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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.11.2017 - 5 StR 387/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 387/17 |
| Entscheidungsdatum : | 14. November 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Betreffend die Rüge der Verletzung des § 229 Abs. 2 StPO bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. August 2017:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beanstandung schon deswegen nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, weil der Beschwerdeführer das einen umfänglichen Fragenkatalog enthaltende Schreiben des Landgerichts vom 2. Dezember 2014 an den kroatischen Arzt nicht vorgelegt hat. Denn die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Das Vorgehen des Landgerichts in den Terminen vom 10. bis 13. Verhandlungstag entspricht entgegen der Auffassung der Revision sachgerechter Verhandlungsführung. Namentlich stand am 10. Verhandlungstag keineswegs fest, ob das Fernbleiben des Angeklagten hinreichend entschuldigt war (§ 231 Abs. 2 StPO).
Unterschrift
Sander Dölp König
Berger Mosbacher