Fachbeiträge • 21
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 20.06.2016 - 2 BvR 1154/13 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1154/13 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Juni 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| des Herrn J… , |
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Teske - Riemer - Teske,
Fischstraße 16, 17489 Greifswald -
| gegen |
| und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Huber,
Müller,
Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 20. Juni 2016 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Sebastian Riemer, Greifswald, wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 114, 121 ZPO).
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer erstrebt die Beendigung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei gleichzeitiger Überweisung in ein geschlossenes Pflegeheim im Wege einer unbefristeten Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 2 Satz 4 StGB in Verbindung mit § 56c Abs. 3 Nr. 2 StGB. Dass damit dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere im Fall weisungswidrigen Verhaltens, dauerhaft Rechnung getragen werden kann, ist aber nicht dargetan. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Bedingungen des Vollzuges seiner Unterbringung wendet, fehlt es an der Darlegung der Erschöpfung des insoweit eröffneten Rechtsweges.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Huber | Müller | Maidowski |