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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 16.03.2000 - V ZR 168/99 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZR 168/99 |
| Entscheidungsdatum : | 16. März 2000 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Dokumentarisch
Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: ja
Normenkette
BeurkG § 13 Abs. 2
Leitsatz
Eine Sammelbeurkundung nach § 13 Abs. 2 BeurkG setzt voraus, daß den Beteiligten bei der ersten Verlesung klar ist, daß der übereinstimmende Inhalt nur einmal verlesen wird.
Tenor
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 1999 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BeurkG zu Recht verneint. Die Norm setzt voraus, daß den Beteiligten bei der ersten Verlesung klar ist, daß es sich um eine Sammelbeurkundung handelt. Anderenfalls ist eine ausreichende Belehrung (§ 17 BeurkG) nicht generell gewährleistet.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 190.
Unterschrift
000 DM
Wenzel Lambert-Lang Krüger
Klein Lemke