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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 27.03.2003 - 4 StR 68/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 68/03 |
| Entscheidungsdatum : | 27. März 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 68/03
vom 27. März 2003 in der Strafsache gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 2003 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 9. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Umstand, daß der Tod des Opfers keine zwingende Folge "des vom Angeklagten in Selbsttötungsabsicht" herbeigeführten Frontalzusammenstoßes war, dem bedingten Tötungsvorsatz nicht entgegen. Die darauf beruhende Ablehnung der Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts beschwert den Angeklagten jedoch nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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