1994 (a.a.O.) klargestellt, daß der Prüfer die vom Prüfling angesprochenen Gesichtspunkte und Gedanken - unabhängig davon, ob sie in der "Musterlösung" enthalten sind - danach beurteilen muß, ob sie sich im Rahmen des vom Prüfling gewählten Aufbauschemas bewegen sowie ob sie sachlich richtig oder zumindest vertretbar und logisch begründet sind und ob wichtige Gesichtspunkte, die im Rahmen der Klausur zu erörtern waren, gesehen worden sind. In diesem Sinne sind aber die beanstandeten Ausführungen nicht zu verstehen. Nach der Darlegung des Verwaltungsgerichtshofs ist damit zum Ausdruck gebracht worden, daß es im Rahmen des zu bewertenden "Gesamtbildes" bedeutsam sei, ob bei zweckmäßiger Gliederung die Argumente "organisch ineinandergreifen" oder nur beziehungslos aneinandergereiht werden. Diese Auslegung ist eine für das Revisionsgericht bindende Tatsachenfeststellung, die von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden ist.
Sie ist auch plausibel. Der Erstprüfer wollte damit offensichtlich deutlich machen, daß er von dem Prüfling nicht nur eine Erörterung der wesentlichen Gesichtspunkte erwarte, sondern daß für eine bessere Benotung eine sachgerechte Prüfungsreihenfolge erforderlich sei. Daß er hierbei seine "Musterlösung" als Maßstab nahm und anhand dessen die Schlüssigkeit der Argumente und des Aufbaus der Prüfungsarbeit prüfte, besagt nicht, daß er jeden anderen Aufbau, der nicht diesem Maßstab entsprach, nicht akzeptierte und unverrückbar an der von ihm vorgegebenen Bewertung festhielt. Auch insoweit bestand für den Verwaltungsgerichtshof keine Notwendigkeit, weitere Ermittlungen über eine mögliche Befangenheit des Erstprüfers anzustellen, zumal dieser in seiner umfassenden Begründung seiner Bewertung objektiv nachvollziehbar dargelegt hatte, weshalb er die ursprüngliche Note für richtig halte.
b) Die Klägerin macht weiter geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Auffassung, Anhaltspunkte für eine fehlende Objektivität seien nicht gegeben, auf Annahmen tatsächlicher Art gestützt, ohne den diesen Annahmen zugrundeliegenden Sachverhalt überhaupt in tatsächlicher Hinsicht aufgeklärt zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof habe nämlich die Behauptung aufgestellt, die Prüfer kennten die Klägerin nicht persönlich. Wie das Gericht zu dieser Feststellung komme, sei unerfindlich. Weder hätten die Prüfer jemals eine diesbezügliche Erklärung abgegeben, noch finde sich in den Akten ein Hinweis auf diesen Umstand.
Diese Verfahrensrüge ist gleichfalls nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang offensichtlich nicht darauf abgestellt, ob die Prüfer überhaupt eine Kenntnis über die Person der Klägerin oder deren Namen hatten, sondern ob sie diese - in einer die Befangenheit auslösenden Weise - "persönlich", d.h. näher, kannten. Letzteres durfte er hier ohne weitere Aufklärung verneinen.
Dafür, daß die Prüfer die Klägerin näher kannten, ergibt sich nämlich nichts aus dem festgestellten Sachverhalt. Die Klägerin hat im gesamten Verfahren und auch in ihrer Beschwerdeschrift nichts in diesem Sinne vorgetragen. Es stellt deshalb keinen Verfahrensfehler dar, wenn der Verwaltungsgerichtshof den Akteninhalt dementsprechend ausgewertet hat. Dies gilt um so mehr, als der Verwaltungsgerichtshof hinreichend deutlich gemacht hat, daß auch ein persönliches Kennen noch nicht automatisch zur Befangenheit führt.
c) Die Klägerin rügt außerdem, der Verwaltungsgerichtshof sei möglicherweise von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, indem er unzulässigerweise die Ergebnisse einer Beweisaufnahme vorweggenommen habe. Das Gericht habe nämlich die Bezugnahme des Erstprüfers in seiner späteren Stellungnahme vom 8. Februar 1995 auf seine frühere Bewertung vom 13. Juli 1994 damit erklärt, er habe unter dem Eindruck des neuerlichen Vorbringens der Klägerin von seinem Sinnverständnis her keinen Anlaß gesehen, seine früheren Erläuterungen zu vertiefen. Damit habe sich der Verwaltungsgerichtshof lediglich auf angenommene Gedankengänge des Prüfers gestützt, obwohl das Gericht tatsächlich nicht hätte wissen können, ob der Prüfer eine Erklärung in dieser Art und Weise tatsächlich so habe abgeben wollen.
Diese Rüge hat gleichfalls keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat die beanstandete Feststellung auf die tatsächlichen Ausführungen des Erstprüfers in seiner Zweitbewertung gestützt und diese entsprechend bewertet. Das Gericht hat nach freier Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu entscheiden. Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, warum sich dem Gericht insoweit hätte aufdrängen müssen, den Erstprüfer als Zeugen zu vernehmen. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, weshalb das gewürdigte Verhalten des Erstprüfers ein Anhaltspunkt für seine Befangenheit hätte sein können.
2. Nach Meinung der Klägerin ist es grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob eine Partei, die wegen einer vom Berufungsgericht nicht erkannten, rechtlich fehlerhaften Behördenentscheidung zunächst erfolgreich Revision gegen die Berufungsentscheidung einlegt und nach Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht hier nur deshalb unterliegt, weil die Behörde im Berufungsverfahren die rechtlich fehlerhafte Entscheidung durch eine nachgebesserte fehlerfreie Entscheidung ersetzen kann, dazu verpflichtet ist, die Kosten der Revisionsinstanz zu tragen.
Damit kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet werden. Es mag dahinstehen, ob die Klägerin statt einer Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von ihrem Inhalt her in Wahrheit eine Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eingelegt hat. Sie macht nämlich einen Verfahrensfehler, die nach ihrer Meinung rechtsfehlerhafte Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, der zu Unrecht § 155 Abs. 5 VwGO nicht angewandt habe, geltend (vgl. Beschluß vom 2. März 1972 - BVerwG 4 B 118.71 - Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 4).
Diese Rüge ist aber unzulässig. Sie beruht auf einem unzutreffenden Sachverhalt. Die Klägerin ist vor dem Berufungsgericht nicht deshalb unterlegen, weil die Behörde ihren ursprünglich rechtlich fehlerhaften Begründungen von Prüfungsleistungen nach erfolgreich durchgeführter Revision der Klägerin nunmehr rechtlich fehlerfreie Begründungen nachgeschoben hat. Vielmehr ist sie unterlegen, weil sie nach der Einführung der rechtlich fehlerfreien Begründungen die Hauptsache nicht für erledigt erklärt hat. In diesem Falle hätte der Verwaltungsgerichtshof nach § 161 Abs. 1 VwGO bei der Kostenentscheidung nach billigem Ermessen die erfolgreiche Revision der Klägerin zu berücksichtigen gehabt. So aber hat die Klägerin das Risiko zu tragen, daß sie ihre Sachanträge weiterverfolgt hat.
Im übrigen sind Nichtzulassungsbeschwerden, die sich der Sache nach allein gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wenden, nicht statthaft. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann gemäß § 132 VwGO nur eingelegt werden, um die Zulassung der Revision zur Entscheidung in der Hauptsache zu erreichen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde, mit der eine Revisionsentscheidung allein über die Kosten angestrebt wird, ist demgegenüber nicht zulässig. Dies ergibt sich aus § 158 Abs. 1 VwGO. Danach ist die (isolierte) Anfechtung der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten ausgeschlossen, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Ist aber eine auf die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts beschränkte Revision unzulässig, gilt das gleiche für das Begehren auf Zulassung der Revision (vgl. Beschluß vom 16. November 1992 - BVerwG 11 B 65.92 - Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 6 m.w.Nachw.). Dem steht nicht entgegen, daß hier auch Verfahrensrügen erhoben worden sind. Da diese - wie dargelegt - nicht begründet sind, bliebe die Revision - wäre sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen - auf die Kostenentscheidung beschränkt.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG; wegen der Höhe des Streitwerts wird auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sachgebiet "Prüfungsrecht" (DVBl 1991, 1239) Bezug genommen.