OLG Düsseldorf
11. September 2019
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BGH
23. März 2021
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BGH
10. August 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.08.2021 - EnVR 74/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | EnVR 74/19 |
| Entscheidungsdatum : | 10. August 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Tenor
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Tolkmitt
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 23. März 2021 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.
Gründe
A. Die Betroffene macht geltend, die Zurückweisung der Anschlussrechtsbeschwerde beruhe auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Senat habe den Vortrag der Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren übergangen, es habe der Bundesnetzagentur ein breites Spektrum an Wahlmöglichkeiten zur Verfügung gestanden, welches ihr mit der Folge eines Ermessensausfalls ersichtlich nicht bewusst gewesen sei, etwa die Kombination der öffentlichen Bekanntmachung mit einer individuellen Zustellung an die Beschwerdeführerin oder die Möglichkeit der Verlängerung der in § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG genannten Frist von zwei Wochen gemäß § 73 Abs. 1a Satz 4 EnwG, § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG. Zudem habe der Senat in seinem Beschluss ohne vorherigen Hinweis und in überraschender Weise darauf abgestellt, dass die veröffentlichte Bekanntmachung ausweislich des Verwaltungsvorgangs einen ausdrücklichen Hinweis auf § 73 Abs. 1a EnWG enthalte.
B. Die gemäß § 83a Abs. 2 EnWG zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Weder hat der Senat Vortrag der Betroffenen unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör übergangen, noch liegt eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung vor.
I. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Anschlussrechtsbeschwerde das Vorbringen der Betroffenen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
1. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Damit ist jedoch kein Anspruch darauf verbunden, dass jedes Argument ausdrücklich beschieden wird. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen in Erwägung gezogen hat, auch wenn es die von einer Partei gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - KZR 6/15, juris Rn. 2 mwN).
2. Das Vorbringen der Betroffenen, es habe in Bezug auf die mögliche Verbindung der öffentlichen Bekanntmachung mit einer individuellen Zustellung an die Beschwerdeführerin ein Ermessensausfall vorgelegen, hat der Senat beschieden. Das Verfahren der Anhörungsrüge dient nicht dazu, die Senatsentscheidung nochmals inhaltlich zur Überprüfung zu stellen oder einer Partei die Möglichkeit zu eröffnen, mit dem Senat nach dessen Entscheidung ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt zu diskutieren (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris Rn. 10).
3. Soweit die Betroffene den erstmals im Schriftsatz vom 16. März 2021 ohne weitere Erläuterung zur Begründung des behaupteten Ermessensausfalls angeführten Vortrag als übergangen rügt, es habe der Bundesnetzagentur (auch) die Möglichkeit der Verlängerung der in § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG genannten Frist von zwei Wochen gemäß § 73 Abs. 1a Satz 4 EnwG, § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG zur Verfügung gestanden, um den Rechtsschutz der betroffenen Letztverbraucher zu erleichtern, hat der Senat auch dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen, es aber für offensichtlich nicht geeignet gehalten, der Anschlussrechtsbeschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
II. Entgegen der Anhörungsrüge liegt nach den dafür geltenden Grundsätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris Rn. 2) auch keine das rechtliche Gehör der Betroffenen verletzende Überraschungsentscheidung darin, dass der Senat auf den Text der öffentlichen Bekanntmachung der Festlegung 2013 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur (Nr. 24/2013, Mitteilung Nr. 671) abgestellt hat. Zu der Frage, ob die Bundesnetzagentur ihr sich aus § 73 Abs. 1a EnWG ergebendes Ermessen ausgeübt hat, haben die Parteien sich umfassend geäußert; die Betroffene hat in der Anschlussrechtsbeschwerde selbst auf die genannte öffentliche Bekanntmachung verwiesen. Dass es auf diese ankommen könne, war für einen kundigen und gewissenhaften Prozessbeteiligten daher ohne weiteres erkennbar. Im Übrigen hat der Senat zudem darauf abgestellt, dass es auf die Frage der Ermessensbetätigung schon nicht ankommt, wenn sich einzig die getroffene Entscheidung als ermessensfehlerfrei erweist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG.
Unterschrift
Meier-Beck Kirchhoff Schoppmeyer
Roloff Tolkmitt
Vorinstanz
OLG Düsseldorf; 11.09.2019; VI-3 Kart 486/18 (V)