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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 22.12.2003 - 1 B 156/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 156/03 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Dezember 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 13.03.2003; VGH 13a B 01.31532
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Dezember 2003 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , {GESPERRT:BEGINN}Richter{GESPERRT:ENDE} und Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Dörig{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beteiligte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. März 2003 mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.