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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 19.07.2022 - 23 W (pat) 3/22 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 23 W (pat) 3/22 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Juli 2022 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 3/22 Verkündet am 19. Juli 2022 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 10 2016 200 794.7
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2022 unter Mitwirkung des Richters Dr. Friedrich als Vorsitzenden und der Richter Dr. Zebisch, Dr. Nielsen und Dr. Kapels
ECLI:DE:BPatG:2022:190722B23Wpat3.22.0 beschlossen:
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G08G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Januar 2022 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren Prüfung an die Prüfungsstelle für Klasse G08G des Deutschen Patent- und Markenamts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2016 200 794.7 und der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zum Lokalisieren eines Kraftfahrzeugs" wurde am 21. Januar 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und am 27. Juli 2017 mit der DE 10 2016 200 794 A1 offengelegt. Gleichzeitig mit der Anmeldung wurde Prüfungsantrag nach § 44 PatG gestellt.
Die Prüfungsstelle für Klasse G08G hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der Technik gemäß den folgenden Druckschriften verwiesen:
D1 DE 10 2012 104 665 A1 und D2 US 6 407 698 B1.
Sie hat in einem Prüfungsbescheid vom 10. Oktober 2016 ausgeführt, dass das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 aus der Druckschrift D1 bekannt sei. Die Druckschrift D2 offenbare ebenfalls sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1. Die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 5, 9 und 10 seien auch jeweils aus der Druckschrift D1 sowie der Druckschrift D2 bekannt. Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 4 und 6 bis 8 seien ebenfalls nicht patentfähig. Die Erteilung eines Patents könne daher nicht in Aussicht gestellt werden, es müsse vielmehr mit der Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden.
Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 19. Januar 2017 den Ausführungen der Prüfungsstelle widersprochen, wobei sie mit der Eingabe neue Beschreibungsseiten 1 und 1a eingereicht hat. Eine Anhörung wurde nicht beantragt.
In der Folge hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 17. Januar 2022 zurückgewiesen. In ihrer Beschlussbegründung hat sie ausgeführt, dass das Verfahren des Anspruchs 1 aus der Druckschrift D1 bekannt sei (§ 3 PatG), so dass dieses nicht patentfähig sei (§ 1 Abs. 1 PatG). Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 5, 9 und 10 würden ebenfalls nicht als neu gelten (§ 3 PatG).
Gegen diesen der Anmelderin mit Anschreiben vom 17. Januar 2022 zugestellten Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 26. Januar 2022, am 31. Januar 2022 beim Deutschen Patent- und Markenamt elektronisch eingegangen, Beschwerde eingelegt. Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 9. Mai 2022 reichte die Anmelderin neun Hilfsanträge ein.
In der mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2022 hat die Anmelderin erklärt, dass sie den bisherigen Hilfsantrag 3 zu ihrem Hauptantrag macht und beantragt:
1. Den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G08G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Januar 2022 aufzuheben. 2. Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zum Lokalisieren eines Kraftfahrzeuges" mit dem Anmeldetag 21. Januar 2016 auf der Grundlage folgender Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 3, eingegangen beim Bundespatentgericht am 11. Mai 2022, - Beschreibungsseiten 1 und 1a, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 24. Januar 2017; - Beschreibungsseiten 2 bis 13, - 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, jeweils eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am Anmeldetag.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet mit bei unverändertem Wortlaut eingefügter Gliederung:
1.0 Verfahren zum Lokalisieren eines Kraftfahrzeugs (307, 309), umfassend die folgenden Schritte:
1.1 - Senden (101) einer Aufforderung über ein innerhalb eines Parkplatzes (301) ausgebildetes drahtloses Kommunikationsnetzwerk für ein vorbestimmtes Kraftfahrzeug (309), dass das vorbestimmte Kraftfahrzeug (309) eine vorbestimmte Aktion durchführen soll,
1.2 - Prüfen (103) nach dem Senden der Aufforderung, ob ein sich innerhalb des Parkplatzes (301) befindliches Kraftfahrzeug die vorbestimmte Aktion durchführt oder durchgeführt hat,
1.3 - wenn das Prüfen ergibt, dass ein sich innerhalb des Parkplatzes (301) befindliches Kraftfahrzeug die vorbestimmte Aktion durchführt oder durchgeführt hat,
1.3.1 Authentifizieren (105) des Kraftfahrzeugs als das vorbestimmte Kraftfahrzeug (309) und
1.3.2 Lokalisieren (107) des vorbestimmten Kraftfahrzeugs (309) an einer momentanen Position des Kraftfahrzeugs, 1.4 - wobei der Parkplatz (301) nach dem Senden mittels eines oder mehrerer Umfeldsensoren überwacht wird, um der Überwachung entsprechende Umfelddaten zu ermitteln, wobei das Prüfen basierend auf den ermittelten Umfelddaten durchgeführt wird,
1.5 - wobei, dass das Prüfen basierend auf den ermittelten Umfelddaten durchgeführt wird, heißt, dass die Umfelddaten dahingehend analysiert werden, ob sich im mittels des einen oder der mehreren Umfeldsensoren überwachten Bereich oder der überwachten Bereiche ein Kraftfahrzeug befindet, welches die vorbestimmte Aktion durchführt,
1.6 - wobei ein Umfeldsensor ein Videosensor ist, sodass die entsprechenden Umfelddaten Videodaten entsprechen, wobei das Prüfen eine Bildanalyse der Videodaten umfasst, um zu prüfen, ob sich im mittels des Videosensors überwachten Bereich ein Kraftfahrzeug befindet, welches die vorbestimmte Aktion durchführt.
Der selbstständige Anspruch 4 gemäß Hilfsantrag 3 lautet (Gliederung eingefügt):
4.0 Vorrichtung (201) zum Lokalisieren eines Kraftfahrzeugs (307, 309), umfassend:
4.1 - eine Kommunikationsschnittstelle (203) zum Senden einer Aufforderung über ein innerhalb eines Parkplatzes (301) ausgebildetes drahtloses Kommunikationsnetzwerk für ein vorbestimmtes Kraftfahrzeug (309), dass das vorbestimmte Kraftfahrzeug (309) eine vorbestimmte Aktion durchführen soll,
4.2 - eine Prüfeinrichtung (205) zum Prüfen nach dem Senden der Aufforderung, ob ein sich innerhalb des Parkplatzes (301) befindliches Kraftfahrzeug die vorbestimmte Aktion durchführt oder durchgeführt hat,
4.3.1 - eine Authentifizierungseinrichtung (207) zum Authentifizieren des Kraftfahrzeugs als das vorbestimmte Kraftfahrzeug (309), welches die vorbestimmte Aktion durchführt oder durchgeführt hat, und
4.3.2 - eine Lokalisierungseinrichtung (209) zum Lokalisieren des vorbestimmten Kraftfahrzeugs (309) an einer momentanen Position des Kraftfahrzeugs,
4.4 - wobei die Prüfeinrichtung (205) ausgebildet ist, das Prüfen basierend auf Umfelddaten durchzuführen, die einer mittels eines oder mehrerer Umfeldsensoren durchgeführten Überwachung des Parkplatzes (301) entsprechen,
4.5 - wobei, dass die Prüfeinrichtung (205) ausgebildet ist, das Prüfen basierend auf den Umfelddaten durchzuführen, heißt, dass die Prüfeinrichtung (205) ausgebildet ist, die Umfelddaten dahingehend zu analysieren, ob sich im mittels des einen oder der mehreren Umfeldsensoren überwachten Bereich oder der überwachten Bereiche ein Kraftfahrzeug befindet, welches die vorbestimmte Aktion durchführt,
4.6 - wobei ein Umfeldsensor ein Videosensor ist, sodass die entsprechenden Umfelddaten Videodaten entsprechen, wobei das Prüfen eine Bildanalyse der Videodaten umfasst, um zu prüfen, ob sich im mittels des Videosensors überwachten Bereich ein Kraftfahrzeug befindet, welches die vorbestimmte Aktion durchführt.
Der selbstständige Anspruch 7 gemäß Hilfsantrag 3 lautet (Gliederung eingefügt):
7.0 Parkplatz (301), umfassend 7.1 die Vorrichtung (201) nach einem der Ansprüche 4 bis 6.
Der selbstständige Anspruch 8 gemäß Hilfsantrag 3 lautet (Gliederung eingefügt):
8.0 Computerprogramm, umfassend
8.1 Programmcode zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 3, wenn das Computerprogramm auf einem Computer ausgeführt wird.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und erweist sich hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2022 als Hauptantrag gestellten Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag 3 insoweit als begründet, als der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G08G aufzuheben ist, denn die Ansprüche des Hilfsantrags 3 sind zulässig, und die beanspruchten Gegenstände der selbstständigen Ansprüche 1, 4, 7 und 8 sind durch den bisher ermittelten Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen (§§ 1 bis 5 PatG). Da jedoch eine Recherche zu dem nunmehr beanspruchten Gegenständen noch nicht in ausreichendem Maß stattgefunden hat, so dass möglicherweise weiterer Stand der Technik zu berücksichtigen ist, wird die Anmeldung zur weiteren Recherche und Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 PatG).
1. Als zuständiger Fachmann ist hier ein Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik, insbesondere mit Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Signal- und Regelungstechnik, zu definieren. 2. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Lokalisieren eines Kraftfahrzeugs, sowie einen Parkplatz und ein Computerprogramm (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, Z. 10 bis 12).
Zum Überführen eines Fahrzeugs von einer Startposition in eine Zielposition ist es in der Regel notwendig, das Fahrzeug innerhalb einer bewirtschafteten Parkfläche zu lokalisieren. Sofern sich mehrere Fahrzeuge auf der bewirtschafteten Parkfläche befinden sollten, ist es in der Regel notwendig, sicherzustellen, dass auch das richtige Fahrzeug von der Start- in die Zielposition geführt wird (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, Z. 29 bis 33).
Hiervon ausgehend liegt der Anmeldung die technische Aufgabe zugrunde, ein effizientes Konzept zum Lokalisieren eines Kraftfahrzeugs bereitzustellen (vgl. Beschreibung, S. 1a, Z. 2 bis 3).
Gelöst wird diese Aufgabe durch die Gegenstände der selbstständigen Ansprüche 1, 4, 7 und 8 des Hilfsantrags 3.
3. Die Anmeldung zeigt in seiner hier wiedergegebenen Figur 1 ein Ablaufdiagramm eines Verfahrens zum Lokalisieren eines Kraftfahrzeugs, sowie in Figur 3 einen Parkplatz für Kraftfahrzeuge (vgl. Beschreibung, S. 7, Z. 24 bis 32).
Figur 1 der Anmeldung Figur 3 der Anmeldung Das Verfahren dient der Lokalisierung, also der Ortsbestimmung, eines Kraftfahrzeugs (Merkmal 1.0). Beispielsweise wird der Ort des KFZs in einer digitalen Karte eines Parkplatzes bestimmt (vgl. Beschreibung, S. 8, Z. 17 bis 18).
In einem ersten Schritt (101) wird an ein vorbestimmtes Kraftfahrzeug (309) eine Aufforderung gesendet. Das Senden der Aufforderung erfolgt über ein innerhalb eines Parkplatzes (301) ausgebildetes drahtloses Kommunikationsnetzwerk. Die Aufforderung beinhaltet die Anweisung, dass das vorbestimmte Kraftfahrzeug (309) eine vorbestimmte Aktion durchführen soll (Merkmal 1.1). Beispielsweise wird das KFZ aufgefordert, einen Scheinwerfer oder einen Blinker aufleuchten zu lassen, eine Bremsleuchte zu aktivieren, oder in einer Sequenz Elemente einer Fahrzeugbeleuchtung, ein Scheibenwischer, eine Hupe oder einen Motor an- und auszuschalten, oder eine Tür oder ein Fenster zu öffnen und zu schließen (vgl. Beschreibung, S. 12, Z. 27 bis S. 13, Z. 25 und Fig. 1, 3).
Gemäß Merkmal 1.2 wird nach dem Senden der Aufforderung geprüft (103), ob ein sich innerhalb des Parkplatzes (301) befindliches Kraftfahrzeug die vorbestimmte Aktion durchführt oder durchgeführt hat. Es wird somit auf eine im Anspruch nicht näher definierte Weise geprüft, ob sich innerhalb des Parkplatzes ein Fahrzeug befindet, welches die vorbestimmte Aktion aktuell durchführt oder durchgeführt hat (vgl. Beschreibung, S. 8, Z. 20-22). Die Prüfung kann beispielsweise mittels eines Umfeldsensors, wie einem Radarsensor, Videosensor, Lasersensor, Lidarsensor, Ultraschallsensor, Infrarotsensor, Magnetsensor oder Mikrophon erfolgen (vgl. Beschreibung, S. 4, Z. 32 bis S. 5, Z. 19; S. 6, Z. 7 bis 28).
Wenn das Prüfen nach Merkmal 1.2 ergibt, dass ein sich innerhalb des Parkplatzes (301) befindliches Kraftfahrzeug die vorbestimmte Aktion durchführt oder durchgeführt hat (Merkmal 1.3), wird dieses Kraftfahrzeug als das vorbestimmte Kraftfahrzeug (309) authentifiziert (105) (Merkmal 1.3.1). Beispielsweise ist ein aktiviertes Element der Fahrzeugbeleuchtung oder ein Scheibenwischer in
Videodaten zu erkennen (vgl. Beschreibung, S. 6, Z. 1 bis 11). Unter einer Authentifizierung versteht der Fachmann den Nachweis einer behaupteten Eigenschaft eines Geräts, das dabei durch seinen Beitrag seine Authentisierung durchführt. Oft wird die Authentifizierung eines Gegenübers dabei als Identifizierung dessen verwendet und ist auch im Sinne einer Identitätsfeststellung denkbar. Somit wird nachdem das Prüfungsergebnis vorliegt, dass ein KFZ die Aktion durchführt bzw. durchgeführt hat, dieses KFZ im nächsten Schritt als das vorbestimmte KFZ identifiziert. Das KFZ weist somit durch die Aktion darauf hin, dass es das vorbestimmte KFZ sein könnte, was nachfolgend überprüft wird.
Darüber hinaus wird das vorbestimmte Kraftfahrzeug (309) an einer momentanen Position des Kraftfahrzeugs lokalisiert (107) (Merkmal 1.3.2), also der momentane Ort des vorbestimmten KFZs bestimmt. Beispielsweise wird so die momentane Position des KFZs 309 auf der Parkposition 305 innerhalb der Parkanlage bzw. des Parkplatzes 301 oder innerhalb einer digitalen Karte des Parkplatzes lokalisiert (vgl. Beschreibung, S. 8, Z. 17 bis 18; S. 11, Z. 12 bis 17, Z. 31 bis 32; S. 12, Z. 16 bis 25 und Fig. 3).
Gemäß Merkmal 1.4 wird der Parkplatz (301) nach dem Senden mittels eines oder mehrerer Umfeldsensoren überwacht, um der Überwachung entsprechende Umfelddaten zu ermitteln, wobei das Prüfen basierend auf den ermittelten Umfelddaten durchgeführt wird.
Das Merkmal 1.5 ergänzt, dass die Formulierung im Merkmal 1.4, wonach das Prüfen basierend auf den ermittelten Umfelddaten durchgeführt wird, bedeutet, dass die Umfelddaten dahingehend analysiert werden, ob sich im mittels des einen oder der mehreren Umfeldsensoren überwachten Bereich oder in den überwachten Bereichen ein Kraftfahrzeug befindet, welches die vorbestimmte Aktion durchführt.
Gemäß Merkmal 1.6 ist ein Umfeldsensor ein Videosensor, sodass die entsprechenden Umfelddaten Videodaten entsprechen, wobei das Prüfen eine
Bildanalyse der Videodaten umfasst, um zu prüfen, ob sich im mittels des Videosensors überwachten Bereich ein Kraftfahrzeug befindet, welches die vorbestimmte Aktion durchführt. Diesen Angaben entnimmt der Fachmann insbesondere, dass ein Videosensor außerhalb eines Kraftfahrzeugs zur Überwachung eines Parkplatzbereiches angeordnet ist.
4. Die Gegenstände der Ansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 3 sind ursprünglich offenbart (§ 38 PatG).
Der Anspruch 1 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 1, der die Merkmale 1.0 bis 1.3.2 offenbart. Das Merkmal 1.4 ist dem ursprünglichen Anspruch 2 zu entnehmen. Die Merkmale 1.5 und 1.6 sind auf der Seite 5 der ursprünglichen Beschreibung in den Zeilen 3 bis 13 offenbart.
Der nebengeordnete Anspruch 4 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 5, der die Merkmale 4.0 bis 4.3.2 offenbart. Das Merkmal 4.4 ist dem ursprünglichen Anspruch 6 zu entnehmen. Die Merkmale 4.5 und 4.6 sind auf der Seite 5 der ursprünglichen Beschreibung in den Zeilen 3 bis 13 offenbart.
Die nebengeordneten Ansprüche 7 und 8, sowie die Unteransprüche 2, 3, 5 und 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 9 und 10, sowie 3, 4, 7 und 8 bei Anpassung der Rückbezüge.
5. Die Lehren der Ansprüche sind in den Anmeldeunterlagen so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).
6. Das gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Verfahren nach Anspruch 1 und die gewerblich anwendbaren Gegenstände der geltenden Ansprüche 4, 7 und 8 sind jeweils gegenüber dem bisher ermittelten Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruhen diesem gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des Fachmanns, so dass sie gegenüber diesem Stand der Technik patentfähig sind (§
1 Abs. 1 PatG). Jedoch steht derzeit noch eine Recherche bezüglich des aus der Beschreibung neu aufgenommenen Merkmals 1.6 bzw. 4.6 hinsichtlich der Ausgestaltung des Umfeldsensors aus, weshalb die Anmeldung an die dafür zuständige Behörde, das Deutsche Patent- und Markenamt, zurückzuverweisen ist.
6.1 Die Druckschrift DE 10 2012 104 665 A1 (D1) bezieht sich auf ein System zur Auffindungsunterstützung für per Teledienst buchbare Fahrzeuge sowie ein Verfahren zur Steuerung der Ausführung von Funktionen zur Unterstützung des Auffindens eines per Teledienst buchbaren Fahrzeugs, welches auf einer Steuervorrichtung ausgeführt werden kann (vgl. D1, Abs. [0001]).
Das System zur Auffindungsunterstützung für per Teledienst buchbare Fahrzeuge ermöglicht es einem Nutzer, auf einem Bediengerät insbesondere einem von der Person mitgeführten mobilen Bediengerät, das eine Verbindung zu dem Teledienst hat, Funktionen zur Auffindungsunterstützung zu buchen, die an dem von ihm gesuchten Fahrzeug ausgeführt werden. Eine derartige Funktion zur Auffindungsunterstützung ist beispielsweise eine Funktion zur direkt wahrnehmbaren Exponierung des Fahrzeugs. Durch eine solche Funktion wird das Fahrzeug angewiesen, sich durch Aktivierung eines Exponierungsmittels derart für den Nutzer bemerkbar zu machen, dass es sich deutlich von seiner Umgebung, insbesondere von umgebenden Fahrzeugen unterscheidet. Derartige Funktionen können beispielsweise die Betätigung eines Leuchtmittels, insbesondere eines Scheinwerfers oder Blinkers, die Betätigung eines Tonerzeugers, insbesondere einer Hupe oder die Betätigung einer bewegbaren Fahrzeugkomponente, insbesondere eines Scheibenwischers, eines Kabrioverdecks oder eines Schiebedachs sein. Ein Nutzer kann beispielsweise ein Fahrzeug suchen, das auf einem großflächigen Parkplatz abgestellt ist. Wenn er über das Bediengerät eine Funktion zur direkt wahrnehmbaren Exponierung des Fahrzeugs bucht und diese Funktion von dem Fahrzeug ausgelöst wird, kann der Nutzer vorteilhafterweise das Fahrzeug durch das Erblicken eines Leuchtsignals, durch das sehende Wahrnehmen einer Fahrzeugteilbewegung oder durch das Hören eines
ausgesendeten Signaltons direkt bemerken und somit in schneller und einfacher Weise das Fahrzeug auffinden (vgl. Abs. [0010]).
Eine Funktion zur Auffindungsunterstützung kann ferner eine Funktion zur Erfassung und Meldung von Umfeldinformationen des Fahrzeugs sein. Wenn der Nutzer eine derartige Funktion bucht, kann das Fahrzeug durch geeignete Erfassungsmittel Informationen über sein lokales Umfeld erfassen und diese Informationen über einen kabellosen Datenaustausch auf das Bediengerät des Nutzers senden. So kann das Fahrzeug beispielsweise eine Funktion zur Aufnahme und Meldung eines Bildes oder eines Videos ausführen (vgl. Abs. [0011]). Gerade in Parkhäusern oder Tiefgaragen kann durch das Aufnehmen von Umfeldinformationen des Fahrzeugs auf besonders günstige Weise ein genauer Stellplatz des Fahrzeugs ermittelt werden. So ist es beispielsweise üblich, in Parkhäusern und Tiefgaragen eine Stellplatznummer auf einer aus dem Cockpit des Fahrzeugs sichtbaren Tafel anzuschreiben, die dem jeweiligen Stellplatz zugeordnet ist. Wird nun ein Bild oder ein Video aus dem Cockpit des Fahrzeugs bevorzugt mit Perspektive nach vorne und/oder hinten aufgezeichnet, so ist auf diesem Bild die jeweilige Stellplatznummer deutlich zu erkennen. Diese wird dem suchenden Nutzer also direkt mitgeteilt (vgl. Abs. [0013]).
Eine Funktion zur Unterstützung einer lokalen Ortung des Fahrzeugs kann auch durch das Aussenden eines WLAN-Ortungssignals ausgeführt werden. Ein von dem gesuchten Fahrzeug ausgesendetes Signal kann von einem Bediengerät des Nutzers erfasst und zur lokalen Positionierung ausgewertet werden. So kann beispielsweise die Empfangsintensität des Signals ermittelt werden, mit dem die Kennung für einen access point von dem Fahrzeug aus ausgesendet wird. Wenn sich die Empfangsintensität bei einer Bewegung des Nutzers erhöht, kann davon ausgegangen werden, dass der Nutzer sich auf das Fahrzeug zubewegt. Wird die Intensität hingegen schwächer, so wird man davon ausgehen, dass der Nutzer sich von dem Fahrzeug wegbewegt. Am Bediengerät kann eine entsprechende
Umsetzung der erfassten Veränderungen der Empfangsintensität für eine Ermittlung der lokalen Position des Fahrzeugs erfolgen (vgl. Abs. [0015], [0016]).
Die Druckschrift D1 offenbart somit in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 ein
1.0 Verfahren zum Lokalisieren eines Kraftfahrzeugs (vgl. Abs. [0030]: "Verfahren zur Steuerung der Ausführung von Funktionen zur Unterstützung des Auffindens eines per Teledienst buchbaren Fahrzeugs"), umfassend die folgenden Schritte:
1.1 - Senden einer Aufforderung (vgl. Abs. [0031]: "Die Anweisung über die Ausführung einer Funktion zur Auffindungsunterstützung kann bevorzugt von einem Nutzer ausgelöst und über den Teledienst übertragen sein. Sie kann direkt von dem Nutzer an das gesuchte Fahrzeug gesendet sein.") über ein innerhalb eines Parkplatzes ausgebildetes drahtloses Kommunikationsnetzwerk (vgl. Abs. [0030]: "bei dem das Fahrzeug eine Steuervorrichtung mit einer Kommunikationsvorrichtung für einen kabellosen Datenaustausch mit dem Teledienst aufweist") für ein vorbestimmtes Kraftfahrzeug (vgl. Abs. [0030]: "eines per Teledienst buchbaren Fahrzeugs"), dass das vorbestimmte Kraftfahrzeug eine vorbestimmte Aktion (vgl. Abs. [0010]: "Funktion zur Auffindungsunterstützung", "Betätigung eines Leuchtmittels", "Betätigung … eines Scheibenwischers"; Abs. [0011]: "Funktion zur Aufnahme und Meldung eines Bildes oder eines Videos ausführen."; Abs. [0015]: "WLAN- Ortungssignal" … "von dem gesuchten Fahrzeug ausgesendetes Signal") durchführen soll,
1.2 - Prüfen nach dem Senden der Aufforderung, ob ein sich innerhalb des Parkplatzes befindliches Kraftfahrzeug die vorbestimmte Aktion durchführt oder durchgeführt hat (vgl. Abs. [0010]: "Erblicken eines
Leuchtsignals, durch das sehende Wahrnehmen einer Fahrzeugteilbewegung oder durch das Hören eines ausgesendeten Signaltons direkt bemerken"; Abs. [0013]: "Wird nun ein Bild oder ein Video aus dem Cockpit des Fahrzeugs bevorzugt mit Perspektive nach vorne und/oder hinten aufgezeichnet, so ist auf diesem Bild die jeweilige Stellplatznummer deutlich zu erkennen. Diese wird dem suchenden Nutzer also direkt mitgeteilt.", vgl. Abs. [0016]: "Ein Nutzer kann beispielsweise an einem von ihm mitgeführten Bediengerät das WLAN-Ortungssignal empfangen,"; Der Nutzer prüft mit seinen Ohren, Augen und/oder mittels seines Bediengerätes, ob das Fahrzeug die vorbestimmte Aktion durchgeführt hat),
1.3 - wenn das Prüfen ergibt, dass ein sich innerhalb des Parkplatzes befindliches Kraftfahrzeug die vorbestimmte Aktion durchführt oder durchgeführt hat (Der Nutzer hört einen Signalton, sieht ein Leuchtsignal oder eine Bewegung, oder stellt fest, dass ein Bild bzw. Video aufgenommen und übersendet wurde, oder erkennt das WLAN-Ortungssignal auf seinem Bediengerät, vgl. Abs. [0010] - [0016], [0030], [0031], [0086]),
1.3.1 Authentifizieren des Kraftfahrzeugs als das vorbestimmte Kraftfahrzeug (Der Nutzer identifiziert das leuchtende, hupende bzw. sich bewegende Fahrzeug, oder das Fahrzeug, dass das Bild mit der Stellplatznummer aufgenommen und gesendet hat, oder das das WLAN- Ortungssignal aussendende Fahrzeug, als das vorbestimmte bzw. gebuchte Fahrzeug, vgl. Abs. [0010], [0011], [0013], [0016], [0030], [0031]) und
1.3.2 Lokalisieren des vorbestimmten Kraftfahrzeugs ("buchbaren Fahrzeugs") an einer momentanen Position des Kraftfahrzeugs (Anhand der aufgenommenen
Stellplatznummer bzw. dem Leuchtsignal, dem Ton, der Fahrzeugbewegung oder der Empfangsintensität des WLAN-Ortungssignals kann der Nutzer das gebuchte KFZ an seiner momentanen Position erkennen bzw. dessen momentanen Ort auf dem Parkgelände bestimmen, vgl. Abs. [0010], [0013], [0016], [0068], [0086]),
1.4 - wobei der Parkplatz nach dem Senden mittels eines oder mehrerer Umfeldsensoren (vgl. Abs. [0011]: "ein Fahrzeug durch eine nach vorne gerichtete Kamera"; Abs. [0016]: "über eine am Bediengerät angeordnete Kommunikationsvorrichtung") überwacht wird, um der Überwachung entsprechende Umfelddaten (vgl. Abs. [0013]: "auf diesem Bild die jeweilige Stellplatznummer"; Abs. [0016]: "WLAN-Ortungssignal") zu ermitteln, wobei das Prüfen basierend auf den ermittelten Umfelddaten durchgeführt wird (vgl. Abs. [0013]: "Wird nun ein Bild oder ein Video aus dem Cockpit des Fahrzeugs bevorzugt mit Perspektive nach vorne und/oder hinten aufgezeichnet, so ist auf diesem Bild die jeweilige Stellplatznummer deutlich zu erkennen. Diese wird dem suchenden Nutzer also direkt mitgeteilt."; Abs. [0016]: "So kann beispielsweise die Empfangsintensität des Signals ermittelt werden"),
1.5 - wobei, dass das Prüfen basierend auf den ermittelten Umfelddaten (Abs. [0016]: "WLAN-Ortungssignal") durchgeführt wird, heißt, dass die Umfelddaten dahingehend analysiert werden, ob sich im mittels des einen oder der mehreren Umfeldsensoren (Abs. [0016]: "Bediengerät") überwachten Bereich oder der überwachten Bereiche ein Kraftfahrzeug befindet, welches die vorbestimmte Aktion durchführt (vgl. Abs. [0016]: "Wenn sich die Empfangsintensität bei einer Bewegung des Nutzers erhöht, kann davon ausgegangen werden, dass der Nutzer sich auf das Fahrzeug zubewegt. Wird die Intensität hingegen schwächer, so
wird man davon ausgehen, dass der Nutzer sich von dem Fahrzeug wegbewegt. Am Bediengerät kann eine entsprechende Umsetzung der erfassten Veränderungen der Empfangsintensität für eine Ermittlung der lokalen Position des Fahrzeugs erfolgen."),
Somit unterscheidet sich das mit Anspruch 1 beanspruchte Verfahren zum Lokalisieren eines Kraftfahrzeugs von dem in Druckschrift D1 dadurch, dass gemäß Merkmal 1.6 ein Umfeldsensor ein Videosensor ist, sodass die entsprechenden Umfelddaten Videodaten entsprechen, wobei das Prüfen eine Bildanalyse der Videodaten umfasst, um zu prüfen, ob sich im mittels des Videosensors überwachten Bereich ein Kraftfahrzeug befindet, welches die vorbestimmte Aktion durchführt.
Für eine derartige Ausgestaltung eines Umfeldsensors findet sich weder in Druckschrift D1 noch in Druckschrift D2 ein Hinweis.
So offenbart die Druckschrift D1 in den Absätzen [0015] und [0016] lediglich ein Bediengerät zum Empfang eines WLAN-Ortungssignals, so dass die Umfelddaten der Stärke eines Ortungssignals und keinen Videodaten entsprechen. Die Druckschrift D1 offenbart zwar in einem weiteren Ausführungsbeispiel gemäß den Absätzen [0011] bis [0013] ein Prüfen basierend auf ermittelten Video- und somit Umfelddaten, jedoch handelt es sich dabei ausschließlich um eine Aktion zur Videoaufnahme der eigenen Fahrzeugumgebung und dabei weder um einen fahrzeugexternen Sensor, noch um eine Prüfung, ob sich im mittels des internen Videosensors überwachten Bereich ein anderes Kraftfahrzeug befindet, welches die vorbestimmte Aktion durchführt. Dieses ist der D1 oder der D2 weder zu entnehmen, noch aus diesen Druckschriften dem Fachmann nahegelegt.
Das mit Anspruch 1 beanspruchte Verfahren ist folglich gegenüber dem ermittelten Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht ihm gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG).
6.2 Für die Gegenstände der selbständigen Ansprüche 4, 7 und 8 gelten obige Ausführungen in entsprechender Weise.
6.3 Dennoch war kein Patent zu erteilen, sondern die Anmeldung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Es steht im Ermessen des Senats, ob eine Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt. Sie sollte aber regelmäßig erfolgen, wenn zur Klärung eines Sachverhalts noch weitere, umfangreichere Recherchen notwendig sind, denn das Bundespatentgericht ist vorrangig für die Rechtskontrolle und nicht für die Ausführung von dem Patentamt als Verwaltungsbehörde kraft Gesetzes übertragenen exekutiven Aufgaben zuständig, wie es die Recherche ist. Zwar führt die Zurückverweisung zu einem Zeitverzug bis zur endgültigen Entscheidung über eine Anmeldung, doch ist, wenn zur Klärung eines Sachverhaltes dem entscheidenden Senat eine umfangreichere Recherche notwendig erscheint, die Anmeldung auch dann an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, wenn es dem Senat möglich wäre, diese Recherche selbst durchzuführen. Denn auf diese Weise wird für den Anmelder der Verlust einer Instanz vermieden (vgl. Benkard/Schäfers/Schwarz, Patentgesetz, 11. Auflage, § 79 Rdn. 41 und 50 und Schulte/Püschel, Patentgesetz, 11. Auflage, § 79 Rdn. 16 und 26).
Im vorliegenden Fall ist der Anspruch 1 durch Aufnahme von den Umfeldsensor und das Prüfen präzisierenden Merkmalen aus der Beschreibung beschränkt worden, zu denen noch keine Recherche durchgeführt wurde, da sie zuvor nicht Gegenstand der Anspruchssätze waren. Diese nun notwendig gewordene Recherche ist deshalb von der dafür vorgesehenen Behörde, dem Deutschen Patent- und Markenamt, durchzuführen.
7. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G08G vom 17. Januar 2022 aufzuheben und die Anmeldung zur weiteren Prüfung an die Prüfungsstelle für Klasse G08G des Deutschen Patent- und Markenamts zurückzuverweisen (vgl. Schulte/Püschel, Patentgesetz, 11. Auflage, § 79 Rdn. 26).
III. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.
Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Nielsen Dr. Kapels