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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 27.08.2018 - II ZB 5/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | II ZB 5/18 |
| Entscheidungsdatum : | 27. August 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Tenor
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin B. Grüneberg
beschlossen:
Der Antrag der Beigeladenen zu 2 auf Ergänzung des Beschlusses vom 17. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag der Beigeladenen zu 2 und Rechtsbeschwerdeführerin, den Beschluss vom 17. Juli 2018 dahin zu ergänzen, dass die Beklagte zu 2 die Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 392.316,51 EUR zu tragen habe, ist nicht begründet. Eine Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 17. Juli 2018 gemäß § 321 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, weil eine Entscheidungslücke fehlt, die Voraussetzung einer Ergänzung ist. Nach § 321 Abs. 1 ZPO ist auf Antrag das Urteil unter anderem dann zu ergänzen, wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen worden ist (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 6; Beschluss vom 13. Januar 2016 - IV ZR 475/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZB 59/14, NJW 2017, 1038 Rn. 4).
Eine solche Entscheidungslücke liegt nicht vor. Der Senat hat in dem Beschluss vom 17. Juli 2018 eine Kostengrundentscheidung entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zulasten der Antragstellerin getroffen. Weitere Ausführungen bzw. klarstellende Hinweise auf eine etwaige Begrenzung der Kostenhaftung nach § 26 Abs. 5 KapMuG, wie sie die Beigeladene zu 2 erreichen will, waren nicht veranlasst. Eine Begrenzung der Kostenhaftung hat beim Erlass der Kostengrundentscheidung unberücksichtigt zu bleiben und wirkt sich erst im Kostenfestsetzungsverfahren aus (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, NJW-RR 2012, 491 Rn. 57; Riedel in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 19 Rn. 13; Kruis in KK-KapMuG, § 19 Rn. 22). Ob ein Kostenfestsetzungsverfahren zeitnah zu erwarten ist, ist dafür entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2 ohne Bedeutung.
Drescher Wöstmann Sunder
Bernau B.
Unterschrift
Grüneberg
Vorinstanz
LG Hannover; 13.03.2016; 18 OH 2/16 / OLG Celle; 09.02.2018; 13 Kap 1/16