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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 29.10.2001 - 34 W (pat) 40/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 34 W (pat) 40/01 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Oktober 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 40/01 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 46 806.7-27
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Ing. Dipl. Wirtsch.-Ing. Ihsen
BPatG 152
6.70 beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. März 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, der Gegenstand des seinerzeit geltenden Hauptanspruchs sei nicht neu, weil er mit sämtlichen Merkmalen in der vorveröffentlichten deutschen Offenlegungsschrift 35 31 385 beschrieben sei; die Gegenstände der Unteransprüche ergäben sich in naheliegender Weise aus der Zusammenschau dieser Schrift mit dem deutschen Gebrauchsmuster 1 793 101.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Anmelders. Er legt mit Schriftsatz vom 24. September 2001 eine überarbeitete Anmeldung vor, die aus einer neugefaßten Beschreibung und sechs Patentansprüchen besteht.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Anmelders, Rechtsanwalt M…, hat dem Berichterstatter des Senats auf telefonische Nachfrage am 17. Oktober 2001 bestätigt, daß im Anspruch 1 durch einen Übertragungsfehler vor dem Wort "Dosierung" die Worte "einem mit einer" fehlen und gerichtsseitig um eine entsprechende Ergänzung gebeten.
Der geltende, entsprechend berichtigte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Automatischer Flüssigkeitsspender, mit einem mit einer Dosierung versehenen Behälter, zur Aufnahme von Flüssigkeit, welcher von einer motorisch betriebenen Druckvorrichtung beaufschlagt ist, die über eine Lichtschranke steuerbar ist."
Es schließen sich fünf Unteransprüche an.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 6 und der überarbeiteten Beschreibung, eingegangen am 25. September 2001 sowie der ursprünglich eingereichten Zeichnung, Figuren 1 bis 3 zu erteilen.
Wegen Einzelheiten, insbesondere des Wortlauts der Unteransprüche und der Gründe des angefochtenen Beschlusses, wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Gegenstände der geltenden Patentansprüche nicht patentfähig sind.
Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Patentansprüche 1 bis 6 sind zulässig. Sie entsprechen in ihrer berichtigten Fassung wörtlich den am 6. August 1999 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 6, die auch dem angefochtenen Beschluß zugrunde lagen.
Der Patentanspruch 1 bedarf der Auslegung hinsichtlich des Wortes "Dosierung". Mit diesem Begriff wird beim Anmeldungsvorschlag nämlich nicht eine Dosiervorrichtung oder ähnliches, sondern das die Bezugsziffer 15 tragende Flüssigkeitsaustrittsrohr des Spenders bezeichnet (vgl ursprünglich eingereichte Beschreibung des Aufbaus, Z 4 bis 5 iVm der ursprünglich eingereichten Zeichnung). Der Gegenstand des so verstandenen Patentanspruchs 1 ist nicht neu, weil er - wie die Prüfungsstelle zutreffend im angefochtenen Beschluß ausgeführt hat - mit sämtlichen Merkmalen in der vorveröffentlichten deutschen Offenlegungsschrift 35 31 385 beschrieben ist. Diese Schrift zeigt (in Anlehnung an den Wortlaut des geltenden Patentanspruchs, wobei die korrespondierenden Bezeichnungen der DE 35 31 385 A1 in Klammern gesetzt sind), einen
automatischen Flüssigkeitsspender (vgl Bezeichnung iVm Anspruch 4), mit einem mit einer Dosierung (Austrittsrohr 10) versehenen Behälter (Vorratsbehälter 12), zur Aufnahme von Flüssigkeit (vgl Sp 1 letzte Z), welcher von einer motorisch betriebenen (Elektromotor 16) Druckvorrichtung (Kolbenpumpe 6 mit Betätigungsglied 7) beaufschlagt ist, die über eine Lichtschranke (vgl Patentanspruch 4) steuerbar ist.
Der Patentanspruch 1 ist daher mangels Neuheit seines Gegenstands nicht gewährbar.
Mit dem nicht gewährbaren Hauptanspruch fallen die Unteransprüche schon deshalb, weil über einen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann. Im übrigen enthalten die Unteransprüche Gegenstände, die dem Fachmann durch die entgegengehaltenen Schriften bzw sein Fachwissen nahegelegt sind, was die Prüfungsstelle auch insoweit zutreffend dargelegt hat.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.
Ch. Ulrich Hövelmann Barton Ihsen
Br/Na