BGH
14. Februar 2013
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BGH
9. April 2013
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.02.2013 - IX ZR 100/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 100/11 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Februar 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 14. Februar 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. Juli 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 38.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Eintritt eines Schadens wegen Nichteinhaltung der Tilgungsreihenfolge des § 209 Abs. 1 InsO verneint, ist zwar falsch. Dieser Rechtsfehler wirkt sich aber nicht aus, weil sich eine entsprechende Pflichtverletzung nicht feststellen lässt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Unterschrift
Kayser Raebel Pape
Grupp Möhring
Vorinstanz
LG Göttingen; 16.09.2009; 5 O 29/09 / OLG Braunschweig; 07.07.2011; 8 U 156/09