BVerwG
3. Juli 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 03.07.2009 - 9 VR 5/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 VR 5/09 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Juli 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Juli 2009 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 2. Juli 2009 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.