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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 10.02.2026 - 35 W (pat) 401/24 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 35 W (pat) 401/24 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Februar 2026 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache …
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2020 004 607 (hier: Löschung des Gebrauchsmusters)
ECLI:DE:BPatG:2026:100226B35Wpat401.24.0 hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2026 unter Mitwirkung des Richters Eisenrauch als Vorsitzenden sowie der Richterinnen Dipl.-Chem. Univ. Dr. Wagner und Dr.-Ing. Philipps
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner und Beschwerdeführer zu tragen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Gegenstand des Gebrauchsmusters 20 2020 004 607 (Streitgebrauchsmuster) schutzfähig ist. Das Streitgebrauchsmuster mit der Bezeichnung "Veganes Stangenei" ist am 3. November 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet und am 18. Mai 2021 mit folgenden Unterlagen eingetragen worden:
Beschreibung
[0001] Es handelt sich bei unserem Produkt um ein längliches veganes Stangenei (in gekochtem Zustand), bestehend aus veganem Eiweiß und veganem Eigelb. Geschmack und Konsistenz kommen einem Hühnerei sehr nah. Bezugszeichenliste
(1) längliche Innenform gelb (2) längliche Außenform weiß
Schutzansprüche
1. Veganes Stangenei, dadurch gekennzeichnet, dass die Außenform einen Durchmesser von 50 mm, die Innenform einen Durchmesser von 30 mm hat, die Form zwischen 50 und 300 mm lang ist, 100-400 g wiegt und die Zusammensetzung außen sowie innen aus Wasser und geleeartiger Masse besteht, außen weiß, innen eigelbfarben.
Es folgt eine Seite Zeichnungen Das Streitgebrauchsmuster ist nach wie vor in Kraft. Die nächste Aufrechterhaltungsgebühr für das 7. und 8. Schutzjahr wird erst am 30. November 2026 fällig werden.
Die Antragstellerin hat am 30. April 2022 beim DPMA die vollumfängliche Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Sie ist der Auffassung, dass der Löschungsgrund der mangelnden Schutzfähigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i. V. m §§ 1 und 3 GebrMG gegeben sei. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters sei zum einen nicht "nacharbeitbar", da in den Unterlagen keine Angaben dazu gemacht worden seien, woraus die geleeartige Masse hergestellt sei; zum anderen sei der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters zum Zeitpunkt der Anmeldung auch nicht mehr neu gewesen. In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin auf die nachfolgenden, druckschriftlichen Entgegenhaltungen hingewiesen:
D1 DE 20 2012 009 407 U1 D2 EP 3 216 353 A1 D3 AT 519626 A1
Der Löschungsantrag ist dem Antragsgegner am 12. Mai 2022 zugestellt worden. Mit Eingabe vom 27. Mai 2022, die am 1. Juni 2022 dem DPMA zugegangen ist, hat der Antragsgegners dem Löschungsantrag widersprochen. Er hat u.a. vorgetragen, den Gegenstand seines Gebrauchsmusters habe noch niemand in dieser Form, Aussehen und Geschmack hergestellt. Leider habe er sein veganes Stangenei nicht besser beschreiben können, da sich Rezepte nicht schützen ließen. Sein veganes Stangenei sei eine "Weltneuheit". Die Antragstellerin bringe keine Produkte auf den Markt, die einem veganes Stangenei in dieser Art, Form und Aussehen gleichkämen.
Die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA hat mit Zwischenbescheid vom 1. September 2022 als weitere druckschriftliche Entgegenhaltung das Dokument D4 WO 2019/038794 A1
ins Verfahren eingeführt und den Beteiligten ihre vorläufige Einschätzung über die voraussichtliche Löschungsreife des Streitgebrauchsmusters mitgeteilt.
Die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA hat schließlich mit einem am 9. Oktober 2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss das Streitgebrauchsmuster gelöscht, die Kosten des Löschungsverfahrens dem Antragsgegner auferlegt und den Gegenstandswert auf 125.000 EUR festgesetzt. Sie hat ihre Entscheidung im Wesentlich damit begründet, dass sich der eingetragene Gegenstand des Streitgebrauchsmusters für den Fachmann in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Druckschriften D1 und D4 ergebe und somit im Sinne von § 1 Abs. 1 GebrMG nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Im Ergebnis hat die Gebrauchsmusterabteilung auch zwei hilfsweise verteidigte Fassungen des Streitgebrauchsmusters als nicht gewährbar angesehen.
Der Beschluss ist am 28. Oktober 2023 dem anwaltlichen Vertreter des Antragsgegners zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, die dieser (fortan unter Verzicht auf eine anwaltliche Vertretung) mit Schriftsatz vom 21. November 2023, eingegangen beim DPMA am 23. November 2023, unter Entrichtung der entsprechenden Beschwerdegebühr erhoben hat.
Der Antragsgegner trägt vor, er habe im Jahr 2020 weltweit das erste vegane Stangenei erfunden und hergestellt sowie zum Gebrauchsmuster angemeldet. Ihm selbst stehe daher unstreitig der Gebrauchsmusterschutz zu. Ein Vertragspartner habe nach seiner Rezeptur ein veganes Stangenei auf den Markt gebracht und sei dafür sogar von der Tierrechtsorganisation Peta Deutschland mit dem "Vegan Food Award" ausgezeichnet worden. Der erkennende Senat hat mit Zwischenbescheid vom 23. Oktober 2024 den Beteiligten seine vorläufige Auffassung mitgeteilt. Zwar dürfte der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters von keiner im Verfahren befindlichen Druckschrift neuheitsschädlich vorweggenommen worden sein; dennoch sei die Schutzfähigkeit zu verneinen. Ein wesentlicher Grund hierfür sei, dass das Streitgebrauchsmuster keine näheren Angaben zur Zusammensetzung des veganen Stangeneis mache. Der auf diese Weise äußerst breit beschriebene und beanspruchte Gegenstand ergebe sich ohne weiteres für den Fachmann aus einer Zusammenschau von zwei der im Verfahren befindlichen Druckschriften und beruhe daher nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Der Antragsgegner hat schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Oktober 2023 aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
Der Senat hat für den 10. Februar 2026 die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung geladen worden, zu der der Antragsgegner, der ordnungsgemäß geladen worden war, nicht erschienen ist. Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung hatte sich Folgendes zugetragen:
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 25. Juni 2025 eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren abgelehnt; ferner hatte er zuvor mit Eingabe vom 5. September 2024 erklärt, dass er nicht zu einer Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung im Wege einer Videokonferenz bereit sei. Ein für den 12. Februar 2025 vorgesehener Termin für eine mündliche Verhandlung musste aufgehoben werden, weil der Antragsgegner sich einen Tag zuvor telefonisch beim Senatsvorsitzenden krankgemeldet hatte. Ein weiterer für den 4. November 2025 vorgesehener Termin für eine mündliche Verhandlung musste ebenfalls aufgehoben werden, weil sich der Antragsgegner beim Senat wiederum einen Tag zuvor (diesmal per E-Mail-Nachricht durch "Büro X … ") beim Senat krankheitsbedingt "fahrunfähig" gemeldet hatte. Der Senat hat hierauf die Beteiligten zu einem neuen Termin für eine mündliche Verhandlung auf den 10. Februar 2026 geladen und die Parteien diesmal darauf hingewiesen, dass auch im Fall eines Nichterscheinens verhandelt würde; sofern wiederholt eine Erkrankung geltend gemacht werden sollte, müsse diese in Form eines amtsärztlichen Attests glaubhaft gemacht werden. Am 9. Februar 2026, also erneut einen Tag vor der mündlichen Verhandlung, hat sich der Antragsgegner per-E-Mail- Nachricht wiederum krankgemeldet. Als Nachweis hierfür hat er eine "Ärztliche Bescheinigung" einer (oder eines) laut Briefkopf "Arzt*in für FÄ f. Allgemeinmedizin" vom 9. Februar 2026 vorgelegt und gleichzeitig vorgeschlagen, "um weitere wiederholte Terminverschiebungen zu vermeiden" den nächsten Verhandlungstermin auf Ende des Jahres 2026 oder alternativ auf Anfang des Jahres 2027 zu verlegen.
Der Antragsgegner hat das Streitgebrauchsmuster zwischenzeitlich veräußert. Am 15. April 2025 ist das Streitgebrauchsmuster im Register auf Frau Y … umgeschrieben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des bisherigen Verfahrens wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht sowie unter Einzahlung der Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde des Antragsgegners ist wirksam und zulässig. In der Sache bleibt seine Beschwerde jedoch ohne Erfolg, weil der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nicht schutzfähig ist.
1. Der Antragsgegner ist trotz Umschreibung des Streitgebrauchsmusters auf Frau Y … Verfahrensbeteiligter des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und des mit diesem weiterhin anhängigen Löschungsverfahren geblieben. Die Veräußerung des Streitgebrauchsmusters hat keinen Einfluss auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren. Dies folgt aus § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG, § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 265 Abs. 2 ZPO. Da die Erwerberin nie in Erscheinung getreten ist und keine Erklärungen zum Verfahren abgegeben hat, bedarf es vorliegend auch keiner Klärung, ob diese in analoger Anwendung von § 30 Abs. 3 Satz 3 PatG ohne weiteres, also in Abweichung von der Regelung des § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO, als Hauptpartei in das vorliegende Verfahren hätte eintreten können.
2. Der erkennende Senat hat trotz Ausbleibens des Antragsgegners im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2026 in der Sache entschieden. Der Antragsgegner, der bereits einer verschärften Nachweispflicht unterlag, ist seiner Verpflichtung, sein Nichterscheinen hinreichend zu entschuldigen, nicht nachgekommen. Der Antragsgegner war zuvor bereits mit Ladung vom 2. Dezember 2025 und später nochmals mit Bescheid vom 23. Januar 2026 auf die Möglichkeit einer Säumnisentscheidung, die ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 89 Abs. 2 PatG hat, hingewiesen worden.
Der erkennende Senat ist zur Überzeugung gelangt, dass der vom Antragsgegner gelieferte Vortrag, er sei sowohl akut als auch dauerhaft erkrankt und voraussichtlich frühestens erst wieder Ende des Jahres 2026 in der Lage, mündlich zu verhandeln, mutmaßlich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Der Antragsgegner hatte im laufenden Beschwerdeverfahren die beiden oben genannten, zuvor terminierten, früheren mündlichen Verhandlungen jeweils durch einen entsprechenden Vortrag, nämlich er sei kurzfristig erkrankt und/oder jedenfalls nicht reisefähig, "zum Platzen" gebracht. In der Zusammenschau mit seiner Weigerung, im Wege einer Videokonferenz an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen oder einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zuzustimmen und/oder ggf. einen anwaltlichen Vertreter mit der Wahrnehmung des Termins zu beauftragen, ist ein durchschaubares Muster zu erkennen: Ziel des Antragsgegners war und ist es mutmaßlich, um jeden Preis das Verfahren zu verschleppen, um so den ggf. drohenden Bestandskrafteintritt bei der erstinstanzlichen Entscheidung hinauszuzögern.
Dass der Antragsgegner nicht an einer der von ihm behaupteten Erkrankungen leidet, drängt sich vor allem deshalb auf, weil der Antragsgegner der ihm vom Senat erteilten Auflage - nämlich im Falle einer wiederholt plötzlich vor der mündlichen Verhandlung auftretenden Unpässlichkeit, diese in Form eines amtsärztlichen Attests glaubhaft zu machen (vgl. Ladungszusatz vom 2. Dezember 2025 und Bescheid vom 23. Januar 2026) - nicht nachgekommen ist. Der Antragsgegner hat offenbar noch nicht einmal den Versuch unternommen, ein solches Attest zu erhalten. Vorgelegt hat der Antragsgegner wieder nur eine "Ärztliche Bescheinigung" einer (oder eines) laut Briefkopf "Arzt*in für FÄ f. Allgemeinmedizin" vom 9. Februar 2026, die zudem so fehlerhaft war, dass sich der Antragsgegner selbst veranlasst sah, eine korrigierte Fassung der Bescheinigung nachzureichen. Unabhängig davon, dass diese korrigierte Fassung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht worden war und es sich bei ihr nach wie vor um kein amtsärztliches Attest handelte, fehlte dieser Bescheinigung auch aufgrund weiterer Mängel jegliche Aussagekraft hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Antragsgegners. Dies folgt aus dem Umstand, dass das neuerliche Dokument diesmal nur mit einem bei solchen Bescheinigungen untunlichen Zusatz "i. A." und zudem nur mit einer unleserlichen Paraphe gezeichnet worden war.
Dem Antragsgegner musste klar sein, dass er auf diese Weise der eingangs genannten, verschärften Nachweispflicht nicht genügen konnte.
3. In der Sache ist der von der Antragstellerin geltend gemachte Löschungsgrund einer fehlenden Schutzfähigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG gegeben.
Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters ist so, wie er sich aus dem einzigen Schutzanspruch ergibt, durch den Stand der Technik nahegelegt und er beruht somit nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 GebrMG auf einem erfinderischen Schritt.
a) Eingetragene Fassung
aa) Der nach Merkmalen gegliederte einzige Schutzanspruch in der eingetragenen Fassung lautet:
M1 Veganes Stangenei, dadurch gekennzeichnet, dass M1.1 die Außenform einen Durchmesser von 50 mm, M1.2 die Innenform einen Durchmesser von 30 mm hat, M1.3 die Form zwischen 50 und 300 mm lang ist, M1.4 100 - 400 g wiegt und M1.5 die Zusammensetzung außen sowie innen aus Wasser und geleeartiger Masse besteht, außen weiß, innen eigelbfarben.
bb) In der Streitgebrauchsmusterschrift und den weiteren Anmeldeunterlagen ist zwar explizit keine der streitgegenständlichen Erfindung zugrundeliegende Aufgabe angegeben. Aus den Ausführungen in der Gebrauchsmusterschrift kann aber die objektive Aufgabe geleitet werden, eine vegane Alternative für ein tierisches Stangenei bereitzustellen (vgl. Schutzanspruch 1 und Abs. [0001] der Gebrauchsmusterschrift).
cc) Ausgehend vom Gegenstand des Schutzanspruchs 1 und der o.g. Aufgabenstellung handelt es sich bei dem vorliegend zuständigen Fachmann um einen Lebensmitteltechnologen, der über eine einschlägige Berufserfahrung im Bereich der Herstellung von veganen Lebensmitteln verfügt.
dd) Ausgehend von der D1, welche ein tierisches Stangenei (Merkmal M1) mit einer Länge von 28 cm (Merkmal M1.3) betrifft (vgl. D1 Schutzansprüche 1 und 2), wird sich der Fachmann zur Lösung des dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegenden Problems im Stand der Technik nach alternativen veganen Zusammensetzungen umsehen, die sich formen lassen. Dabei wird er auf die am 28. Februar 2019 veröffentlichte und damit zum relevanten Stand der Technik gehörende D4 stoßen, die ihm eine Anregung für eine Zusammensetzung eines veganen Eies gemäß Merkmal M1.5 liefert. Aus der Druckschrift D4 ist ein veganes Substitut in Form eines hartgekochten Hühnereis bekannt (vgl. D4 Patenanspruch 1, S. 14 Z. 30 bis 32, S. 19/20 übergr. Abs., Fig. 3c). Dieses vegane Ei verfügt über eine gelbe Eigelbartige Phase, die von einer weißen Albumin-artigen Phase umgeben ist, welche gemeinsam das vegane Ei-Ersatzprodukt (Merkmal M1.5) bilden (vgl. D4 Patentansprüche 1, 8 und 9 i.V.m. S. 17 Z. 28-30, Fig. 3c). Die Zusammensetzungen der Eigelb- und Albuminphase bestehen u.a. aus Wasser und einem pflanzlichen Geliermittel (vgl. D4 S. 5 Z. 28 bis S. 6 Z. 26, S. 7 Z. 13 bis 27), welches zur Bildung eines Gels führt (Merkmal M1.5) (vgl. D4 S. 7 Z. 21 bis 27).
In der D1 werden zwar die Abmessungen gemäß den Merkmalen M1.1 und M1.2 sowie das Gewicht gemäß Merkmal M1.4 nicht angeben, jedoch vermögen diese Merkmale keinen erfinderischen Schritt zu begründen. Vor dem Hintergrund, dass das beanspruchte vegane Stangenei zur Bereitstellung von Eischeiben dient, deren Form einer Scheibe eines tierischen hartgekochten Eies entsprechen soll, wird der Fachmann bei gegebener Länge den Außendurchmesser und den Innendurchmesser des Stangeneis im Rahmen seines Wissens und Könnens so wählen, dass das Aussehen einer Scheibe des Stangeneis mit dem einer Scheibe eines hartgekochten Hühnereis vergleichbar ist. Das Gewicht nach Merkmal M1.4 ergibt sich schließlich zwangsläufig aus der Dimension des Stangeneis und deren Zusammensetzung.
Die Annahme des Antragsgegners, dass mit den Ausgangsstoffen gemäß D4 kein Stangenei herstellbar sei, stellt eine unbelegte Behauptung dar, weil er nicht nachzuweisen vermochte, dass mit den Zusammensetzungen der Eigelb- und Albuminphase gemäß D4 kein Stangenei erhalten werden kann.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners handelt es sich bei dem Stangenei gemäß D1 nicht um ein "Mischstangenei", sondern um ein Stangenei, das Eiweiß außen sowie Eigelb innen aufweist. Denn das Stangenei gemäß D1 wird durch Koextrusion von Eiweiß und Eigelb in einen Kunstdarm hergestellt (vgl. D1, Patentanspruch 6). Nach fachmännischem Verständnis werden bei einer Koextrusion zwei oder mehr Ausgangsmassen durch eine Düse gepresst, um ein mehrschichtiges Produkt in einem Arbeitsgang zu erhalten. Somit wird mit dem Herstellungsverfahren gemäß D1 kein Mischstangenei produziert, da keine Mischung der Ausgangsmassen erfolgt.
Soweit der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung vom 28. April 2024 nähere Angaben zur Zusammensetzung des von ihm vertriebenen veganen Stangeneies vorträgt, können diese Angaben die Schutzfähigkeit des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters nicht begründen, weil sie keinen Niederschlag in der Streitgebrauchsmusterschrift gefunden. Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit kann nur das berücksichtigt werden, was zum Anmeldetag des Streitgebrauchsmusters in den Anmeldeunterlagen offenbart wurde. Da der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters zudem in den damit maßgebenden Unterlagen äußerst breit beschrieben und beansprucht wurde, insbesondere dort keine weiteren Inhaltsstoffe außer Wasser und Gelee angegeben sind, kann im Rahmen der Schutzfähigkeitsprüfung dem Streitgebrauchsmuster jedes im Stand der Technik beschriebene Substitut für ein - auch als Stangenei geeignetes (hartgekochtes) - Hühnerei entgegengehalten werden. Hierzu zählt - wie zuvor ausgeführt - die D4, bei der es sich um druckschriftlichen Stand der Technik handelt, der vor dem Anmeldetag des Streitgebrauchsmusters öffentlich zugänglich war. Ob die in D4 beschriebene Zusammensetzung tatsächlich produziert und vertrieben worden ist, spielt damit keine Rolle.
b) Hilfsanträge
Der erkennende Senat geht zwar davon aus, dass der Antragsgegner die beiden erstinstanzlich gestellten Hilfsanträge in seiner Beschwerde nicht mehr aufgegriffen hat. Dennoch soll der Vollständigkeit halber und zur Klarstellung hier darauf hingewiesen werden, dass das Streitgebrauchsmuster auch in keiner dieser beiden hilfsweise verteidigten Fassungen Bestand gehabt hätte.
aa) Die unabhängigen Schutzansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag 1 unterscheiden sich von dem eingetragenen Schutzanspruch 1 dadurch, dass die Länge der Form des veganen Stangeneies konkret angegeben wird mit 50 mm (Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1) bzw. 300 mm (Schutzanspruch 2 nach Hilfsantrag 1). Diese Konkretisierungen können aber die Schutzfähigkeit des Streitgebrauchsmusters nicht begründen, da sie im Wissen und Können des zuständigen Fachmanns liegende Ausgestaltungen des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters darstellen und keinen erfinderischen Schritt aufweisen. Denn der Fachmann wird in Abhängigkeit von der Portionsmenge gängige Längen von Hühner- bzw. Stangeneier im Blick haben. So haben im Handel erhältliche Hühnereier der Gewichtsklasse S typischerweise eine Länge von unter 57 mm bzw. werden in den Schutzansprüchen 2 und 3 der D1 Längen von 28 cm und 33 cm angegeben. Ausgehend von diesen Werten konnte der Fachmann im Rahmen von Routineversuchen die optimale Stangeneilänge in Abhängigkeit von der gewünschten Anzahl an Portionen ohne Schwierigkeiten ermitteln und so zu Maßen gelangen, wie sie mit den Schutzansprüchen 1 und 2 in der Fassung des Hilfsantrags 1 beansprucht werden.
bb) Der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Schutzanspruch 1 in der eingetragenen Fassung darin, dass die Außenform nunmehr einen Durchmesser von 4,5 cm hat und die Länge des Eies ca. 10 cm beträgt. Die Beschränkung des Außendurchmessers auf 4,5 cm findet jedoch keine Stütze in der Gebrauchsmusterschrift, sodass der Schutzumfang von Schutzanspruch 1 unzulässig erweitert ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO. Da die Beschwerde des Antragsgegners in vollem Umfang erfolglos geblieben ist, hat dieser die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Billigkeitsgründe, die ggf. eine andere Kostenentscheidung hätten geboten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 100 PatG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.
Eisenrauch Dr. Philipps Dr. Wagner Bundespatentgericht
35 W (pat) 401/24 (Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Februar 2026
… Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle